c) Sonderrechnungen
1 Für selbstständige Anstalten und Zweckverbände werden Sonderrechnungen ge
führt.
2 Über Ausgaben, Voranschlag und Rechnung:
a) der Anstalten befinden die Stimmberechtigten, sofern die Rechtsgrundlagen
der Anstalten keine abweichenden Bestimmungen enthalten;
b) der Zweckverbände befinden die Delegiertenversammlungen, sofern die Sta
tuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3 Gewinnausschüttungen an den Gemeindehaushalt sind gestattet, soweit da
durch nicht übersetzte Leistungsentgelte verursacht oder die Selbstfinanzierung
nach kaufmännischen Grundsätzen eingeschränkt werden.
§ 42 VI. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
1. Allgemeines
1 Werden Verwaltung oder einzelne Teile davon den Grundsätzen der wirkungsori
entierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, gehen die Bestimmungen dieses
Titels den übrigen Finanzhaushaltsvorschriften vor.
2 Der Regierungsrat kann weitere von den allgemeinen Vorschriften abweichende
Regelungen aufstellen, namentlich in Bezug auf:
a) das Verfahren zur Einführung von WOV;
b) den Aufbau von Finanzplan und Jahresbericht;
c) die Unterteilung der Verwaltung in Verwaltungseinheiten;
d) die Genehmigung der Voranschlagskredite;
e) die Erteilung der Leistungsaufträge;
f) die Pflicht zur Einholung von Nachtragskrediten;
g) die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates;
h) die Rechnungslegung und Berichterstattung.
3 Die Stimmberechtigten beschliessen über Einführung und Umsetzung der wir
kungsorientierten Verwaltungsführung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
durch den Regierungsrat.
§ 43
2. Voranschlag
a) Allgemeines
1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung wird nach Verwaltungseinheiten gegliedert
und enthält für jede solche einen Voranschlagskredit sowie einen dazugehörigen
Leistungsauftrag.
2 Der Voranschlag der Investitionsrechnung kann nach Verwaltungseinheiten oder
funktional gemäss HRM gegliedert werden.
§ 44
b) Voranschlagskredit
1 Die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo zwischen Auf
wand und Ertrag beschlossen (Globalbudget).
2 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga
ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
153.10010
§ 45
c) Leistungsauftrag
1 Mit dem Leistungsauftrag werden die Ziele und Leistungen einer Verwaltungs
einheit für eine Leistungsperiode festgelegt.
2 Er enthält mindestens folgende Elemente:
a) Wirkungsziele, welche über mehrere Jahre fortgeschrieben werden;
b) Leistungsziele für die Periode des Leistungsauftrags;
c) Indikatoren zur Messung der Wirkungs und Leistungsziele;
d) Standards, mit denen die angestrebte Ausprägung der Indikatoren festgelegt
wird.
3 Die Gemeindeversammlung genehmigt oder beschliesst den Leistungsauftrag.
§ 46
d) Nachtragskredit
1 Reicht ein Globalbudget oder ein Voranschlagskredit der Investitionsrechnung
nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Nachtragskredite zu Globalbudgets sind nur zulässig, wenn eine Kompensation
unmöglich ist oder gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
3 Zusätzlich zu den in § 13 genannten Fällen benötigen Globalbudgetüberschrei
tungen, die sich aus Mindereinnahmen ergeben, keinen Nachtragskredit.
§ 47
3. Berichterstattung
In der Berichterstattung gemäss § 14 ist die Erfüllung der Leistungsaufträge auf
zuzeigen.
§ 47a VII. Gebühren 2
3 1. Allgemeines
a) Gegenstand der Abgabe
1 Gebühren werden von den Bezirken und Gemeinden, im Rahmen ihrer Autonomie,
erhoben für:
a) Amtshandlungen der Verwaltung der Bezirke und Gemeinden (Verwaltungs
gebühren);
b) die Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benützungsge
bühren);
c) die Erteilung von Konzessionen (Konzessionsgebühren).
