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Gesetz über die Schiffssteuer

Solothurn · 614.81 · statute

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Contents: 16 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16

16 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Die Halter von Motorschiffen mit Standort im Kanton Solothurn haben eine Steuer zu entrichten. 2 Als Motorschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten, soweit mit mechanischem Antrieb versehen: a) Wasserfahrzeuge; b) zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte. 3 Der Eigentümer eines Motorschiffes haftet für die Steuer solidarisch mit dem Halter.

§ 2

Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind ausgenommen: a) Motorschiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen; b) Motorschiffe des Kantons; c) Motorschiffe der Gemeinden, die ausschliesslich dem Polizei- und Feuerwehrdienst, der Ölwehr, dem Gewässerunterhalt oder Rettungszwecken dienen.

§ 3

Steuerperiode 1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Abgabe der Kontrollschilder oder mit der früheren Inverkehrsetzung. Sie endigt mit der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle oder mit der späteren Ausserverkehrsetzung.

§ 5

Steuerbezug 1 Die Steuer wird zum voraus für die ganze Steuerperiode bezogen. 2 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Motorschiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder vor dem 1. August ausser Verkehr gesetzt wird.

§ 6

Bemessungsgrundlage 1 Die Steuer bemisst sich nach der Antriebsleistung. GS 88, 464 614.81

§ 7

Tarife a) Motorschiffe 1 Die jährliche Steuer für Motorschiffe wird wie folgt festgesetzt: a) Grundansatz 40 Franken; b) Zuschlag je kW-Motorenleistung 3 Franken1). 2 Der Kantonsrat kann den Zuschlag je kW-Motorenleistung bis auf 5 Franken erhöhen.2)

§ 8

b) Händlerschilder 1 Die Steuer für Händlerschilder3) beträgt 400 Franken.

§ 9

c) Domizil-Motorschiffe 1 Die Steuer für Domizil-Motorschiffe4) beträgt bei einer Antriebsleistung bis 20 kW 50 Franken, bei einer höheren Antriebsleistung 100 Franken. 2 Die vor dem Jahre 1975 zugelassenen Domizil-Motorschiffe werden nach § 7 besteuert.

§ 10

Nachzahlung 1 Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger nicht oder nur unvollständig zur Steuer herangezogen worden ist, so hat er die in den letzten 5 Jahren zuwenig bezahlten Steuern nachzuzahlen.

§ 11

Strafsteuer 1 Eine Strafsteuer bis 1000 Franken hat zu bezahlen: a) der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, ohne vorher die Anmeldung zur Steuerveranlagung vorzunehmen; b) der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, für das eine höhere Steuer zu entrichten ist als bezahlt wurde; c) der Halter, der an seinem Motorschiff Änderungen, die eine höhere Steuer als die bezahlte zur Folge haben, nicht ordnungsgemäss meldet. 2 Die Strafsteuer bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens, beträgt aber mindestens das Doppelte der nachzuzahlenden Steuer.

§ 12

Einzug der Kontrollschilder 1 Wird die Steuer nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder und den Schiffsausweis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Kantonspolizei einziehen.

§ 13

Gebühren 1 Der Kantonsrat setzt für alle Schiffshalter Gebühren für Prüfungen, Kontrollschilder und administrative Verrichtungen fest. 1) Der Zuschlag beträgt 5 Franken gemäss KRB vom 1. September 1993 (Volksabstimmung vom 25. September 1994). 2) Der Zuschlag beträgt 5 Franken gemäss KRB vom 1. September 1993 (Volksabstimmung vom 25. September 1994). 3) Vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978; SR 747.201.1. 4) Vgl. § 13 der Verordnung über die Schiffahrt vom 21. Dezember 1979; BGS 736.11. 614.81

§ 14

Zuständigkeit 1 Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Kantonale Motorfahrzeugkontrolle zuständig. 2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

§ 15

Aufhebung bisherigen Rechts 1 § 33bis, zweiter und dritter Satz, des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 19591) werden aufgehoben.

§ 16

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1981 in Kraft. 1) GS 81, 283.

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