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Reglement über mobiles Arbeiten

Zürich (city) · 177.165 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 1der der Stadt Zürich gemäss
  3. Art. 2
  4. Art. 5
  5. Art. 6 C. Rechte und Pflichten
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10 D. Infrastruktur
  10. Art. 11
  11. Art. 12 E. Inkraftsetzung

11 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Das Reglement über mobiles Arbeiten gilt für Angestellte

Art. 1der der Stadt Zürich gemäss

Verordnung über das Ar beitsverhältnis des städtischen Personals (PR)3, die nach einem Arbeitszeitmodell gemäss dem V. Titel AB PR arbeiten.

Art. 2

Als mobiles Arbeiten gilt, wenn Angestellte ihre Arbeits leistung ausserhalb des üblichen Arbeitsorts und in der Regel über einen mobilen Zugriff auf Informationen in der städtischen ICT-Infrastruktur erbringen. B. Zuständigkeit und Bewilligung Art. 34 1 Regelmässiges mobiles Arbeiten wird durch die Dienst chefin oder den Dienstchef oder die von ihr oder ihm bezeichne ten Stellen bewilligt. 2 Gelegentliches mobiles Arbeiten wird von den Vorgesetzten bewilligt. 3 Wo dieses Reglement Kompetenzen der Dienstchefin oder dem Dienstchef zuordnet, gilt diese Zuordnung auch für die in Art. 24 Abs. 2 und 3 AB PR genannten Funktionen. Art. 45 1 Mobiles Arbeiten wird bewilligt, wenn sich die Tätigkeit, die Person und der Arbeitsort für mobiles Arbeiten eignen; die Eignung wird im Einzelfall unter Einbezug insbesondere der Kri terien gemäss Anhang geprüft. 1 AS 177.101 2 Begründung siehe STRB Nr. 322 vom 18. April 2018. 3 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. 4 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 5 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Geltungs bereich Definition Zuständigkeit Voraussetzung der Bewilligung 2Reglement über mobiles Arbeiten 177.165 2 Angestellten mit Staatsangehörigkeit der Schweiz, Liechten steins oder eines EU-Mitgliedstaats kann mobiles Arbeiten an ihrem Wohnort im EU-Raum oder in Liechtenstein bewilligt wer den, wenn sie mittels dem Formular A1 die sozialversicherungs rechtliche Unterstellung in der Schweiz bescheinigen.

Art. 5

1 Regelmässiges mobiles Arbeiten wird mittels einer schriftlichen Vereinbarung bewilligt, die in geeigneten Zeitab ständen überprüft wird. Sie beinhaltet insbesondere: a. den Ort der Ausführung der Arbeitsleistung; b. den Anteil mobiler Arbeit am Beschäftigungsgrad oder die vereinbarten Stunden, Halbtage oder Tage mobiler Arbeit; c. die Erreichbarkeit, sofern sie von Art. 170ter Abs. 2 AB PR abweicht; d. eine Befristung und/oder eine Kündigungsfrist von mindes tens einem Monat; e. die Tragung der Kosten gemäss Art. 11; f. Vorgaben zur Gewährleistung der Vertraulichkeit. 2 Für gelegentliches mobiles Arbeiten genügt die mündliche Ab sprache zwischen Angestellten und Vorgesetzten.

Art. 6 C. Rechte und Pflichten

1 Für die Angestellten ist mobiles Arbeiten grundsätzlich freiwillig. 2 Die Angestellten können bei ihren Vorgesetzten beantragen, einen Teil ihrer Arbeit an einem Arbeitsplatz ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts zu erbringen.6 3 Für Kommissionssekretärinnen und -sekretäre des Gemeinde rats kann mobiles Arbeiten bei der Anstellung als Anstellungs bedingung vorausgesetzt werden.7 4 Während eines Zeitraums, für den regelmässiges mobiles Ar beiten bewilligt wurde, können Vorgesetzte aus wichtigen be trieblichen Gründen und im Rahmen der Zumutbarkeit die An wesenheit am üblichen Arbeitsort anordnen.

Art. 7

1 Die Arbeitszeit wird über das betriebliche Zeitwirtschafts system erfasst. 6 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 7 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Form der Bewilligung Grundsätze Arbeitszeit 3Reglement über mobiles Arbeiten 177.165 2 Die Bestimmungen zu Nacht , Sonn und Feiertagsarbeit so wie zu den Überstunden8 sind nicht anwendbar, es sei denn, die mobile Arbeit wurde ausdrücklich zu diesen Zeiten angeordnet.

Art. 8

Bei Arbeitsunterbrüchen infolge technischer Störung während der Geschäftszeiten gemäss Art. 170ter AB PR wird Ar beitszeit, maximal die Regelarbeitszeit, angerechnet, sofern: a. die Störung durch die Stadt zu verantworten ist; b. die Angestellten ihre Arbeit angeboten haben; und c. die vorgesetzte Stelle ihnen keine andere Arbeit zugewie sen hat.

