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Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden

Schwyz · 153.100 · statute

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Contents: 65 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 II. Steuerung
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 III. Ausgaben
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24 IV. Rechnungslegung
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39 V. Besondere Finanzierungsarten
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42 VI. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 47a VII. Gebühren 2
  49. § 47b
  50. § 47c
  51. § 47d
  52. § 47e
  53. § 47f
  54. § 47g
  55. § 47h
  56. § 48 VIII. Zuständigkeiten 12
  57. § 49
  58. § 50
  59. § 51
  60. § 52 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen 13
  61. § 53
  62. § 54
  63. § 55
  64. § 56
  65. § 57

65 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Be willigung sowie die Rechnungslegung.

§ 2

2. Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für: a) die Gemeinden; b) die Anstalten der Gemeinden; c) die Zweckverbände. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen der Anstalten oder in den Statuten der Zweckverbände. 2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren An stalten sinngemäss. 3 Auf juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar.

§ 3

3. Grundsätze der Haushaltsführung Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacher finanzierung, der Vorteilsabgeltung sowie der ordnungsgemässen Rechnungs legung.

§ 4

4. Darstellung 1 Die Konten in Finanzplan und Jahresbericht gliedern sich nach Aufgaben (funk tionale Gliederung) und innerhalb diesen nach dem Kontenrahmen des harmoni sierten Rechnungslegungsmodells. 2 Es werden folgende Detailstufen verwendet: a) In der ordentlichen Darstellung wird nach Hauptkonten zusammengefasst. b) In der detaillierten Darstellung werden die Detailkonten ausgewiesen. 3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Mindestinhalt und zur Darstellung. 153.1002

§ 5 II. Steuerung

1. Controlling und Internes Kontrollsystem 1 Die Gemeinden steuern die staatlichen Tätigkeiten durch ein zweckmässiges Controlling. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Um setzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns. 2 Das Controlling erstreckt sich insbesondere auf: a) die Finanzen; b) die Beteiligungen an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts; c) den Umgang mit Risiken, die das Gemeinwesen betreffen; d) die Substanzerhaltung des Vermögens. 3 Es ist ein internes Kontrollsystem (IKS) zu führen, das regulatorische, organisa torische und technische Massnahmen umfasst.

§ 6

2. Haushaltsgleichgewicht 1 Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen soll mittelfristig ausgeglichen sein. 2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren auszugleichen.

§ 7

3. Finanzplan 1 Der jährlich zu erstellende Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Fi nanzen. 2 Der Finanzplan umfasst das Voranschlagsjahr und die drei anschliessenden Fol gejahre. Er enthält namentlich: a) die finanz und wirtschaftspolitischen Eckdaten; b) die Entwicklung der Finanzkennzahlen; c) den Kommentar zur finanziellen Entwicklung; d) den Voranschlag; e) den geplanten Aufwand und Ertrag der Folgejahre. 3 Die Gemeindeversammlung setzt den Voranschlag fest. Die übrigen Teile des Finanzplanes nimmt sie zur Kenntnis.

§ 8

4. Voranschlag a) Grundsätze 1 Für jedes Kalenderjahr ist ein Voranschlag zu erstellen, der die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung umfasst. 2 Es gelten die Grundsätze der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. 3 Die Höhe des Steuerfusses richtet sich nach dem mittelfristigen Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 1.

§ 9

b) Aufbau 1 Der Voranschlag ist nach der ordentlichen und detaillierten Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 zu gliedern. 2 Der Voranschlag für Anstalten mit Sonderrechnung ist beizufügen, sofern er von den Stimmberechtigten beschlossen wird. 153.100SRSZ 1.2.2027 3

§ 10

c) Voranschlagskredit 1 Ein einzelner Voranschlagskredit umfasst den gesamten Aufwand eines Haupt kontos und entspricht der Summe der zugehörigen Detailkonten. 2 Ein Voranschlagskredit ermächtigt, die Jahresrechnung im Voranschlagsjahr für den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten. 3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen.

