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Wasserreglement

Planken · 104 · communal act

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Aufgaben und Befugnisse
  4. Art. 4 d) das Wasserwerkpersonal
  5. Art. 5 Finanzen
  6. Art. 6 B. Technische Bestimmungen Anschlussbestimmungen
  7. Art. 7 b) Name des ausführenden Installateurs
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Bau der Anlagen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Unterhalt der Anlagen
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 C. Tarife und Rechnungswesen
  20. Art. 20 Zweck der Gebühren
  21. Art. 21 D. Straf- und Schlussbestimmungen

21 provisions

Art. 1 Allgemeines

Rechtsnatur Das Wasserwerk - im Folgenden kurz «Werk» genannt ist Eigentum der Gemeinde Planken und wird von ihr verwaltet.

Art. 2

Zweck Der Zweck des Werkes ist der Betrieb einer Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage. Art und Umfang Das Werk verpflichtet sich zur Lieferung von einwandfreiem Trink- und Brauchwasser. Die Anlagen werden so konzipiert, dass sie auch der Brandbekämpfung dienen können. Das Werk verpflichtet sich zur zeitlich unbeschränkten Wasserlieferung, soweit es die bestehenden Anlagen gestatten und es nicht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen und Erweiterungsbauten daran gehindert ist. Das Werk übernimmt keine Verpflichtung für die Einhaltung einer bestimmten chemischen Zusammensetzung, der Temperatur des Wassers und für einen konstanten Druck. Das Versorgungsgebiet umfasst die im Bauzonenplan der Gemeinde einbezogenen Baugebiete mit gültigem Oberbauungsplan.

Art. 3 Aufgaben und Befugnisse

Die Organe des Werkes sind: a) die Gemeindeversammlung b) der Gemeinderat c) die Gemeindeverwaltung

Art. 4 d) das Wasserwerkpersonal

Gemeindeversammlung Die Aufgabe der Gemeindeversammlung im Rahmen des Werkes besteht gemäss Gemeindegesetz Art. 25 e in der Beschlussfassung für die Errichtung grösserer Bauten für die Wasserversorgung. Seite 3 von 11 Gemeinderat Die Aufgabe des Gemeinderates im Rahmen des Werkes besteht in der Aufstellung und Abänderung des Wasserreglements, der Beschlussfassung über den Bau von Versorgungsanlagen, der laufenden Budgetierung, der Verwaltungsaufsicht über das Werk und der Wahl des Personals für das Werk. Der Gemeinderat kann zwecks Beratung und Aufsicht eine Wasserwerkskommission aufstellen. Gemeindeverwaltung Die Gemeindekanzlei führt die administrative Arbeit des Werkes, d. h. die Buchhaltung, den Gebühreneinzug, die Bau- und Subventionsabrechnung und die Lohnrechnung. Personal des Werkes Der Wassermeister oder ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen erstellt alle technischen Anlagen des Werkes, überprüft periodisch alle Anlageteile und sorgt für deren Unterhalt. Ausserdem ist er berechtigt, die privaten Hausinstallationen zu kontrollieren. Über die Rechte und Pflichten des Wassermeisters erstellt der Gemeinderat eine eigene Dienstanweisung.

Art. 5 Finanzen

Deckung der Ausgaben Zur Deckung der Ausgaben dienen folgende Einkünfte: a) Die Betriebseinnahme nach Massgabe der Tarifordnung b) Die Wasserabgabe an Dritte c) Die Subventionen des Staates d) Beiträge der Gemeinden oder Privater Gebühren Die Gebühren sind so anzusetzen, dass jährlich eine angemessene Abzahlung der Schuld möglich ist und nach deren Tilgung Reserven für die Erneuerung und den weiteren Ausbau der Anlage geäufnet werden können.

