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16 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die Halter von Motorschiffen mit Standort im Kanton Solothurn haben
eine Steuer zu entrichten.
2 Als Motorschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten, soweit mit mechanischem Antrieb versehen:
a) Wasserfahrzeuge;
b) zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte.
3 Der Eigentümer eines Motorschiffes haftet für die Steuer solidarisch mit
dem Halter.
§ 2
Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind ausgenommen:
a) Motorschiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
b) Motorschiffe des Kantons;
c) Motorschiffe der Gemeinden, die ausschliesslich dem Polizei- und
Feuerwehrdienst, der Ölwehr, dem Gewässerunterhalt oder Rettungszwecken dienen.
§ 3
Steuerperiode
1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Abgabe der Kontrollschilder oder mit
der früheren Inverkehrsetzung. Sie endigt mit der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle oder mit der späteren Ausserverkehrsetzung.
§ 5
Steuerbezug
1 Die Steuer wird zum voraus für die ganze Steuerperiode bezogen.
2 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Motorschiff nach dem
31. Juli in Verkehr oder vor dem 1. August ausser Verkehr gesetzt wird.
§ 6
Bemessungsgrundlage
1 Die Steuer bemisst sich nach der Antriebsleistung.
GS 88, 464
614.81
§ 7
Tarife
a) Motorschiffe
1 Die jährliche Steuer für Motorschiffe wird wie folgt festgesetzt:
a) Grundansatz 40 Franken;
b) Zuschlag je kW-Motorenleistung 3 Franken1).
2 Der Kantonsrat kann den Zuschlag je kW-Motorenleistung bis auf 5 Franken erhöhen.2)
§ 8
b) Händlerschilder
1 Die Steuer für Händlerschilder3) beträgt 400 Franken.
§ 9
c) Domizil-Motorschiffe
1 Die Steuer für Domizil-Motorschiffe4) beträgt bei einer Antriebsleistung
bis 20 kW 50 Franken, bei einer höheren Antriebsleistung 100 Franken.
2 Die vor dem Jahre 1975 zugelassenen Domizil-Motorschiffe werden nach
§ 7 besteuert.
§ 10
Nachzahlung
1 Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger nicht oder nur unvollständig zur Steuer herangezogen worden ist, so hat er die in den letzten 5
Jahren zuwenig bezahlten Steuern nachzuzahlen.
§ 11
Strafsteuer
1 Eine Strafsteuer bis 1000 Franken hat zu bezahlen:
a) der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, ohne vorher die Anmeldung zur Steuerveranlagung vorzunehmen;
b) der Halter, der ein Motorschiff in Verkehr setzt, für das eine höhere
Steuer zu entrichten ist als bezahlt wurde;
c) der Halter, der an seinem Motorschiff Änderungen, die eine höhere
Steuer als die bezahlte zur Folge haben, nicht ordnungsgemäss meldet.
2 Die Strafsteuer bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens, beträgt
aber mindestens das Doppelte der nachzuzahlenden Steuer.
§ 12
Einzug der Kontrollschilder
1 Wird die Steuer nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder und den Schiffsausweis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Kantonspolizei einziehen.
§ 13
Gebühren
1 Der Kantonsrat setzt für alle Schiffshalter Gebühren für Prüfungen, Kontrollschilder und administrative Verrichtungen fest.
1) Der Zuschlag beträgt 5 Franken gemäss KRB vom 1. September 1993 (Volksabstimmung vom 25. September 1994).
2) Der Zuschlag beträgt 5 Franken gemäss KRB vom 1. September 1993 (Volksabstimmung vom 25. September 1994).
3) Vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen
Gewässern vom 8. November 1978; SR 747.201.1.
4) Vgl. § 13 der Verordnung über die Schiffahrt vom 21. Dezember 1979;
BGS 736.11.
614.81
§ 14
Zuständigkeit
1 Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Kantonale Motorfahrzeugkontrolle zuständig.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
§ 15
Aufhebung bisherigen Rechts
1 § 33bis, zweiter und dritter Satz, des Gesetzes über die Rechte am Wasser
vom 27. September 19591) werden aufgehoben.
§ 16
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1981 in
Kraft.
1) GS 81, 283.