Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Einbezug von Jagdberechtigten: a. bei der Regulation von Wolfsrudeln; b. beim Abschuss von einzelnen schadenstiftenden Wölfen; c. bei weiteren Massnahmen im Umgang mit Wölfen wie Fang oder Vergrämung.
Glarus · VI E/211/9 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Einbezug von Jagdberechtigten: a. bei der Regulation von Wolfsrudeln; b. beim Abschuss von einzelnen schadenstiftenden Wölfen; c. bei weiteren Massnahmen im Umgang mit Wölfen wie Fang oder Vergrämung.
Zulassung zum Einbezug 1 Jagdberechtigte können für Massnahmen im Umgang mit Wölfen beigezogen werden, wenn sie: a. über ein gültiges Glarner Jagdpatent verfügen; b. sich für den Einbezug angemeldet haben; und c. eine einmalige Schulung gemäss Artikel 3 besucht haben. 2 Die Anmeldung für den Einbezug hat gleichzeitig mit der Beantragung des Jagdpatentes zu erfolgen. Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich. 3 Die Abteilung Jagd und Fischerei erteilt den Jagdberechtigten die Zulassung zum Einbezug mit der Abgabe des Jagdpatentes.
Schulung 1 Die Schulung wird unter der Aufsicht der Abteilung Jagd und Fischerei durchgeführt. 2 Sie umfasst die Vermittlung von Kenntnissen über: a. die gesetzlichen Grundlagen zum Umgang mit Wölfen; b. die Biologie des Wolfs; c. das Ansprechen von Wölfen; d. die Öffentlichkeitsarbeit. 1) SR 922.0 2) GS VI E/211/1 3) GS VI E/211/2 4) GS VI E/211/3 SBE 2025 18 1
Abschüsse, a. Regulationsperimeter und Regulationszeit 1 Das Departement Bau und Umwelt verfügt die Abschüsse und legt die Regulationsperimeter fest. Die Abschüsse dürfen erst nach der Publikation im Amtsblatt getätigt werden. Anderweitige Abschüsse von Wölfen sind unzulässig. 2 Die Abteilung Jagd und Fischerei informiert die Jagdberechtigten über das Ende der Regulationsmassnahmen oder des Einzelwolfabschusses. 3 Abschüsse durch Jagdberechtigte haben im Rahmen der ordentlichen Hochwildjagd und der Niederwildjagd auf Schalenwild zu erfolgen. 4 In Ausnahmefällen kann die Abteilung Jagd und Fischerei einzelne Jagdberechtigte ausserhalb der Jagden nach Absatz 3 für die Unterstützung von Abschüssen beiziehen.
Abschüsse, b. Modalitäten 1 Für den Abschuss von Wölfen darf nur Kugelmunition verwendet werden (Mindestenergie: 2000 Joule auf 200 Meter). 2 Auf alle beschossenen Wölfe, die nicht im Feuer liegen bleiben, ist immer eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche unter Beizug der Wildhut durchzuführen. 3 Die Abschüsse haben nach waidmännischen Grundsätzen gemäss Artikel 17 KJV zu erfolgen.
Erlegte Wölfe 1 Der Abschuss eines Wolfs ist umgehend der Wildhut zu melden. 2 Erlegte Wölfe sind am Abschussort zu belassen. Das Behändigen und der Abtransport des erlegten Tieres erfolgen durch die Wildhut. 3 Der Schütze oder die Schützin muss bis zur Ankunft der Wildhut vor Ort anwesend sein. 4 Sämtliche erlegten Wölfe (Kadaver) gehören dem Kanton.
Einbezug bei Fang oder Vergrämung von Wölfen 1 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann einzelne Jagdberechtigte für die Unterstützung beim Fang oder bei der Durchführung von Vergrämungsmassnahmen beiziehen.
Gebühren und Entschädigungen 1 Jagdberechtigte, die sich für den Einbezug bei der Regulation von Wolfsrudeln, beim Abschuss einzelner schadenstiftender Wölfe oder bei weiteren Massnahmen im Umgang mit Wölfen angemeldet haben: a. müssen hierfür keine Gebühr entrichten; b. werden vom Kanton weder für ihren zeitlichen Aufwand noch für ihre Spesen entschädigt.
Fehlabschüsse 1 Jagdberechtigte, die einen Wolf erlegen, dessen Abschuss nicht verfügt wurde (Fehlabschuss), haben einen Wertersatz in folgender Höhe zu entrichten: Alter Wertersatz Welpe (< 1 Jahr) 500 Fr. Subadulter Wolf (1–2 Jahre) 1500 Fr. Adulter Wolf (> 2 Jahre) 2500 Fr. 2 Die Abteilung Jagd und Fischerei legt den Wertersatz gemäss Absatz 1 fest.
Widerrechtlicher Abschuss 1 Ein widerrechtlicher Abschuss liegt vor, wenn: a. ein Wolf ausserhalb der Regulationszeit gemäss Artikel 4 erlegt wird; oder b. ein Wolf ausserhalb des Abschussperimeters gemäss Artikel 4 Absatz 1 erlegt wird. 2 Bei einem widerrechtlichen Abschuss erstattet die Abteilung Jagd und Fischerei Strafanzeige bei der zuständigen Behörde und erhebt einen Wertersatz gemäss Artikel 37 Absatz 2 KJV.
Entzug der Zulassung 1 Die Abteilung Jagd und Fischerei entzieht im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Zulassung zum Einbezug gemäss Artikel 2 mit sofortiger Wirkung. 2 Sie kann einer Beschwerde gegen den Entzug der Zulassung gemäss Absatz 1 die aufschiebende Wirkung entziehen.