Art. 9

1 Vertrauliche Informationen sind vor der Kenntnisnahme und dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. 2 Sie werden ausschliesslich auf städtischen ICT-Infrastrukturen gespeichert. Die Mitnahme in Form von Papierakten ist auf das Notwendigste zu beschränken. 3 Die Dienstabteilungen stellen sicher, dass die Angestellten über die massgebenden Vorschriften und die verlangten Mass nahmen hinsichtlich Informationssicherheit und Gewährleistung von Vertraulichkeit informiert sind.

Art. 10 D. Infrastruktur

1 Als mobiler Zugriff nach diesem Reglement gilt jeder Zugriff auf Informationen in der städtischen ICT-Infrastruktur, der nicht ausschliesslich über städtische Netzwerke erfolgt. 2 Mobile Zugriffe auf Informationen in der städtischen ICT-Infrastruktur erfolgen ausschliesslich gemäss den Vorgaben der Or ganisation und Informatik Stadt Zürich. 3 Für mobile Zugriffe auf Informationen, die sich nicht in der städ tischen ICT-Infrastruktur befinden, sind die für die Informationen zuständigen Departemente oder Dienstabteilungen verantwort lich. 4 Für die Einrichtung und den Betrieb der privaten ICT-Infrastruk tur gemäss Art. 11 Abs. 2 sind allein die Angestellten zuständig und verantwortlich.

Art. 11

1 Die Stadt trägt die notwendigen Kosten für: a. den Zugriff auf die städtische ICT-Infrastruktur; b. die städtischen SIBAP-Geräte und deren Unterhalt. 8 Art. 162 und 163 AB PR. Technische Störungen Gewährleistung der Vertraulich keit ICT-Infrastruktur Kostentragung 4Reglement über mobiles Arbeiten 177.165 2 Die Angestellten tragen die Kosten für: a. die private ICT-Infrastruktur und deren Unterhalt; b. alle weiteren Kosten eines stadtexternen Arbeitsplatzes wie Mietkosten oder Abonnements- und Kommunikationsge bühren für Internet und Telefon;9 c. allfällige Kosten für die Reise zum Ort der mobilen Arbeit. 3 Für die Kommissionsekretärinnen und -sekretäre richtet sich die Entschädigung nach der Verordnung des Gemeinderats10.11

Art. 12 E. Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2018 in Kraft. 9 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 10 vom 6. Oktober 2021, AS 171.110. 11 Fassung gem. STRB Nr. 814 vom 25. August 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Inkrafttreten 5Reglement über mobiles Arbeiten 177.165 Anhang Kriterienkatalog Für die umfassende Einzelfallprüfung der Eignung gemäss Art. 4 sind insbesondere die folgenden Kriterien einzubeziehen: Tätigkeit – Keine Anwesenheitspflicht aufgrund der Funktion erforder lich. – Keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Organi sation oder des Personals durch Arbeiten ausserhalb des üblichen Arbeitsorts. – Sinnvolles Verhältnis zwischen Kosten der mobilen Anbin dung und Nutzung des mobilen Arbeitens ist zu erwarten. – Die Tätigkeit ist umso mehr für mobiles Arbeiten geeignet, je weniger auf nicht elektronisch verfügbare Unterlagen zu rückgegriffen werden muss. – Die Vertraulichkeit der zu bearbeitenden Informationen schliesst eine mobile Bearbeitung am gewünschten Arbeits ort nicht aus oder lässt sich durch konkrete Massnahmen gewährleisten. Person – Hohes Selbstmanagement und Eigeninitiative sind vorhan den. – Anforderungen hinsichtlich Leistung und Verhalten werden erfüllt. – Zuverlässige Aufgabenerledigung ist vorhanden. – Genügende Sachkenntnis im Umgang mit den erforderli chen ICT-Mitteln ist gegeben. – Genügende Sensibilisierung zum Umgang mit vertraulichen Informationen ist gegeben. – Eine genügende soziale Einbindung im Team und in der Organisation kann sichergestellt werden. – Bestehende körperliche Beeinträchtigungen oder Betreu ungspflichten gegenüber Familienangehörigen12 begründen ein erhöhtes persönliches Interesse. 12 Art. 3 Abs. 1 lit. f und i PR. 6Reglement über mobiles Arbeiten 177.165 Arbeitsort für mobiles Arbeiten – Der Zugriff auf die städtische ICT-Infrastruktur ist gemäss den Vorgaben der OIZ eingerichtet. – Geeignete Arbeitsgeräte sind vorhanden. – Internetzugang in erforderlicher Qualität ist vorhanden. – Arbeitsort, der konzentriertes Arbeiten und die Einhaltung des Datenschutzes und der Informationssicherheit ermög licht. – Arbeitsplatz, der ergonomische Anforderungen und Vorga ben zum Gesundheitsschutz erfüllt.

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