§ 11

d) Frist 1 Der Voranschlag eines Kalenderjahres ist bis Mitte Dezember des vorangehenden Kalenderjahres zu beschliessen. 2 Liegt zu Beginn des Kalenderjahres kein genehmigter Voranschlag vor, dürfen nur die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorgenommen wer den. Es gilt der letzte rechtskräftig festgesetzte Steuerfuss.

§ 12

e) Nachtragskredite 1 Fehlt für eine Ausgabe ein Voranschlagskredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen. 2 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Hat der Aufschub einer Ausgabe gewichtige Nachteile zur Folge, darf der Gemeinderat anordnen, dass der Nachtragskredit vorzeitig beansprucht wird. 3 Massgebend ist das Verfahren für den Voranschlag.

§ 13

f) Kreditüberschreitungen ohne Nachtragskredit 1 Ein Nachtragskredit ist nicht erforderlich bei Kreditüberschreitungen für: a) zwingende Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Bezirkes oder der Gemeinde gebunden sind; b) die finanziellen Auswirkungen eines Gerichtsentscheides; c) Notausgaben zur Gefahrenabwehr oder zur unaufschiebbaren Schadensbehe bung; d) Ausgaben, denen im selben Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Mehreinnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen; e) Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung der Stimmberechtigten vorliegt. 2 Die Kreditüberschreitung ist durch den Gemeinderat zu genehmigen.

§ 14

5. Jahresbericht 1 Der Gemeinderat berichtet der Gemeindeversammlung über die Entwicklung der Finanzen des vergangenen Jahres. Der Bericht enthält insbesondere: a) die Analyse der Finanzkennzahlen; b) den Kommentar zur finanziellen Lage und zu den wesentlichen Risiken; c) die Jahresrechnung; d) den Status und die Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen. 2 Die Jahresrechnung und die Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen werden der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die übrigen Teile des Jahresberichtes nimmt sie zur Kenntnis. 153.1004

§ 15

6. Anlage von Finanzvermögen 1 Für den Zahlungsbedarf nicht benötigte Vermögenswerte des Finanzvermögens sind sicher anzulegen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten und ein marktkonformer Ertrag anzustreben. 2 Der Regierungsrat erlässt Anlagevorschriften.

§ 16 III. Ausgaben

1. Begriff Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 17

2. Voraussetzungen Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Aus gabenbewilligung voraus.

§ 18

3. Ausgabenbewilligung a) Inhalt 1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag. 2 Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen. 3 Eine Ausgabenbewilligung ist mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Be schluss vorzulegen und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der Finanzierung und der Folgekosten zu begründen.

§ 19

b) Ausnahmen vom Erfordernis der Ausgabenbewilligung Eine Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich: a) für Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Be zirkes oder der Gemeinde gebunden sind und für die bezüglich der konkreten Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht; b) für die Beschaffung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Verwaltungstätigkeit, vorbehältlich der Bauten und Anlagen; c) für einmalige neue Ausgaben, die 1.5% des Steuerertrages der einfachen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen, min destens bis Fr. 75 000. ; d) für wiederkehrende neue Ausgaben, die 0.5% des Steuerertrages der einfa chen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen, mindestens bis Fr. 25 000. . 153.100SRSZ 1.2.2027 5

§ 20

c) Erhöhung der Ausgabenbewilligung 1 Reicht der bewilligte Betrag für die Realisierung des Vorhabens nicht aus, ist vor dem Eingehen von weiteren Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilli gung zu ersuchen. 2 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbe dingte Mehrausgaben. Diese sind in der Abrechnung auszuweisen.

§ 21

4. Ausgabenvollzug a) Verwendungsbeschluss Mit dem Verwendungsbeschluss wird die konkrete Verwendung der Mittel geregelt, die im Rahmen der Ausgabenbewilligungen und Voranschlagskredite beansprucht werden dürfen.

§ 22

b) Abrechnung der Ausgabenbewilligung 1 Ausgabenbewilligungen sind nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. 2 Die Abrechnung untersteht dem gleichen Prüfungs und Genehmigungsverfah ren wie die Jahresrechnung.

§ 23

c) Zahlungsanweisung 1 Für die Vornahme der Zahlung oder Verrechnung ist eine Zahlungsanweisung erforderlich. 2 Jede Zahlung bedarf eines Belegs. Die Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg zu vermerken.

