Fachkommission Psychologie und Psychotherapie
1 Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie besteht aus sechs Mitgliedern. Ihr gehören an:
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vollzugsbehörde;
b) zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie;
c) zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten;
d) zwei klinische Psychologinnen oder zwei klinische Psychologen.
2 Die Vollzugsbehörde wählt die Kommissionsmitglieder nach Anhören der
kantonalen Berufsorganisationen und legt den Vorsitz fest.
3 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
4 Die Fachkommission wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört und
nimmt zu Fragen der Berufsausübung von Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Stellung.
Art. 40 h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe (3.2.8.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychologin oder Psychologe setzt
als Fähigkeitsnachweis voraus:
a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss an einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199916 beitragsberechtigten oder nach
dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199517 akkreditierten schweizerischen Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss in Psychologie;
b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter
Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;
c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopathologischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit in direktem,
fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen.
Art. 41
Tätigkeit
1 Klinische Psychologin und klinischer Psychologe sind zur psychologischen Beratung und zur psychodiagnostischen Beurteilung bei seelischen Krankheiten und
seelischen Gesundheitsstörungen berechtigt.
2 Sie üben keine therapeutischen Tätigkeiten aus.
Art. 42
Anhörung Fachkommission Psychologie und Psychotherapie
1 Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie wird vor der Erteilung
von Bewilligungen angehört.
Art. 43 i) Zahntechnikerin und Zahntechniker (3.2.9.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Zahntechnikerin oder Zahntechniker setzt als Fähigkeitsnachweis einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.
16 SR 414.20.
17 SR 414.71.
Art. 44
Tätigkeit
1 Zahntechnikerin und Zahntechniker:
a) betreiben ein zahntechnisches Laboratorium;
b) führen technische Arbeiten aus, welche die Zahnärztin oder der Zahnarzt zuweist.
2 Zahntechnikerin und Zahntechniker nehmen keine Verrichtungen an Patientinnen und Patienten vor.
Art. 45 j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker (3.2.10.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:
a) einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis;
b) eine zweijährige praktische Tätigkeit bei Zahnärztinnen oder Zahnärzten,
welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllen.
Art. 46
Tätigkeit
a) Grundsatz
1 Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker:
a) führen selbständig die nichtchirurgische, mechanische und erhaltende Paradontaltherapie durch;
b) nehmen Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vor;
c) führen das Bleaching an vitalen Zähnen durch;
d) beraten Patientinnen und Patienten über orale Gesundheit und Prophylaxe
und leiten diese zu entsprechenden Massnahmen der Gesundheitsförderung
an;
e) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel an;
f) betreiben die allgemeine zahnmedizinische Diagnostik.
2 Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker sprechen sich bei medizinischen Risikopatientinnen und -patienten vor der Behandlung mit der Zahnärztin oder dem
Zahnarzt oder der Ärztin oder dem Arzt ab.
Art. 47
b) Ausschluss
1 Wer als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig ist:
1. unterlässt zahnärztliche Tätigkeiten;
2. führt keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durch;
3. betreibt keine Röntgenanlagen.
2 Steht die Dentalhygienikerin oder der Dentalhygieniker unter zahnärztlicher
Aufsicht und Verantwortung, kann die Vollzugsbehörde bei Vorliegen eines entsprechenden Fähigkeitsnachweises Ausnahmebewilligungen für Lokal- und Oberflächenanästhesieanwendungen erteilen.
Art. 48 k) Augenoptikerin und Augenoptiker (3.2.11.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptikerin oder Augenoptiker
setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes
Fähigkeitszeugnis voraus.
2 Wer als Augenoptikerin oder Augenoptiker Brillengläser bestimmt, optometrische Messungen vornimmt und Kontaktlinsen anpasst, verfügt über das Diplom
der eidgenössischen höheren Fachprüfung in Augenoptik oder den Abschluss als
Bachelor of Science (FH) in Optometrie.
3 …*
Art. 49 l) Podologin und Podologe (3.2.12.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Podologin oder Podologe setzt als
Fähigkeitsnachweis voraus:
a) ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis;
b) die eidgenössische höhere Fachprüfung.
