Law

Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgwerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

Nidwalden · 854.11 · decree

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a10ed2a6addeef43e5b72ff7c81ff7f3bd81281d1d8529d6961e1c82bccbb52e

Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Begriffe 1 In dieser Gesetzgebung bedeuten: 1. Kantinen: Betriebe, die einem eng begrenzten Personenkreis, wie Arbeitnehmer eines Betriebes, Schülern, Militärpersonen usw. Speisen und Getränke abgeben; 2. Berghütten: Unterkünfte des Schweizer Alpen-Clubs und anderer Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, die im Gebirge abseits von Strassen oder Verkehrsmitteln ausserhalb von Ortschaften gelegen sind; 3. Begegnungsstätten: Orte, die in gemeinnütziger Weise den Kanton, die Gemeinden oder Kirchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben un-terstützen und nicht auf Erwerb ausgerichtet sind.

§ 2

Bauvorschriften 1 Die Planungshilfe für Gastwirtschaftsbetriebe der Gesellschaft der Schweizerischen Lebensmittelinspektoren von 20072) wird verbindlich erklärt. 1) NG 854.1 2) www.laburk.ch * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 854.11 2 Bei engen räumlichen Verhältnissen kann bei Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 11 Abs. 3 GGG3) von der Pflicht zur Erstellung geschlechtergetrennter Toilettenanlagen abgewichen werden. 3 Tanzdarbietungslokale mit Stripteasevorführungen oder ähnlichem müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Dusche für die Künstlerinnen und Künstler aufweisen. Von der Bühne muss ein direkter Zugang zur Garderobe bestehen.

§ 3

Ausnahmen von der Schliessungszeit 1 Je Betrieb und Jahr können höchstens 24 Bewilligungen für Ausnahmen von der Schliessungszeit gemäss Art. 19 GGG4) bewilligt werden. 2 Bewilligungen für weitere Ausnahmen müssen gemäss Art. 18 GGG erteilt werden.

§ 4

Gelegenheitswirtschaften 1 Eine einzelne Gelegenheitswirtschaftsbewilligung darf höchstens für eine Dauer von 15 aufeinanderfolgenden Tagen erteilt werden; in begründeten Fällen kann diese Frist auf höchstens 30 Tage verlängert werden. 2 Abgaben

§ 5

Einzelheiten der Bemessung 1 Massgebend für die Bemessung der Abgabe sind Art, Grösse und Betriebszeiten des Gastwirtschaftsbetriebes. Die Grösse des Betriebs bestimmt sich nach der Anzahl Sitzplätze. 2 Aussensitzplätze sind nicht als Sitzplätze anrechenbar. 3 Sitzplätze in nicht dauernd genutzten Sälen, die nur für spezielle Anlässe geöffnet werden, sind nur zu 20 Prozent anrechenbar.

§ 6

Ordentliche Gastwirtschaften 1 Für ordentliche Gastwirtschaften mit ordentlichen Schliesszeiten gelten folgende Ansätze: 1. 1–30 Sitzplätze: Fr. 200.– 2. 31–50 Sitzplätze: Fr. 250.– 3) NG 854.1 4) NG 854.1 854.11 3. 51–70 Sitzplätze: Fr. 300.– 4. 71–90 Sitzplätze: Fr. 350.– 5. 91–110 Sitzplätze: Fr. 400.– 6. 111–130 Sitzplätze: Fr. 500.– 7. mehr als 130 Sitzplätze: Fr. 500.– bis Fr. 2'000.– 2 Ab 130 Sitzplätzen sind für jeweils weitere 20 Sitzplätze zusätzlich Fr. 50.– zu entrichten. 3 Kioskwirtschaften und Take-Aways gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 3 GGG5) haben pauschal Fr. 200.– zu entrichten.

§ 7

Ordentliche Gastwirtschaften mit dauernder Ausnahme von den Schliessungszeiten 1 Für ordentliche Gastwirtschaften mit dauernder Ausnahme von den Schliessungszeiten gemäss Art. 19 GGG6) gelten folgende Ansätze: 1. 1–30 Sitzplätze: Fr. 400.– 2. 31–50 Sitzplätze: Fr. 500.– 3. 51–70 Sitzplätze: Fr. 600.– 4. 71–90 Sitzplätze: Fr. 700.– 5. 91–110 Sitzplätze: Fr. 800.– 6. 111–130 Sitzplätze: Fr. 900.– 7. mehr als 130 Sitzplätze: Fr. 900.– bis Fr. 3'000.– 2 Ab 130 Sitzplätzen sind für jeweils weitere 20 Sitzplätze zusätzlich Fr. 100.– zu entrichten. 3 Für die dauernde Verlängerung der Schliessungszeit wird je bewilligtem Wochentag ein Zuschlag von je Fr. 100.– erhoben.

§ 8

Ordentliche Gastwirtschaften, die nur bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen geöffnet sind 1 Für ordentliche Gastwirtschaften, die nur bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen geöffnet sind gemäss Art. 11 Abs. 3 Ziff. 6 GGG7) gelten folgende Ansätze: 1. 1–50 Sitzplätze: Fr. 200.– 2. 51–100 Sitzplätze: Fr. 250.– 3. 101–150 Sitzplätze: Fr. 300.– 4. mehr als 150 Sitzplätze: Fr. 400.– 2 Schützenstuben haben pauschal Fr. 200.– zu entrichten. 5) NG 854.1 6) NG 854.1 7) NG 854.1 854.11

§ 9

Saisonbetriebe 1 Für Saisonbetriebe sind die Kriterien für ordentliche Gastwirtschaften anwendbar, wobei je Monate, in welcher der Betrieb geschlossen ist, die Abgabe anteilsmässig reduziert wird. 2 Gastwirtschaften in Strandbädern haben pauschal Fr. 200.– zu entrichten. 3 Schlussbestimmung

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 854.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 22 854.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung A 2020, 22

← Find another law