Art. 6 B. Technische Bestimmungen Anschlussbestimmungen

Anschlussrecht Jeder Grundeigentümer, dessen Grundstück auf dem in Art. 2 umschriebenen Versorgungsgebiet liegt, kann im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindebauordnung den Anschluss an die zentrale Wasserversorgung verlangen. Seite 4 von 11 Bewilligung Für die Erstellung eines Anschlusses an das Werk bedarf es einer Bewilligung durch die Gemeinde. Für Neubauten besteht das Anschlussrecht nur für solche, die im Besitz einer gültigen Baubewilligung sind. Planunterlagen Der Haus- und Grundeigentümer, der an die Wasserversorgung anschliessen will, hat der Gemeindeverwaltung ein Gesuch mit folgenden Angaben einzureichen: a)Hausinstallationsplan mit Anzahl der anzuschliessenden Apparate und Verbraucher

Art. 7 b) Name des ausführenden Installateurs

Anschlusspflicht Anschlusspflichtig sind alle Gebäude in den erschlossenen Versorgungsgebieten. Private oder gesellschaftliche Eigenversorgungsbetriebe können nur mit Bewilligung der Gemeinde erstellt werden und sind verpflichtet, das Wasser halbjährlich von einem amtlich anerkannten Laboratorium untersuchen zu lassen.

Art. 8

Abonnent Als Abonnent der Wasserversorgung wird der Eigentümer einer Liegenschaft angenommen. Der Gemeinderat ist befugt, auf Antrag hin Pächter als Abonnenten anzuerkennen. Wenn der Gemeinderat mit gewerblichen, industriellen oder anderen grösseren Wasserbezügern Abonnementverträge abschliesst, hat er darin die Kündbarkeit der Wasserlieferung vorzusehen. Abnehmerpflicht Zu den allgemeinen Abnehmerpflichten gehört die Duldung von Leitungen, Schächten, Hydranten, Hinweistafeln etc. auf den Grundstücken ohne Entschädigung und ohne Geltendmachung eines Eigentumsrechtes. Dingliche Sicherung (Dienstbarkeitseintragung) kann verlangt werden. Bei Grabarbeiten wird der wirkliche Flurschaden im ortsüblichen Rahmen vergütet. Privathydranten Privathydranten und Privatfeuerlöschanschlüsse können aufgrund besonderer Abmachungen gestattet werden. Im Brandfalle stehen sie der Öffentlichkeit zur Verfügung. Meldepflicht Störungen, Geräusche und Schäden an den Zuleitungen und Wassermessern sind dem Werk unverzüglich zu meIden, desgleichen Wechsel des Seite 5 von 11 Grundeigentümers, Einstellung des Wasserbezuges, bedeutende Mehrung des Wasserbedarfes und wesentliche Änderungen der Hausleitungen.

Art. 9

Missbräuche und Schädigungen Eigenmächtiges Anbohren oder absichtliches Schädigen der Leitung, Wasserbezug durch nicht bewilligte Leitungen, Eingriffe in Wassermesser, inkl. Aufwärmen derselben bei Gefrieren, Entfernen von Plomben, unbefugtes Öffnen oder Schliessen von Schiebern sind strafbar und verpflichten den angeschlossenen Eigentümer, in dessen Liegenschaft die Schadenursache liegt, zu Schadenersatz.

Art. 10

Änderungen Änderungen an der Hauszuleitung müssen dem Werk gemeldet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann die Wasserabgabe verweigert oder sofort gesperrt werden.

Art. 11 Bau der Anlagen

Bau der Werkanlagen Die Wasserfassungen, die Reservoirs, die Hauptleitungen und deren Zubehöre werden durch die Gemeinde erstellt und unterhalten. Der Ausbau des Netzes erfolgt nach Massgabe des Bedürfnisses und der finanziellen Mittel. Der Gemeinderat kann Interessenten, für die der Ausbau einer Hauptleitung notwendig wird, zur Leistung von Baukostenbeiträgen verpflichten. Dies trifft z. B. dann zu, wenn der Ausbau einer Werksleitung vor der im Etappenplan der Ortsplanung vorgesehenen Reihenfolge erstellt werden muss. Ein Recht für die vorzeitige Erstellung einer Gemeindeleitung besteht nicht. Eine Hauptleitung oder Verteilleitung des Werkes hat eine Nennweite von mind. 100 mm (Brandschutz).