Art. 50
Tätigkeit
1 Podologin und Podologe:
a) behandeln Hühneraugen, Schwielen, Verhornungen und Warzen an den Füssen sowie Nagelmykosen und verformte oder eingewachsene Zehennägel;
b) betreiben Nagelprothetik und Spangentechnik;
c) bringen am Fuss Entlastungs- und Schutzverbände an;
d) betreiben Fuss- und Unterschenkelmassage sowie Fussgymnastik.
m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin
Art. 51 (3.2.13.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Therapeutin oder Therapeut der
Komplementär- und Alternativmedizin setzt als Fähigkeitsnachweis voraus:
a) die bestandene eidgenössische höhere Fachprüfung im Berufsfeld der Alternativmedizin;
b) die bestandene Prüfung der Schulprüfungs- und Anerkennungskommission
der Naturärztevereinigung der Schweiz;
c) die bestandene Prüfung bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin;
d) die bestandene Prüfung beim Verein schweizer homöopathie prüfung;
e) die Registrierung beim Erfahrungsmedizinischen Register.
2 Die Vollzugsbehörde kann weitere Qualitätslabel oder Prüfungen von gesamtschweizerisch tätigen Institutionen oder Verbänden anerkennen.
Art. 52
Tätigkeit
a) Grundsatz
1 Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin wenden
die Therapiemethode oder die Methodengruppe an, über deren Registrierung oder
bestandene Prüfung sie sich bei der Erteilung der Bewilligung ausgewiesen haben.
Art. 53
b) Ausschluss
1 Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin
unterlassen:
a) chirurgische Eingriffe;
b) geburtshilfliche Verrichtungen;
c) Manipulationen an der Wirbelsäule;
d) Injektionen;
e) venöse und arterielle Blutentnahmen;
f) Behandlungen von Geschlechtskrankheiten und anderen übertragbaren
Krankheiten.
Art. 54 n) Logopädin und Logopäde (3.2.14.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Logopädin oder Logopäde setzt als
Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 199518
voraus.
Art. 55
Tätigkeit
1 Logopädin und Logopäde:
a) behandeln Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-,
Stimm- oder Schluckstörungen;
b) beraten die Angehörigen von Patientinnen und Patienten.
Art. 56 o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur (3.2.15.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur setzt einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis
voraus.
Art. 57
Tätigkeit
1 Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur führen passive physikalische Heilanwendungen durch, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen,
chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.
Art. 58 p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater (3.2.16.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 50a der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
vom 27. Juni 199519 voraus.
18 SR 832.102.
19 SR 832.102.
Art. 59
Tätigkeit
1 Ernährungsberaterin und Ernährungsberater beraten auf ärztliche Anordnung
hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und Patienten, die unter den in
Art. 9b Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung,
KLV) vom 29. September 199520 aufgeführten Krankheiten leiden.
Art. 60 q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter (3.2.17.)
Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Rettungssanitäterin und -sanitäter
setzt den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Rettungssanitäterin
HF oder als diplomierter Rettungssanitäter HF oder einen vom Interverband für
Rettungswesen oder vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.
Art. 61
Tätigkeit
1 Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter führen an Notfallpatientinnen und -
patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen
sowie Sekundärtransporte durch.
Art. 62 IV. Schlussbestimmungen (4.)
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Art. 63
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Art. 64
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom
2. Februar 198223 wird aufgehoben.
Art. 65
Übergangsbestimmungen
a) Erteilte Bewilligungen
1 Die vor Vollzugsbeginn dieser Verordnung erteilten Bewilligungen gelten bis zu
deren Ablauf.
20 SR 832.112.31.
21 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
22 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
23 nGS 44–79 (sGS 312.1).
Art. 66
b) Bisher nicht bewilligungspflichtige Berufe
1 Wer weiterhin selbständig einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf
ausüben will, ersucht innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung bei der Vollzugsbehörde um Erteilung der Bewilligung nach.
2 Die Vollzugsbehörde kann die Bewilligung bei langjähriger und klagloser Berufsausübung erteilen, auch wenn die Ausbildung den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht.