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Reglements über die Förderbeiträge

Gamprin · 145 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 II. Gesuche und Förderbeiträge
  9. Art. 9 Reglement Förderbeiträge
  10. Art. 10 > 500 m2 Energiebezugsfläche CHF 10.00 pro m2 bis max. CHF 10‘000.00
  11. Art. 11 III. Schlussbestimmungen
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

Art. 2

Reglemente und weitere Bestimmungen ....................................................................2

Art. 3

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

Art. 4

Geltungsbereich..........................................................................................................2 Art. 6 Zuständigkeiten...........................................................................................................3 Art. 7 Publikation ..................................................................................................................3 II. Gesuche und Förderbeiträge ......................................................................................3 Art. 8 Gesuchstellung ...........................................................................................................3 Art. 9 Förderbeiträge der Gemeinde.....................................................................................4 Art. 10 Auflagen und Bedingungen.........................................................................................4 III. Schlussbestimmungen................................................................................................4 Art. 11 Rückwirkung ...............................................................................................................4 Art. 12 Inkrafttreten.................................................................................................................4 Reglement Förderbeiträge Präambel Die Gemeinde Gamprin leistet ihren Beitrag zur Lösung des Klimaproblems. Dazu gehört auch die finanzielle Unterstützung und Förderung von Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Mit diesen Fördermitteln, die zusätzlich zu den auf dem Energieeffizienzgesetz basierenden Landesbeiträgen ausbezahlt werden, will die Gemeinde anregen, noch mehr Investitionen im Sinne des Klimaschutzes zu tätigen. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: - Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl.1996 Nr. 76 - Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44 - Energieeffizienzgesetz (EEG) vom 24. April 2008, LGBl. 2008 Nr. 116 Art. 2 Reglemente und weitere Bestimmungen Als integrierter Bestandteil dieses Reglements werden zudem die folgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung angesehen: - Bauordnung der Gemeinde Gamprin Art. 3 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 4 Geltungsbereich Mit diesem Reglement sollen die effiziente Energienutzung, sowie der Einsatz erneuerbarer Energien gefördert werden. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Förderbeiträgen der Gemeinde an Massnahmen zur sparsamen und umweltverträglichen Energienutzung, sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien auf dem Gemeindegebiet.

Art. 5

Grundsatz der Förderbemessung Für Bauprojekte des Landes und diejenigen von öffentlichen Institutionen und Anstalten (LAK, LKW, WLU, AHV-IV, EZV, Liechtenstein Wärme, Bürgergenossenschaften etc.) erhalten keine Förderbeiträge. Entrichtet die Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft keine Förderbeiträge, so entrichtet auch die Gemeinde keine. Die Höhe des Förderbeitrages wird vom Amt für Volkswirtschaft (Energiefachstelle) mittels Zusicherung für die jeweiligen Massnahmen festgelegt. Die Gemeinde zahlt den gleichen Förderbeitrag wie die Energiefachstelle. Die maximale Höhe des Gemeindebeitrages richtet sich nach Art. 9 dieses Reglements. Reglement Förderbeiträge Ist keine Förderung im Reglement vorgesehen, so erfolgt auch keine Auszahlung. Die Förderbeiträge werden je Objekt und Massnahme bis zum maximalen Förderbeitrag nur einmal gewährt. Spätere Anlageerweiterungen oder -ergänzungen, bei schon ausgeführten Massnahmen, werden pro Objekt bis zum maximalen Förderbeitrag berücksichtigt. Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung ist erst nach Ablauf von 20 Jahren (sh. Art. 4 Abs. 3 EEG) möglich. Es werden seitens der Gemeinde nur Anlagen gefördert auf: - Objekten mit einer Hausnummer - landwirtschaftlichen Objekten mit einer Anlagenleistung grösser als 20kWp - gewerblichen Objekten mit einer Anlagenleistung grösser als 20kWp Objekte mit mehreren Hausnummern werden separat gefördert. Objekte im Stockwerkeigentum werden nicht separat gefördert.

Art. 6

Zuständigkeiten Für die Prüfung, Beitragsfestsetzung, Zusicherung, Abnahme und Auszahlung der Landesförderung ist die Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft zuständig. Für die Auszahlung der Förderbeiträge der Gemeinde ist die Bauverwaltung zuständig. Für Ausnahmen zum Reglement ist der Gemeinderat zuständig. Für eine Gemeindeförderung von „anderen Anlagen und anderen Massnahmen sowie Demonstrationsobjekten“ entscheidet der Gemeinderat für jedes Projekt individuell.

Art. 7

Publikation Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat als öffentliches Reglement definiert und ist daher auf der Website zu publizieren.

Art. 8 II. Gesuche und Förderbeiträge

Gesuchstellung Der Antrag ist bei der Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft einzureichen. Je nach angestrebter Fördermassnahme ist das vorgesehene Antragsformular zu verwenden und bei der Fachstelle einzureichen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird über die Berechtigung und die Höhe der Fördermittel seitens der Energiefachstelle entschieden. Die Zusicherung für den Erhalt der Landesförderung wird durch die Energiefachstelle erteilt. Mit der Umsetzung der förderberechtigten Massnahme darf erst nach Erhalt der Zusicherung begonnen werden. Wird vorzeitig mit der Massnahme begonnen, so entfällt der Förderbeitrag. Nach Bauabschluss übermittelt die Energiefachstelle der Gemeinde das Auszahlungsschreiben. Die Überprüfung der Förderbeiträge gemäss Reglement, sowie deren Auszahlung erfolgen im Anschluss.

Art. 9 Reglement Förderbeiträge

Förderbeiträge der Gemeinde Bestehendes Gebäude Neues Gebäude Wärmedämmung bestehender Bauten max. CHF 30‘000.00 keine Haustechnikanlagen zur umweltschonenden Wärmeerzeugung max. CHF 10‘000.00 max. CHF 5‘000.00 Thermische Sonnenkollektoren max. CHF 10‘000.00 max. CHF 10‘000.00 Wärmepumpenboiler max. CHF 750.00/Stck max. CHF 750.00/Stck Photovoltaikanlagen max. CHF 10‘000.00 max. CHF 10‘000.00 Minergie – A und Minergie – P bis 500 m2 Energiebezugsfläche CHF 5‘000.00 CHF 5‘000.00

Art. 10 > 500 m2 Energiebezugsfläche CHF 10.00 pro m2 bis max. CHF 10‘000.00

Auflagen und Bedingungen Die Bauherrschaft hat allfällige Kontrollen am Bau zu ermöglichen. Sämtliche Bewilligungen müssen zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegen.

Art. 11 III. Schlussbestimmungen

Rückwirkung Eine rückwirkende Beitragszahlung für Erweiterungen von Photovoltaikanlagen ist zulässig, sofern die maximale Beitragshöhe im Betrage von CHF 10‘000.00 noch nicht ausgeschöpft wurde.

Art. 12

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 21. August 2024 genehmigt und tritt per 01. September 2024 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Beschlüsse. Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher

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