Art. 12

Hauszuleitungen Für die Erstellung von Hauszuleitungen gelten folgende Bestimmungen: 1. Das Werk bestimmt die Zapfstelle, die Leitungsführung und das zu verwendende Material. 2. Von der Zapfstelle an bis zum Wassermesser erfolgt der Bau der Hauszuleitungen auf Kosten des Abonnenten. 3. Die Verlegung der Hauszuleitung erfolgt durch das Werk oder ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. 4. Der Anschlussschieber der einzelnen Häuser muss möglichst nahe an der Hauptleitung eingebaut werden (1 m ausserhalb des Strassen- oder Trottoirrandes). Seite 6 von 11 5. Die Grabarbeiten sind Sache des Abonnenten und so auszuführen, dass ein ungehindertes Arbeiten möglich ist. Die Grabentiefe muss an jeder Stelle mind. 1.20 m betragen. 6. Die Leitung muss 10 cm oberhalb Rohroberkante mit feinkörnigem Material (Körnung bis 20 mm) eingefüllt werden. 7. Abwasserleitungen dürfen nicht parallel über eine Trinkwasserleitung verlegt werden. Die Hauszuleitungen dürfen nicht überbaut werden. Müssen später Hauszuleitungen verlegt werden, so trägt der die Verlegung veranlassende Teil die Kosten, wenn nicht durch private Absprachen eine andere vertragliche Regelung getroffen wurde. Gruppenanschlüsse Der Anschluss mehrerer Wasserbezüger (Gruppenanschluss) an eine Hauszuleitung ist nur dann statthaft, wenn die Leistungsfähigkeit der Leitung gross genug ist und durch Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt ist (z. B. Gruppenüberbauung). Die Bewilligung für einen Gruppenanschluss erteilt der Gemeinderat. Hausinstallationen Die Erstellung von Hausinstallationen ist Sache des Abonnenten. Bevor Wasser abgegeben wird, muss die gesamte Hausinstallation einer Druckprobe von mindestens 15 atü unterzogen werden. Prüfdauer ist 1 Stunde. Die Installateure haben die Leitsätze des Schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern für die Erstellung von Wasserinstallationen und die Weisung der zuständigen Organe des Werkes zu beachten. Den Organen des Werkes steht das Recht zu, Installationen jederzeit zu prüfen und die Beseitigung von Übelständen anzuordnen. Vorschriftswidrig ausgeführte Anlagen können bis zur Behebung der beanstandeten Mängel gesperrt werden. Die Installateure haften mit dem Abonnenten für den dem Werk durch fehlerhafte Anlagen verursachten Schaden. Dem mit der Kontrolle und Ablesung der Wassermesser und der periodischen Überprüfung der Anlagen Beauftragten des Werkes ist der Zutritt in alle Räume gestattet, in denen sich Wasserinstallationen befinden. Die Abonnenten sind verpflichtet, undichte Hahnen, Klosettspülungen etc. sofort auszubessern. Bei Einfriergefahr sind die Leitungen jeden Abend zu entleeren. Der Einbau von Druckspülungen ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Wassermotoren verboten. Es ist auch untersagt, Trinkwasser zur Wärmegewinnung zu verwenden (z. B. Wärmepumpe).

Art. 13

Hydrantenanlage Die Hydrantenanlage ist für die Brandbekämpfung reserviert. Die Hydranten müssen gut zugänglich angeordnet und dürfen nicht verstellt werden. Die Bedienung erfolgt durch die Ortsfeuerwehr. Die Wartung und Revision ist Aufgabe des Werkes. Ausser für die Feuerlöschzwecke dürfen die Hyd- Seite 7 von 11 ranten nur mit Bewilligung des Werkes benützt werden. Nach jeder Benützung durch Dritte kontrolliert das Werk den verwendeten Hydranten. Die Kosten allfälliger Schäden gehen zu Lasten des Benützers. Unbefugtes Benützen von Hydranten wird bestraft.

Art. 14

Dorfbrunnen und dergleichen Die öffentlichen Dorfbrunnen werden mit einer Wassermenge von höchstens 5 Liter/Minute versorgt. Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der zugelassenen öffentlichen Brunnen. Für diese werden keinerlei Gebühren erhoben. In Mangel-Situationen kann der Wassermeister in eigener Verantwortung die öffentlichen Brunnen drosseln oder ganz stilllegen. Wasserspiele in öffentlichen und privaten Anlagen müssen einen eigenen Kreislauf haben und dürfen daher nicht ans Netz angeschlossen werden. Private Schwimmbäder Für den Betrieb von privaten Schwimmbädern kann der Gemeinderat von Fall zu Fall separate Vorschriften erlassen

Art. 15 Unterhalt der Anlagen

Bedienung Die dem Werk gehörenden Einrichtungen werden ausschliesslich durch die Beauftragten der Gemeinde bedient. Jedes unberechtigte Hantieren an Einrichtungen des Werkes ist verboten und wird bestraft.