§ 24 IV. Rechnungslegung

1. Allgemeines a) Zweck Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat sächlichen Vermögens , Finanz und Ertragslage entspricht.

§ 25

b) Grundsätze Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich keit, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Fortführung, Bruttodarstel lung und Periodengerechtigkeit. 153.1006

§ 26

c) Anwendbare Normen 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungs modell. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die anwendbaren Fachempfehlungen und die Ab weichungen davon. Er kann weitere Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

§ 27

2. Jahresrechnung a) Inhalt 1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Die Jahresrechnung besteht aus: a) der Bilanz; b) der Erfolgsrechnung; c) der Investitionsrechnung; d) der Geldflussrechnung; e) dem Anhang. 3 Die Rechnung selbstständiger Anstalten ist beizufügen.

§ 28

b) Bilanz 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital. 2 Die Vermögenswerte werden in das Finanz und Verwaltungsvermögen geglie dert. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. 3 Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Eigen oder Fremdkapital zugeordnet.

§ 29

c) Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. 2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in: a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit; b) das Finanzergebnis; c) das ausserordentliche Ergebnis. 3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise belastet.

§ 30

d) Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnah men gegenüber. 2 Investitionsausgaben schaffen Vermögenswerte, die mehrjährig genutzt werden können und Verwaltungszwecken dienen. 153.100SRSZ 1.2.2027 7

§ 31

e) Ausserordentlicher Ausweis 1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gel ten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet wer den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. 2 Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 37.

§ 32

f) Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der fi nanziellen Mittel. 2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

§ 33

g) Anhang Der Anhang der Jahresrechnung umfasst: a) die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den Abweichungen; b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzie rungs und Bewertungsgrundsätze; c) den Eigenkapitalnachweis; d) den Beteiligungs und Gewährleistungsspiegel; e) den Anlagespiegel; f) den Ausweis über die Spezialfonds; g) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens , Finanz und Er tragslage der Gemeinde von Bedeutung sind.

§ 34

3. Bilanzierung und Bewertung a) Bilanzierungsgrundsätze 1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn: a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist, und b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann. 2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn: a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt; b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist, und c) deren Höhe zuverlässig ermittelt werden kann. 3 Der Regierungsrat beschränkt die Bildung von Rückstellungen.

§ 35

b) Bewertungsgrundsätze 1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert. 2 Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf fungswert bewertet. 3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt. 153.1008

§ 36

c) Abschreibungen und Wertminderungen 1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. 2 Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die An lagekategorien und die Abschreibungssätze. 3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

§ 37

d) Zusätzliche Abschreibungen 1 Zusätzliche Abschreibungen dürfen vorgenommen werden, wenn a) es die Finanz und Konjunkturlage erlaubt; und b) für diesen Zweck ein Voranschlagskredit besteht. 2 Der Voranschlagskredit ist zum selben Zeitpunkt wie der Steuerfuss zu be schliessen als a) Nachtragskredit des laufenden Rechnungsjahres, oder b) Aufwand im Voranschlag des kommenden Jahres.

§ 38

4. Interne Verrechnung 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen einzelnen Rechnungsabschnitten. 2 Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungstellung gegenüber Dritten und Spezialfinanzierungen, für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Auf gabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind.

§ 39 V. Besondere Finanzierungsarten

1. Besondere Finanzierungsarten a) Spezialfinanzierung 1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimm ten öffentlichen Aufgabe. Die Errichtung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. 2 Beiträge aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde sind zulässig: a) um übersetzte Leistungsentgelte zu vermeiden, oder b) als rückzahlbare Vorschüsse, wenn die zweckgebundenen Einnahmen die Aus gaben vorübergehend nicht decken. 3 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.

§ 40

b) Spezialfonds 1 Spezialfonds sind Vermögenswerte, die von Dritten mit bestimmten Auflagen oder als Legate und unselbstständige Stiftungen zugewendet werden. 2 Die Ausgaben und Einnahmen werden ausserhalb der Erfolgsrechnung und In vestitionsrechnung verbucht. 3 Es werden keine Zuschüsse oder Entnahmen zwischen den Spezialfonds und dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde vorgenommen. 153.100SRSZ 1.2.2027 9

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