Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
10. Schlussbestimmungen
Art. 42
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des
Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen
stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal Fr. 13,66 Mio. festgelegt werden. In Abweichung von
Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung
des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.
Art. 43
Beitritt weiterer Kantone
1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der
finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die
Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent
sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.
Art. 44
Kündigung
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei
Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per
31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds
dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist
eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge
bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die
betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zulassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige
Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.
Art. 45
Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der
Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn
Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Abs. 2.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.06.2003 08.12.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 197
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.06.2003 08.12.2004 Erstfassung GS 28, 197