Law

Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden

Schwyz · 153.100 · statute

Ask the law about thisMore laws of SchwyzFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 2b31d25b0eca62204a2cca1fc7823a98dea2b558570eede0b8cda1cb44f03992

Contents: 65 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 II. Steuerung
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 III. Ausgaben
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24 IV. Rechnungslegung
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39 V. Besondere Finanzierungsarten
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42 VI. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 47a VII. Gebühren 2
  49. § 47b
  50. § 47c
  51. § 47d
  52. § 47e
  53. § 47f
  54. § 47g
  55. § 47h
  56. § 48 VIII. Zuständigkeiten 12
  57. § 49
  58. § 50
  59. § 51
  60. § 52 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen 13
  61. § 53
  62. § 54
  63. § 55
  64. § 56
  65. § 57

65 provisions

§ 41

c) Sonderrechnungen 1 Für selbstständige Anstalten und Zweckverbände werden Sonderrechnungen ge führt. 2 Über Ausgaben, Voranschlag und Rechnung: a) der Anstalten befinden die Stimmberechtigten, sofern die Rechtsgrundlagen der Anstalten keine abweichenden Bestimmungen enthalten; b) der Zweckverbände befinden die Delegiertenversammlungen, sofern die Sta tuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten. 3 Gewinnausschüttungen an den Gemeindehaushalt sind gestattet, soweit da durch nicht übersetzte Leistungsentgelte verursacht oder die Selbstfinanzierung nach kaufmännischen Grundsätzen eingeschränkt werden.

§ 42 VI. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

1. Allgemeines 1 Werden Verwaltung oder einzelne Teile davon den Grundsätzen der wirkungsori entierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, gehen die Bestimmungen dieses Titels den übrigen Finanzhaushaltsvorschriften vor. 2 Der Regierungsrat kann weitere von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelungen aufstellen, namentlich in Bezug auf: a) das Verfahren zur Einführung von WOV; b) den Aufbau von Finanzplan und Jahresbericht; c) die Unterteilung der Verwaltung in Verwaltungseinheiten; d) die Genehmigung der Voranschlagskredite; e) die Erteilung der Leistungsaufträge; f) die Pflicht zur Einholung von Nachtragskrediten; g) die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates; h) die Rechnungslegung und Berichterstattung. 3 Die Stimmberechtigten beschliessen über Einführung und Umsetzung der wir kungsorientierten Verwaltungsführung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 43

2. Voranschlag a) Allgemeines 1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung wird nach Verwaltungseinheiten gegliedert und enthält für jede solche einen Voranschlagskredit sowie einen dazugehörigen Leistungsauftrag. 2 Der Voranschlag der Investitionsrechnung kann nach Verwaltungseinheiten oder funktional gemäss HRM gegliedert werden.

§ 44

b) Voranschlagskredit 1 Die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo zwischen Auf wand und Ertrag beschlossen (Globalbudget). 2 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen. 153.10010

§ 45

c) Leistungsauftrag 1 Mit dem Leistungsauftrag werden die Ziele und Leistungen einer Verwaltungs einheit für eine Leistungsperiode festgelegt. 2 Er enthält mindestens folgende Elemente: a) Wirkungsziele, welche über mehrere Jahre fortgeschrieben werden; b) Leistungsziele für die Periode des Leistungsauftrags; c) Indikatoren zur Messung der Wirkungs und Leistungsziele; d) Standards, mit denen die angestrebte Ausprägung der Indikatoren festgelegt wird. 3 Die Gemeindeversammlung genehmigt oder beschliesst den Leistungsauftrag.

§ 46

d) Nachtragskredit 1 Reicht ein Globalbudget oder ein Voranschlagskredit der Investitionsrechnung nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen. 2 Nachtragskredite zu Globalbudgets sind nur zulässig, wenn eine Kompensation unmöglich ist oder gewichtige Nachteile zur Folge hätte. 3 Zusätzlich zu den in § 13 genannten Fällen benötigen Globalbudgetüberschrei tungen, die sich aus Mindereinnahmen ergeben, keinen Nachtragskredit.

§ 47

3. Berichterstattung In der Berichterstattung gemäss § 14 ist die Erfüllung der Leistungsaufträge auf zuzeigen.

§ 47a VII. Gebühren 2

3 1. Allgemeines a) Gegenstand der Abgabe 1 Gebühren werden von den Bezirken und Gemeinden, im Rahmen ihrer Autonomie, erhoben für: a) Amtshandlungen der Verwaltung der Bezirke und Gemeinden (Verwaltungs gebühren); b) die Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benützungsge bühren); c) die Erteilung von Konzessionen (Konzessionsgebühren). 2 Die Bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staats verträgen oder besonderen Erlassen des Kantons sowie der Bezirke und Gemeinden eine abweichende Regelung gilt.

§ 47b

4 b) Gebührenpflicht 1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt. 2 Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch. 153.100SRSZ 1.2.2027 11

§ 47c

5 2. Gebührenbemessung a) Kostendeckungsprinzip 1 Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt. 2 Abweichend davon kann bei Benützungs und Konzessionsgebühren, die kosten unabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen.

§ 47d

6 b) Äquivalenzprinzip Bei der Gebührenbemessung werden insbesondere der Aufwand für die Amts handlung, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebühren pflichtige Person berücksichtigt.

§ 47e

7 c) Rechtsgleichheitsgebot 1 Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen. 2 Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Bezirks bzw. der Gemeinde haben, können höher angesetzt werden: a) Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind; b) Benützungsgebühren, sofern sich infolge der Benützung durch auswärtige Personen höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Sache oder Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.

§ 47f

8 d) Gebührentarife 1 Der Bezirks oder Gemeinderat erlässt unter Vorbehalt von § 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 25. Oktober 20179 (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) die Gebührentarife. 2 Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen werden. 3 Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Auf wand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder zum Höchst bzw. Mindestansatz besteht oder eine Gebühr unter Berücksichti gung des Kostendeckungs und Äquivalenzprinzips anderweitig offensichtlich überhöht oder zu tief erscheint, kann die entsprechende Gebührenhöhe über bzw. unterschritten werden. 4 Für die Benützung von Räumlichkeiten, welche politische, kulturelle, sportliche oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benüt zen, können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.

§ 47g

10 e) Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens 1 Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen, soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen ist. 2 Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere: 153.10012 a) der Arbeitsaufwand; b) die Bedeutung der Angelegenheit; c) die Dauer der Benutzung einer öffentlichen Sache oder Einrichtung; d) der Nutzen für die gebührenpflichtige Person.

§ 47h

11 f) Auslagen 1 Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öf fentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich: a) Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und Beschaffung von Unterlagen; b) Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte, Zeugen und Auskunfts personen; c) Porti, Telefon und weitere Übermittlungskosten; d) Kosten für Veröffentlichungen; e) Reise und Transportkosten. 2 Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen. 3 Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.

§ 48 VIII. Zuständigkeiten 12

1. Stimmberechtigte 1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über: a) die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung; b) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme gering fügiger Geschäfte; c) die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung. 2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über: a) die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfusses und nimmt die übrigen Teile des Finanzplanes zur Kenntnis; b) die Genehmigung der Jahresrechnung; c) die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen. 3 Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sind der Finanzplan und Jahres bericht in der ordentlichen Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 zu versenden und zu publizieren. Jedermann kann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen.

§ 49

2. Gemeinderat 1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Finanzhaushalt aus und ist insbe sondere zuständig für: a) die Vorlage des Voranschlages, der Nachtragskredite, der Ausgabenbewilligun gen und deren Erhöhung sowie der Jahresrechnung; b) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen und der vorzeitigen Inanspruch nahme von Nachtragskrediten; c) den Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses; d) die Vorlage des Finanzplans; 153.100SRSZ 1.2.2027 13 e) die Verwaltung und Verfügung über die Zuwendungen Dritter im Rahmen der Auflagen; f) die Verwaltung des Vermögens und die Zweckänderung von Verwaltungsver mögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind; g) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung bewilligter Ausgaben; h) die Anlage der Gelder; i) die Beschlüsse über die Verwendung von Voranschlagskrediten oder Ausga benbewilligungen, sofern sie nicht Organen der Anstalten oder Kommissionen vorbehalten sind; j) die Organisation des Rechnungswesens und die Regelung der Verpflichtungs und Verfügungsberechtigung. 2 Die Aufgaben nach Abs. 1 Buchstaben e bis i können an untergeordnete Stellen delegiert werden.

§ 50

3. Rechnungsprüfungskommission a) Aufgaben und Befugnisse 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde und deren Anstalten. 2 Sie prüft die Haushalts und Buchführung und die Rechnungslegung in formel ler, rechtlicher und materieller Hinsicht und prüft die Existenz des IKS. 3 Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und kann die notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann Sachverständige zur Prüfung beiziehen.

§ 51

b) Berichterstattung 1 Die Rechnungsprüfungskommission berichtet a) dem Gemeinderat detailliert über das Prüfergebnis; b) den Stimmberechtigten in zusammengefasster Form über das Prüfergebnis und stellt Antrag zum Voranschlag, zu den Nachtragskrediten, zu den Ausga benbewilligungen und deren Erhöhungen sowie zur Jahresrechnung. 2 Sie hat vorgängig den Säckelmeister zu den in Aussicht genommenen Berichten und Anträgen anzuhören. 3 Berichte und Anträge an die Gemeindeversammlung sind mit der Einladung zu versenden und zu veröffentlichen.

§ 52 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen 13

1. Übergangsbestimmungen a) Geltungsdauer 1 Das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 199414 bleibt anwendbar für: a) den Vollzug des Voranschlages des letzten Finanzjahres vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes; b) den Antrag und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung; c) den Vollzug der nach bisherigem Recht beschlossenen Verpflichtungskredite. 153.10014 2 Der Voranschlag des ersten Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nach diesem Gesetz beschlossen.

§ 53

b) Eröffnungsbilanz 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist eine Eröffnungsbilanz mit dem dazugehörigen Bericht zu erstellen. 2 Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeinderat zu beschliessen und durch die Rech nungsprüfungskommission zu prüfen. 3 Prüfbericht und Beschluss unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 54

c) Bewertung 1 Das Finanzvermögen wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Massgabe von § 35 neu bewertet. 2 Das Verwaltungsvermögen ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Rest nutzungsdauer abzuschreiben. 3 Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens werden als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert.

§ 55

2. Aufhebung bisherigen Rechts Unter Vorbehalt von § 52 Abs. 1 wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Fi nanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 199415 auf gehoben.

§ 56

3. Änderung bisherigen Rechts Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 7. Februar 200116 wird wie folgt ge ändert: § 14 Abs. 1 1 Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden als Normaufwandausgleich aus, deren Normaufwand den Normertrag in der Erfolgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und Normertrag entspricht. § 15 Abs. 1 1 Der Normaufwand wird nach Normaufwandgruppen der Erfolgsrechnung und geeigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewichteten Durchschnittswerten aller Gemeinden. 153.100SRSZ 1.2.2027 15 § 17 Abs. 1 1 Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grundstückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern der Erfolgsrechnung.

§ 57

4. Volksabstimmung, Vollzug, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum nach §§ 34 oder 35 der Kantons verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.17 1 GS 25 42 mit Änderungen vom 22. Oktober 2025 (GS 27 80). 2 Haupttitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025, bisherige Haupttitel VII. und VIII. werden zu Haupttitel VIII. und IX. 3 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025. 4 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025. 5 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025. 6 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025. 7 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025. 8 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025. 9 SRSZ 152.100. 10 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025. 11 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025. 12 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025. 13 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025. 14 GS 18 501. 15 SRSZ 153.100. 16 SRSZ 154.100. 17 1. Januar 2021 (Abl 2021 164); Änderungen vom 22. Oktober 2025 am 1. März 2026 (Abl RE SZ18 0000000030) in Kraft getreten.

← Find another law