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10 provisions
§ 1
Begriffe
1 In dieser Gesetzgebung bedeuten:
1. Kantinen: Betriebe, die einem eng begrenzten Personenkreis, wie
Arbeitnehmer eines Betriebes, Schülern, Militärpersonen usw.
Speisen und Getränke abgeben;
2. Berghütten: Unterkünfte des Schweizer Alpen-Clubs und anderer
Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, die im Gebirge abseits
von Strassen oder Verkehrsmitteln ausserhalb von Ortschaften
gelegen sind;
3. Begegnungsstätten: Orte, die in gemeinnütziger Weise den
Kanton, die Gemeinden oder Kirchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben un-terstützen und nicht auf Erwerb ausgerichtet sind.
§ 2
Bauvorschriften
1 Die Planungshilfe für Gastwirtschaftsbetriebe der Gesellschaft der
Schweizerischen Lebensmittelinspektoren von 20072) wird verbindlich
erklärt.
1) NG 854.1
2) www.laburk.ch
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
854.11
2 Bei engen räumlichen Verhältnissen kann bei Gastgewerbebetrieben
gemäss Art. 11 Abs. 3 GGG3) von der Pflicht zur Erstellung geschlechtergetrennter Toilettenanlagen abgewichen werden.
3 Tanzdarbietungslokale mit Stripteasevorführungen oder ähnlichem
müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Dusche für die Künstlerinnen und Künstler aufweisen. Von der Bühne
muss ein direkter Zugang zur Garderobe bestehen.
§ 3
Ausnahmen von der Schliessungszeit
1 Je Betrieb und Jahr können höchstens 24 Bewilligungen für Ausnahmen von der Schliessungszeit gemäss Art. 19 GGG4) bewilligt werden.
2 Bewilligungen für weitere Ausnahmen müssen gemäss Art. 18 GGG
erteilt werden.
§ 4
Gelegenheitswirtschaften
1 Eine einzelne Gelegenheitswirtschaftsbewilligung darf höchstens für
eine Dauer von 15 aufeinanderfolgenden Tagen erteilt werden; in begründeten Fällen kann diese Frist auf höchstens 30 Tage verlängert
werden.
2 Abgaben
§ 5
Einzelheiten der Bemessung
1 Massgebend für die Bemessung der Abgabe sind Art, Grösse und
Betriebszeiten des Gastwirtschaftsbetriebes. Die Grösse des Betriebs
bestimmt sich nach der Anzahl Sitzplätze.
2 Aussensitzplätze sind nicht als Sitzplätze anrechenbar.
3 Sitzplätze in nicht dauernd genutzten Sälen, die nur für spezielle Anlässe geöffnet werden, sind nur zu 20 Prozent anrechenbar.
§ 6
Ordentliche Gastwirtschaften
1 Für ordentliche Gastwirtschaften mit ordentlichen Schliesszeiten gelten
folgende Ansätze:
1. 1–30 Sitzplätze: Fr. 200.–
2. 31–50 Sitzplätze: Fr. 250.–
3) NG 854.1
4) NG 854.1
854.11
3. 51–70 Sitzplätze: Fr. 300.–
4. 71–90 Sitzplätze: Fr. 350.–
5. 91–110 Sitzplätze: Fr. 400.–
6. 111–130 Sitzplätze: Fr. 500.–
7. mehr als 130 Sitzplätze: Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–
2 Ab 130 Sitzplätzen sind für jeweils weitere 20 Sitzplätze zusätzlich
Fr. 50.– zu entrichten.
3 Kioskwirtschaften und Take-Aways gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 3
GGG5) haben pauschal Fr. 200.– zu entrichten.
§ 7
Ordentliche Gastwirtschaften mit dauernder Ausnahme
von den Schliessungszeiten
1 Für ordentliche Gastwirtschaften mit dauernder Ausnahme von den
Schliessungszeiten gemäss Art. 19 GGG6) gelten folgende Ansätze:
1. 1–30 Sitzplätze: Fr. 400.–
2. 31–50 Sitzplätze: Fr. 500.–
3. 51–70 Sitzplätze: Fr. 600.–
4. 71–90 Sitzplätze: Fr. 700.–
5. 91–110 Sitzplätze: Fr. 800.–
6. 111–130 Sitzplätze: Fr. 900.–
7. mehr als 130 Sitzplätze: Fr. 900.– bis Fr. 3'000.–
2 Ab 130 Sitzplätzen sind für jeweils weitere 20 Sitzplätze zusätzlich
Fr. 100.– zu entrichten.
3 Für die dauernde Verlängerung der Schliessungszeit wird je bewilligtem Wochentag ein Zuschlag von je Fr. 100.– erhoben.
§ 8
Ordentliche Gastwirtschaften, die nur bei besonderen
Anlässen oder Veranstaltungen geöffnet sind
1 Für ordentliche Gastwirtschaften, die nur bei besonderen Anlässen
oder Veranstaltungen geöffnet sind gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 6 GGG7)
gelten folgende Ansätze:
1. 1–50 Sitzplätze: Fr. 200.–
2. 51–100 Sitzplätze: Fr. 250.–
3. 101–150 Sitzplätze: Fr. 300.–
4. mehr als 150 Sitzplätze: Fr. 400.–
2 Schützenstuben haben pauschal Fr. 200.– zu entrichten.
5) NG 854.1
6) NG 854.1
7) NG 854.1
854.11
§ 9
Saisonbetriebe
1 Für Saisonbetriebe sind die Kriterien für ordentliche Gastwirtschaften
anwendbar, wobei je Monate, in welcher der Betrieb geschlossen ist, die
Abgabe anteilsmässig reduziert wird.
2 Gastwirtschaften in Strandbädern haben pauschal Fr. 200.– zu entrichten.
3 Schlussbestimmung
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
854.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 22
854.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung A 2020, 22