Art. 16

Unterhalt und Kontrolle Unterhalt und Reparaturen der Werksanlagen obliegen dem Werk und werden auf seine Kosten durchgeführt. Private Hauszuleitungen sind vom Eigentümer zu unterhalten, ausgenommen der Abschnitt in Trottoirs und öffentlichen Strassen. Dem Werk steht das Recht zu, zwecks Kontrolle und Reparaturen der Haupt- und Anschlussleitungen, Grabungen im Privatgrund durchzuführen unter angemessener Entschädigung des allfälligen Flurschadens. Vor Inangriffnahme von privaten Grabarbeiten irgendwelcher Art, durch welche die Anlagen des Werkes berührt werden, ist das Werk zu verständigen. Für Schäden, die aus Missachtung dieser Vorschrift entstehen, haftet der Bauherr.

Art. 17

Einschränkung des Wasserbezuges Das Werk ist zur Wasserlieferung verpflichtet, soweit dies die bestehenden Anlagen gestatten und soweit es nicht durch höhere Gewalt, Betriebsstö- Seite 8 von 11 rungen, Erstellen neuer Anschlüsse und Erweiterungsbauten etc. daran gehindert ist. Die aus solchen Gründen verursachten Unterbrechungen in Betrieben können nicht dem Werk belastet werden. Ebenso können für notwendige Einschränkungen in der Wasserabgabe keine Entschädigungsansprüche an das Werk gestellt werden. Haftung Für Schäden, die durch Druckerhöhungen in den Leitungen aus irgendeinem Grund entstehen, übernimmt das Werk ebenfalls keine Verantwortung. Die Abgabe des Wassers zu öffentlichen oder privaten Zwecken erfolgt mit folgenden Einschränkungen: Wassermangel a) Bei allfälligem Wassermangel kann in erster Linie die Abgabe zu Luxuszwecken wie Springbrunnen, private Schwimmbäder, Rasensprenger usw., im Notfalle auch für gewerbliche Zwecke, beschränkt oder ganz eingestellt werden, ohne dass eine Reduzierung des Wasserzinses eintritt. Einschränkungen werden durch den Gemeinderat angeordnet. Anzeige von Unterbrechungen b) Zur Vornahme von Revisionen, Reparaturen und Erweiterungen der Leitungsanlagen kann die Wasserabgabe unterbrochen werden, und zwar im Notfalle ohne vorherige Anzeige von 12 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens und auf vorherige Anzeige auch während der Tageszeit. Höhere Gewalt c) Fälle von höherer Gewalt entbinden die Wasserversorgung von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Abonnenten, bis die Betriebsstörung behoben ist. d) Bei Brandausbrüchen ist der Wasserkonsum auf ein Minimum herabzusetzen. e) Bei anhaltender Kälte sind Leitungen, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Das Laufen lassen des Wassers zur Verhinderung des Einfrierens ist untersagt. Ausgenommen sind spezielle Frostläufe bei Klosettanlagen usw. Der Abonnent haftet für alle durch Frost verursachten Schäden.

Art. 18

Wassermesser Das Wasser wird grundsätzlich nur über Wassermesser abgegeben. In Neubauten werden Wassermesser durch das Werk auf Kosten des Abonnenten eingebaut, ebenso bei Neuanschlüssen bestehender Häuser. Die Wassermesser werden vom Werk gestellt. Es bestimmt Grösse, Aufstellungsort, Lieferung und Einbau, es besorgt die Überwachung, Instandhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wassermesser. Die Wassermessermiete ist im Grundtarif enthalten. Für den Schutz der Wassermesser haben die Abonnenten zu sorgen. Sie haften für die Kosten von Reparaturen, die durch sie selbst oder durch Drit- Seite 9 von 11 te oder durch Frost verursacht werden. Die Wassermesser müssen jederzeit zugänglich sein. Abweichungen der Angaben des Wassermessers bis zu 6 Prozent nach unten oder nach oben sind gestattet. Bei grösseren Abweichungen werden sie ausgewechselt. Wenn ein Wassermesser unrichtig anzeigt, setzt das Werk unter Berücksichtigung der Angaben des Abonnenten den Verbrauch fest. Ein Abonnent, der den richtigen Gang des Wassermessers bezweifelt, kann dessen amtliche Prüfung verlangen. Auswechslungs- und Prüfungskosten hat der Abonnent zu tragen, wenn der Messer die Toleranzgrenze nicht überschreitet. An Anschlüsse für Gewerbe- und Industriebetriebe, die hohe Spitzenlasten haben, können Zähler mit Maximallastanzeige eingebaut werden.

