Art. 1
Zweck 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen regelt dieses Gesetz die Zuständigkeit sowie das Verfahren bei der Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung. 2. Behörden
Obwalden · 510.6 · statute
Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 8d2648c44683863be90b6cc08ed9d821b84eeb3b4f44ba4296800eae9effdf58
Zweck 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen regelt dieses Gesetz die Zuständigkeit sowie das Verfahren bei der Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung. 2. Behörden
Aufsicht 1 Die Aufsicht wird durch das Sicherheits- und Sozialdepartement3) ausgeübt. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in Weisungen insbesondere die Organisation, die Aufgaben sowie die Koordination der Beratungsstellen regeln. 1) SR 220 2) GDB 101.0 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2010, 34 510.6
1. Polizei a. Interventionsbehörde 1 Die Polizei ist zuständig für die sofortige Ausweisung gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB. Sie informiert die ausgewiesene Person über den räumlichen Bereich, auf welchen sich die Ausweisung und das Betretungsverbot beziehen, über die Folgen der Missachtung der polizeilichen Ausweisung (Art. 292 StGB4)) und über den Termin der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. 2 Die Polizei nimmt der ausgewiesenen Person die Schlüssel zur Wohnung ab. Die ausgewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Polizei eine Zustelladresse an. Art. 4 b. Informationspflichten 1 Die Polizei informiert die gefährdete Person über den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens und über geeignete Beratungsstellen. 2 Die Polizei übermittelt die Verfügung betreffend die Ausweisung und das Betretungsverbot der zuständigen Beratungsstelle. Nach Eingang der Mitteilung kontaktiert die Beratungsstelle umgehend die verletzende Person. Lehnt diese eine Beratung ab, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet. *
2. Staatsanwaltschaft a. Entscheid über Ausweisung 1 Die ausgewiesene Person wird innert 48 Stunden von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Diese überprüft die Verfügung der Polizei und entscheidet so bald als möglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Ausweisung, ob die Ausweisung und das Betretungsverbot aufgehoben, abgeändert oder verlängert werden. Die Ausweisung und das Betretungsverbot können längstens um 10 Tage verlängert werden. Die Staatsanwaltschaft erlässt unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB einen schriftlichen und begründeten Entscheid. 2 Erscheint die ausgewiesene Person nicht zur Einvernahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage über die Ausweisung und das Betretungsverbot. 4) SR 311.0 510.6 3 Hat die ausgewiesene Person keine oder keine gültige Zustelladresse angegeben, so gilt die Verfügung betreffend die Ausweisung und das Betretungsverbot mit dem Erlass als eröffnet. 4 Weisungen im Sinne des Strafgesetzbuches, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren, können nur im Rahmen eines Strafverfahrens verfügt werden. Art. 6 b. Informationspflichten 1 Die Staatsanwaltschaft informiert die gefährdete Person unverzüglich über den Inhalt und die Dauer der Ausweisungsverfügung, über die Folgen einer Missachtung der Verfügung durch die ausgewiesene Person, über geeignete Beratungsstellen und über ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie insbesondere über die Möglichkeit zur Anrufung des Kantonsgerichtspräsidiums nach Art. 7 dieses Gesetzes. 2 Die Staatsanwaltschaft informiert die ausgewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapieangebote. 3 Sind Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu prüfen, so meldet die Staatsanwaltschaft die Ausweisung unverzüglich der zuständigen Behörde oder bei Dringlichkeit der Behörde des Aufenthaltsorts der
3. Kantonsgerichtspräsidium 1 Hat die gefährdete Person innert der von der Staatsanwaltschaft verlängerten Frist, spätestens aber innert sieben Tagen nach Erlass des Entscheids der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtspräsidium um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28 ff., Art. 172 und 175 ff. ZGB oder Art. 275 f. der Zivilprozessordnung (ZPO)5) ersucht, so verlängern sich die Ausweisung und das Betretungsverbot bis zum Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums, längstens aber um zehn Tage. 2 Das Kantonsgerichtspräsidium informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über den Eingang des Gesuchs und teilt den Betroffenen die Verlängerung mit. 5) SR 272 510.6 3. Verfahren
Verweis 1 Das polizeiliche Verfahren sowie das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz6) und der Verwaltungsverfahrensverordnung7). 2 Das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium richtet sich nach der Zivilprozessordnung8), soweit nicht andere Verfahrensbestimmungen zur Anwendung gelangen.
Rechtsmittel 1 Gegen die Verfügung betreffend Ausweisung und Betretungsverbot der Staatsanwaltschaft können die ausgewiesene Person und die gefährdete Person beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde erheben. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. * 2 Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums kann beim Obergericht angefochten werden.
Verhältnis zu anderen Massnahmen 1 Die Schutzmassnahmen der Staatsanwaltschaft werden von den rechtskräftig angeordneten und vollzogenen zivilrechtlichen Massnahmen abgelöst. In diesen Fällen teilen die Organe der Zivilrechtspflege ihre Entscheidungen der Staatsanwaltschaft mit. 2 Schutzmassnahmen werden durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Hängige Verfahren 1 Dieses Gesetz findet auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind. 6) GDB 130.1 7) GDB 133.21 8) SR 272 510.6
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.9) Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 34 geändert durch - den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43), - das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3) 9) Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2010, 42) 510.6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.05.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 34 03.05.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 3 geändert OGS 2012, 29 04.12.2014 01.03.2015 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2014, 52 510.6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.05.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 34 Art. 4 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52 Art. 6 Abs. 3 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29 Art. 9 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52