Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt:
a) die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege;
b) die Berufsbezeichnungen;
c) die Berufspflichten.
2 Die Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Verordnung über
Art. 2 die medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011.3
Vollzugsbehörde
1 Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts
anderes bestimmt.
2 Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen
zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.
1 sGS 311.1.
2 Abgekürzt VBG. Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. August 2011, ABl 2011, 1992 ff.; in
Vollzug ab 1. September2011.
3 sGS 312.0.
nGS 46–91
3 Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den
Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.
Art. 3
Berufe der Gesundheitspflege
a) Arten
1 Als Berufe der Gesundheitspflege nach diesem Erlass gelten:
a) Osteopathin und Osteopath;
b) Drogistin und Drogist;
c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
e) Hebamme und Entbindungspfleger;
f) Pflegefachperson;
g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut;
h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe;
i) Zahntechnikerin und Zahntechniker;
j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker;
k) Augenoptikerin und Augenoptiker;
l) Podologin und Podologe;
m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin;
n) Logopädin und Logopäde;
o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur;
p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter.
Art. 4
b) Abgrenzung
1 Nicht als Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege gelten insbesondere:
a) Gesundheits- und Sportmassage;
b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden
Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie
Haltungsturnen;
c) äussere ungefährliche kosmetische Behandlungen mit für die Gesundheit unbedenklichen Mitteln und Methoden;
d) Bildung und Schulung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung;
e) Übungsbehandlung von Sprachstörungen;
f) psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen;
g) Anfertigen und Anpassen von Hilfsgeräten und Hilfsmitteln ohne Heilwirkung, soweit nicht besondere Bestimmungen Ausnahmen vorsehen.
Art. 5
c) Ausübung
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege:
a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, ist selbständig tätig;
b) im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt, ist unselbständig tätig.
2 Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer
Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung
im entsprechenden Fachbereich erfüllt.
Art. 6 II. Bewilligung (2.)
Bewilligungspflicht
a) Selbständige Tätigkeit
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege selbständig ausübt, bedarf der Bewilligung.
2 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 7
b) Unselbständige Tätigkeit*
1 Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unselbständig
ausübt, soweit nicht besondere Bestimmungen eine Bewilligungspflicht festlegen.*
2 Zur unselbständigen Tätigkeit ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die
selbständige Berufsausübung erfüllt.
3 …*
4 Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der
Gesundheitspflege vom 21. Juni 20114 bleiben vorbehalten.
Art. 7a
c) Tätigkeit unter Aufsicht
1 Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unter Aufsicht
ausübt, wenn:
a) die Tätigkeit als praktischer Teil einer Ausbildung ausgeübt wird;
b) die Ausbildungsstätte Vorgaben für die praktische Tätigkeit festgesetzt hat
und deren Einhaltung kontrolliert;
c) der Abschluss der Ausbildung zur selbständigen Ausübung eines Berufs der
Gesundheitspflege befähigt.
4 sGS 325.11.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, die eine Bewilligungspflicht festlegen.
Art. 7b
Überbrückungsbewilligung
1 Wer über einen ausländischen Bildungsabschluss oder Weiterbildungstitel für
einen Beruf der Gesundheitspflege verfügt, kann eine Überbrückungsbewilligung
zum Ausüben des Berufs unter fachlicher Aufsicht erhalten.
2 Die Überbrückungsbewilligung wird für höchstens zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
3 Die Erteilung der Überbrückungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a) bei der zuständigen schweizerischen Stelle5 ein Gesuch um Anerkennung des
ausländischen Bildungsabschlusses oder Weiterbildungstitels eingereicht hat
und dieses nicht offensichtlich aussichtslos ist;
b) vertrauenswürdig ist;
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung unter
Aufsicht bietet;
d) genügende Kenntnisse der deutschen Sprache hat;
e) von einer Person fachlich beaufsichtigt wird, die eine Berufsausübungsbewilligung für den entsprechenden Beruf hat.
Art. 8
Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.
