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Gebührenreglement Staatsarchiv

Thurgau · 432.101 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Gebührenerhebung 1 Das Staatsarchiv erhebt die Gebühren im Sinne von § 23 Abs. 2 ArchivG und Gebühren für Leistungen, zu denen es gesetzlich nicht verpflichtet ist. 2 Für Verfahrens- und Kanzleigebühren des Staatsarchivs gilt die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (RRV VGV)3).

§ 2

Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten 1 Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Schriftgut werden folgende Gebühren erhoben: 1. Grundgebühr pro Auftrag Fr. 20 2. Gebühr pro Zentimeter Dossierdicke Fr. 100 2 Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte nicht beim Staatsarchiv liegen, und von Urkunden vor 1803 werden pro Motiv folgende Gebühren erhoben: 1. Karten und Pläne Fr. 50 2. Bilddokumente Fr. 50 3. Urkunden vor 1803 Fr. 50 3 Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte beim Staatsarchiv liegen, werden pro Motiv folgende Gebühren erhoben: 1. Karten und Pläne Fr. 100 2. Bilddokumente Fr. 100 1) RB 432.10 2) RB 631.1 3) RB 631.11 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 432.101 Gebührenreglement Staatsarchiv 4 Wird ein Auftrag zur Erstellung eines reproduktionsfähigen Digitalisates gemäss Abs. 1 bis Abs. 3 durch eine externe Stelle ausgeführt, erhebt das Staatsarchiv eine Gebühr in Höhe der ihm von dieser Stelle in Rechnung gestellten Kosten und eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.

§ 3

Veröffentlichung von literarischen Werken 1 Für die Veröffentlichung eines vollständigen literarischen Werkes, dessen Urheber- und Verwertungsrecht beim Staatsarchiv liegt, in der Originalsprache oder in einer Übersetzung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der Höhe der Auflage des Werkes richtet, mindestens jedoch Fr. 500. 2 Für die Veröffentlichung von Auszügen aus einem Werk gemäss Abs. 1 wird eine Gebühr erhoben, die sich nach Umfang der Auszüge und Höhe der Auflage des Werkes richtet, mindestens jedoch Fr. 30. 3 In beiden Fällen sind dem Staatsarchiv zudem drei Belegexemplare kostenlos abzugeben.

§ 4

Führungen 1 Für Führungen können folgende Gebühren erhoben werden: 1. Führung in Innenräumen Fr. 100 2. Führung in Innenräumen und im Aussenbereich Fr. 150 3. Führung durch Archivausstellungen Fr. 100 Gebührenreglement Staatsarchiv 432.101 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.04.2026 01.05.2026 Erstfassung 17/2026

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