2 Die Bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staats
verträgen oder besonderen Erlassen des Kantons sowie der Bezirke und Gemeinden
eine abweichende Regelung gilt.
§ 47b
4 b) Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder
eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt.
2 Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.
153.100SRSZ 1.2.2027 11
§ 47c
5 2. Gebührenbemessung
a) Kostendeckungsprinzip
1 Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des
betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt.
2 Abweichend davon kann bei Benützungs und Konzessionsgebühren, die kosten
unabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen.
§ 47d
6 b) Äquivalenzprinzip
Bei der Gebührenbemessung werden insbesondere der Aufwand für die Amts
handlung, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebühren
pflichtige Person berücksichtigt.
§ 47e
7 c) Rechtsgleichheitsgebot
1 Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen.
2 Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Bezirks bzw. der Gemeinde
haben, können höher angesetzt werden:
a) Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind;
b) Benützungsgebühren, sofern sich infolge der Benützung durch auswärtige
Personen höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Sache oder Einrichtung
aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.
§ 47f
8 d) Gebührentarife
1 Der Bezirks oder Gemeinderat erlässt unter Vorbehalt von § 12 Abs. 1 Bst. b
des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 25. Oktober
20179 (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) die Gebührentarife.
2 Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest
und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen
Kriterien vorgesehen werden.
3 Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Auf
wand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder
zum Höchst bzw. Mindestansatz besteht oder eine Gebühr unter Berücksichti
gung des Kostendeckungs und Äquivalenzprinzips anderweitig offensichtlich
überhöht oder zu tief erscheint, kann die entsprechende Gebührenhöhe über bzw.
unterschritten werden.
4 Für die Benützung von Räumlichkeiten, welche politische, kulturelle, sportliche
oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benüt
zen, können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.
§ 47g
10 e) Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens
1 Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen,
soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand
oder anderen Kriterien vorgesehen ist.
2 Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:
153.10012
a) der Arbeitsaufwand;
b) die Bedeutung der Angelegenheit;
c) die Dauer der Benutzung einer öffentlichen Sache oder Einrichtung;
d) der Nutzen für die gebührenpflichtige Person.
§ 47h
11 f) Auslagen
1 Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öf
fentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich:
a) Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und Beschaffung von
Unterlagen;
b) Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte, Zeugen und Auskunfts
personen;
c) Porti, Telefon und weitere Übermittlungskosten;
d) Kosten für Veröffentlichungen;
e) Reise und Transportkosten.
2 Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen.
3 Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert
in Rechnung gestellt.
§ 48 VIII. Zuständigkeiten 12
1. Stimmberechtigte
1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über:
a) die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;
b) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme gering
fügiger Geschäfte;
c) die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über:
a) die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfusses
und nimmt die übrigen Teile des Finanzplanes zur Kenntnis;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung;
c) die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.
3 Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sind der Finanzplan und Jahres
bericht in der ordentlichen Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 zu versenden und
zu publizieren. Jedermann kann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen.
§ 49
2. Gemeinderat
1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Finanzhaushalt aus und ist insbe
sondere zuständig für:
a) die Vorlage des Voranschlages, der Nachtragskredite, der Ausgabenbewilligun
gen und deren Erhöhung sowie der Jahresrechnung;
b) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen und der vorzeitigen Inanspruch
nahme von Nachtragskrediten;
c) den Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses;
d) die Vorlage des Finanzplans;
153.100SRSZ 1.2.2027 13
e) die Verwaltung und Verfügung über die Zuwendungen Dritter im Rahmen der
Auflagen;
f) die Verwaltung des Vermögens und die Zweckänderung von Verwaltungsver
mögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind;
g) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung bewilligter Ausgaben;
h) die Anlage der Gelder;
i) die Beschlüsse über die Verwendung von Voranschlagskrediten oder Ausga
benbewilligungen, sofern sie nicht Organen der Anstalten oder Kommissionen
vorbehalten sind;
j) die Organisation des Rechnungswesens und die Regelung der Verpflichtungs
und Verfügungsberechtigung.