2 Es enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen benötigt werden.*
a)* …
b)* …
c)* …
d)* …
e)* …
3 Die Vollzugsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit denen die regelmässig benötigten Angaben je Gesundheitsberuf erfragt werden. Sie
kann weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise über eine gute gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse.*
5 Schweizerisches Rotes Kreuz (vgl. Art. 2 Abs. 1 der eidgenössischen Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019, SR 811.214) und Psychologieberufekommission (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011,
SR 935.81).
Art. 9
Zulassung zur eingeschränkten Berufsausübung
1 Die Vollzugsbehörde kann eine Person mit nicht anerkannter Ausbildung zur
eingeschränkten Berufsausübung zulassen, wenn:
a) die Zulassung für die Sicherung der Versorgungslage notwendig ist;
b) die Person die für die eingeschränkte Berufsausübung erforderlichen fachlichen Anforderungen sowie die übrigen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt.
Art. 10
Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr
1 Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den Beruf der Gesundheitspflege nach
diesem Erlass weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Erreichen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen ärztlichen Nachweis der
physischen und psychischen Gesundheit ein.
Art. 11
Mitteilungspflicht
1 Wer die Praxis eröffnet, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung der Vollzugsbehörde innert 30 Tagen nach deren Eintritt mit.
III. Berufsausübung (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 12
Grundsatz
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt:
a) hält sich an die der Ausbildung entsprechenden Möglichkeiten und Grenzen;
b) beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten;
c) arbeitet nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik.
Art. 13
Berufsbezeichnung
1 Wer zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege berechtigt ist, führt die in
der Bewilligung genannte Berufsbezeichnung.
Art. 14
Auskündungen
1 Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen keinen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täuschungen Anlass.
2 Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.
Art. 15
Übernahme einer Stellvertretung
1 Zur Übernahme einer Stellvertretung ist berechtigt, wer eine Bewilligung zur
selbständigen Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege besitzt.
Art. 16
Besondere Berufspflichten
a) bei Behandlung von Patientinnen und Patienten
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt:
a) weist die Patientin oder den Patienten einer Ärztin oder einem Arzt zu, wenn
Komplikationen auftreten oder der Verdacht auf Krankheiten besteht, die
eine medizinische Abklärung oder Behandlung erfordern;
b) benachrichtigt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, wenn Anhaltspunkte
für eine meldepflichtige Krankheit6 bestehen;
c) informiert die Patientin oder den Patienten, wenn diese oder dieser keinen
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltend machen kann.
Art. 17
b) Schweigepflicht
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, bewahrt Stillschweigen über Geheimnisse, die ihr oder ihm infolge des Berufs anvertraut worden sind, oder die sie
oder er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.
2 Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19377 wird sinngemäss
angewendet.
Art. 18
c) Aufzeichnungen
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, erstellt Aufzeichnungen über die
Behandlungstätigkeit.
2 Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die Patientin oder den Patienten
sowie über Zeitraum und Art der Behandlung.
3 Sie werden während zehn Jahren aufbewahrt. Die Bestimmungen von Art. 15 der
Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 20118 gelten sachgemäss.
6 Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen, SR 818.141.1.
7 SR 311.0.
8 sGS 312.0.
2. Besondere Bestimmungen (3.2.)
Art. 19 a) Osteopathin und Osteopath (3.2.1.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Osteopathin oder Osteopath setzt
als Fähigkeitsnachweis einen Ausweis der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die bestandene interkantonale Fachprüfung für Osteopathinnen und Osteopathen voraus.
Art. 20
Tätigkeit
1 Osteopathin und Osteopath behandeln nach eigener osteopathischer Diagnose
mit Hilfe osteopathischer Techniken und Manipulationen Gewebezustände, die
sich in Einschränkungen der Beweglichkeit und in funktionellen Störungen des
Organismus äussern.
2 Wer als Osteopathin oder Osteopath tätig ist:
a) nimmt keine anderen Interventionen vor;
b) wendet keine radiologischen Verfahren an.
Art. 21 b) Drogistin und Drogist (3.2.2.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Drogistin oder Drogist setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule voraus.
Art. 22 c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut (3.2.3.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
vom 27. Juni 19959 voraus.