Art. 19 C. Tarife und Rechnungswesen

Tarifsystem Die für die Wasserabgabe zu erhebenden Gebühren werden in einem Tarifblatt durch den Gemeinderat festgelegt. Die Höhe des Tarifs wird alle 2 Jahre durch den Gemeinderat überprüft und wenn notwendig neu festgelegt. In besonderen Fällen ist der Gemeinderat berechtigt, Lieferverträge mit eigener Tarifierung abzuschliessen. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Anschlussgebühren für Neuabonnenten. Diese werden einmalig erhoben und richten sich nach dem Durchmesser des Anschlusses. 2. Benützungsgebühren. Diese werden zusammengesetzt aus einer Grundtaxe und einem verbrauchsabhängigen Wasserzins (Konsumtaxe). 3. Verwaltungsgebühren. Darunter versteht man Strafen und Mahngebühren sowie besondere Aufwendungen. Die Strafen werden von Fall zu Fall festgesetzt. 4. Baukostenbeiträge, welche in besonderen Fällen erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird im Tarifblatt festgelegt. Der Einzug der Gebühren erfolgt jährlich.

Art. 20 Zweck der Gebühren

Baukostenbeiträge Die Baukostenbeiträge werden erhoben, a) im Rahmen einer Gesamterschliessung als Teil der Erschliessungskostenbeiträge b) als vorzeitige Finanzierung von Versorgungsleitungen, wenn diese vor der programmgemässen Erschliessung gebaut werden müssen. Seite 10 von 11 Die Baukostenbeiträge beziehen sich auf die Kosten der Quartiererschliessung. Sie bezwecken eine rasche Abzahlung für Leitungskosten, deren Verzinsung durch die Benützungsgebühren nicht gesichert ist. Anschlussgebühren Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in das Werk. Mit ihr erwirbt der Abonnent das Wasserbezugsrecht im Rahmen dieses Reglements. Die Anschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der Wasserbeschaffung, Speicherung und Hauptverteilung. Die Höhe der Anschlussgebühr richtet sich nach dem Durchmesser des Anschlusses. Grundtaxe, Konsumtaxe Die Benützungsgebühren bestehen aus einer Grundtaxe und einer Konsumtaxe. Die Grundtaxe wird erhoben für die Leistungsbereitschaft der Wasserversorgung. Diese Leistungsbereitschaft beinhaltet die jederzeitige Möglichkeit des Wasserbezuges zu Brauchzwecken und für den Brandschutz. Die Grundtaxe ersetzt die früher übliche Zählermiete, Hydrantenumlage und Haushalt-Grundtaxe und ist unabhängig vom Wasserbezug. Die Konsumtaxe (Wasserzins) ist der direkte Gegenwert für das bezogene Wasser.

Art. 21 D. Straf- und Schlussbestimmungen

Geldstrafen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements oder Ausserachtlassung derselben werden vom Gemeinderat unter Vorbehalt allfälliger Schadenersatzansprüche mit Bussen geahndet. Entzug des Wassers Das Werk ist berechtigt, die Wasserabgabe an Bezüger aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses sofort nach erfolgter Anzeige in nachstehenden Fällen einzustellen, wobei alle bestehenden Verpflichtungen des Wasserbezügers gegenüber dem Werk bestehen bleiben: 1. Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, Mängel an seiner Anlage. welche das Werk schädigen könnten, nicht beheben lässt. 2. Wenn der Wasserbezüger, trotz zweimaliger Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. 3. Im Falle von Wasserdiebstahl. 4. Bei boshafter Beschädigung der Anlagen des Werkes. Seite 11 von 11 5. Bei Behinderung der beauftragten Vertreter des Werkes in den ihnen obliegenden Arbeiten wie Zählerablesung, Kontrolle der Hausinstallation etc. In Fällen schweren Vergehens kann vom Gemeinderat die Abtrennung der Anschlussleitung von der Hauptleitung angeordnet werden. Änderung des Reglements Der Gemeinderat ist berechtigt, die Bestimmungen dieses Reglements jederzeit abzuändern. Die Anzeige einer Revision des Reglements erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Planken, den 8. März 1977 Für den Gemeinderat: Vorsteher Anton Nägele Vizevorsteher Eugen Beck jun.

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