2 Die Aufgaben nach Abs. 1 Buchstaben e bis i können an untergeordnete Stellen
delegiert werden.
§ 50
3. Rechnungsprüfungskommission
a) Aufgaben und Befugnisse
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde
und deren Anstalten.
2 Sie prüft die Haushalts und Buchführung und die Rechnungslegung in formel
ler, rechtlicher und materieller Hinsicht und prüft die Existenz des IKS.
3 Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und
kann die notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann Sachverständige zur Prüfung
beiziehen.
§ 51
b) Berichterstattung
1 Die Rechnungsprüfungskommission berichtet
a) dem Gemeinderat detailliert über das Prüfergebnis;
b) den Stimmberechtigten in zusammengefasster Form über das Prüfergebnis
und stellt Antrag zum Voranschlag, zu den Nachtragskrediten, zu den Ausga
benbewilligungen und deren Erhöhungen sowie zur Jahresrechnung.
2 Sie hat vorgängig den Säckelmeister zu den in Aussicht genommenen Berichten
und Anträgen anzuhören.
3 Berichte und Anträge an die Gemeindeversammlung sind mit der Einladung zu
versenden und zu veröffentlichen.
§ 52 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen 13
1. Übergangsbestimmungen
a) Geltungsdauer
1 Das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar
199414 bleibt anwendbar für:
a) den Vollzug des Voranschlages des letzten Finanzjahres vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes;
b) den Antrag und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung;
c) den Vollzug der nach bisherigem Recht beschlossenen Verpflichtungskredite.
153.10014
2 Der Voranschlag des ersten Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
wird nach diesem Gesetz beschlossen.
§ 53
b) Eröffnungsbilanz
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist eine Eröffnungsbilanz
mit dem dazugehörigen Bericht zu erstellen.
2 Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeinderat zu beschliessen und durch die Rech
nungsprüfungskommission zu prüfen.
3 Prüfbericht und Beschluss unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 54
c) Bewertung
1 Das Finanzvermögen wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Massgabe von § 35 neu bewertet.
2 Das Verwaltungsvermögen ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset
zes nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Rest
nutzungsdauer abzuschreiben.
3 Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens
werden als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im
Eigenkapital bilanziert.
§ 55
2. Aufhebung bisherigen Rechts
Unter Vorbehalt von § 52 Abs. 1 wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Fi
nanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 199415 auf
gehoben.
§ 56
3. Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 7. Februar 200116 wird wie folgt ge
ändert:
§ 14 Abs. 1
1 Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden
als Normaufwandausgleich aus, deren Normaufwand den Normertrag in der Erfolgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und
Normertrag entspricht.
§ 15 Abs. 1
1 Der Normaufwand wird nach Normaufwandgruppen der Erfolgsrechnung und
geeigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewichteten Durchschnittswerten aller Gemeinden.
153.100SRSZ 1.2.2027 15
§ 17 Abs. 1
1 Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge
zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grundstückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern
der Erfolgsrechnung.
§ 57
4. Volksabstimmung, Vollzug, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum nach §§ 34 oder 35 der Kantons
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.17
1 GS 25 42 mit Änderungen vom 22. Oktober 2025 (GS 27 80).
2 Haupttitel neu eingefügt am 22. Oktober 2025, bisherige Haupttitel VII. und VIII. werden zu
Haupttitel VIII. und IX.
3 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
4 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
5 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
6 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
7 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
8 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
9 SRSZ 152.100.
10 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
11 Neu eingefügt am 22. Oktober 2025.
12 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
13 Haupttitel in der Fassung vom 22. Oktober 2025.
14 GS 18 501.
15 SRSZ 153.100.
16 SRSZ 154.100.
17 1. Januar 2021 (Abl 2021 164); Änderungen vom 22. Oktober 2025 am 1. März 2026 (Abl
RE SZ18 0000000030) in Kraft getreten.