Art. 23
Tätigkeit
1 Physiotherapeutin und Physiotherapeut:
a) führen Wasser-, Wärme- und Elektrotherapien durch;
9 SR 832.102.
b) betreiben Heilgymnastik und Heilmassage;
c) wenden andere physikalische Heilmethoden an, die nicht der Ärztin und dem
Arzt oder der Chiropraktorin und dem Chiropraktor vorbehalten sind.
Art. 24
Heilapparate und Arzneimittel
1 Physiotherapeutin und Physiotherapeut:
a) setzen die in der Physiotherapie gebräuchlichen Heilapparate ein;
b) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel an.
Art. 25 d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut (3.2.4.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 48
der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom
27. Juni 199510 voraus.
Art. 26
Tätigkeit
1 Ergotherapeutin und Ergotherapeut führen nach ärztlicher Anordnung an körperlich oder geistig kranken oder behinderten Personen Behandlungen durch, die
darauf ausgerichtet sind, deren körperliche und geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten.
Art. 27 e) Hebamme und Entbindungspfleger (3.2.5.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Hebamme oder Entbindungspfleger
setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 45 der
eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni
199511 voraus.
Art. 28
Tätigkeit
a) Grundsatz
1 Hebamme und Entbindungspfleger:
a) leiten Geburten;
10 SR 832.102.
11 SR 832.102.
b) leisten Unterstützung, Betreuung und Beratung während Schwangerschaft,
Geburt, Wochenbett und Stillzeit.
Art. 29
b) Besondere Pflichten
1 Hebamme und Entbindungspfleger:
a) ziehen eine Ärztin oder einen Arzt bei, wenn während der Schwangerschaft,
der Geburt oder des Wochenbetts Komplikationen auftreten. Sie können Patientinnen in Notfällen in das Spital einweisen;
b) melden aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind unverzüglich der
Ärztin oder dem Arzt;
c) benachrichtigen bei Totgeburten die Amtsärztin oder den Amtsarzt.
Art. 30
Wiederaufnahme des Berufs
1 Hebammen und Entbindungspfleger, die den Beruf während der letzten drei
Jahre nicht mehr ausgeübt haben, nehmen diesen wieder auf, nachdem sie einen
von der Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurs besucht haben.
Art. 31
Fortbildung
1 Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf im Kanton ausüben, besuchen die durch die Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurse.
Art. 32 f) Pflegefachpersonen (3.2.6.)
Fähigkeitsnachweis
a) Grundsatz
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Pflegefachperson setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 49 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 199512 voraus.
Art. 33
b) Ausnahme
1 Keiner Bewilligung bedarf:
a) die Tätigkeit in einem Spital, einem Betagten- oder Altersheim oder für eine
Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause;
b) die Pflege von Familienangehörigen.
12 SR 832.102.
Art. 34
Tätigkeit
1 Pflegefachpersonen nehmen nach Art. 7 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung
des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 199513 Massnahmen
der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und der Behandlung sowie der
Grundpflege vor.
Art. 35 g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut (3.2.7.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:
a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss an einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199914 beitragsberechtigten oder nach
dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199515 akkreditierten schweizerischen Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss in Psychologie;
b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter
Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;
c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit in direktem,
fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen;
d) eine Weiterbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, die
auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren
Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Weiterbildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene
Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen.
Art. 36
Tätigkeit
1 Psychotherapeutin und Psychotherapeut behandeln nach eigener Diagnose
psychische Störungen und Leiden mit psychologischen Mitteln.
13 SR 832.112.31.
14 SR 414.20.
15 SR 414.71.
Art. 37
Assistenztätigkeit während der Weiterbildung
a) Bewilligung
1 Personen, die eine Ausbildung nach Art. 35 Bst. a dieses Erlasses abgeschlossen
haben, kann im Rahmen der Weiterbildung nach Art. 35 Bst. d dieses Erlasses eine
Assistenztätigkeit unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, welche die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, bewilligt werden.
2 Für jede Vollzeitstelle werden höchstens zwei Assistenzstellen bewilligt.
3 Die Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann entzogen werden,
wenn die Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt.
Art. 38
b) Durchführung
1 Die Assistenztätigkeit erfolgt in den Praxisräumlichkeiten der aufsichtspflichtigen Person.
2 Die aufsichtspflichtige Person überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren
Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung
erfordern.
3 Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder
der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.