Art. 1 I. Allgemeines
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Behand lung von Begehren um Neubeurteilung gemäss §§ 170 und 171 Gemeindegesetz3 und Art. 70 GO.
Zürich (city) · 172.150 · regulation
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Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Behand lung von Begehren um Neubeurteilung gemäss §§ 170 und 171 Gemeindegesetz3 und Art. 70 GO.
1 Dieses Reglement gilt für die Behandlung der Neubeur teilungsbegehren, für die der Stadtrat zuständig ist. 2 Es gilt für die Behandlung von Neubeurteilungsbegehren durch andere Organe, soweit diese das Reglement für anwendbar er klären.
1 Mit Begehren um Neubeurteilung können folgende Rechtsakte angefochten werden: a. Anordnungen von Departementen, Dienstabteilungen und weiteren städtischen Organisationseinheiten; b. Erlasse von Departementsvorstehenden, soweit diese Aus senwirkung entfalten. 2 Die Rechtsakte können angefochten werden, wenn: a. eine Aufgabe an eine untere Instanz zur selbstständigen Erledigung übertragen wurde; b. eine Bestimmung in der Gemeindeordnung oder in einer Verordnung die Möglichkeit der Neubeurteilung ausdrück lich vorsieht. 3 Ein Neubeurteilungsbegehren ist nicht zulässig, wenn das kan tonale Recht ein abweichendes Verfahren vorschreibt. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1144 vom 10. November 2021. 3 vom 20. April 2015, GG, LS 131.1. Gegenstand Geltungs bereich Anfechtbare Rechtsakte 2Neubeurteilungsreglement (NBR) 172.150 II. Organisatorische Aufgaben
Die Stadtkanzlei bestätigt der begehrensstellenden Per son unverzüglich den Eingang des Begehrens.
1 Die Stadtkanzlei weist das Neubeurteilungsbegehren zur weiteren Bearbeitung dem Departement zu, aus dem der angefochtene Rechtsakt stammt (verfügendes Departement). 2 Sie bestimmt ein anderes Departement, das dem Stadtrat An trag für den Neubeurteilungsentscheid stellt (antragstellendes Departement).
Die Vorsteherin oder der Vorsteher arbeitet eine Ver nehmlassung aus, soweit: a. die Überprüfung nicht zu einer Aufhebung des angefoch tenen Rechtsakts durch Wiedererwägung oder Widerruf führt; b. keine einvernehmliche Lösung mit der begehrensstellenden Person getroffen wird; c. die begehrensstellende Person ihr Begehren nicht zurück zieht.
Die Vernehmlassung wird in Form einer spruchreifen Vor lage für den Neubeurteilungsentscheid ausgearbeitet.
1 Der Rechtsdienst des verfügenden Departements ist zu ständig für die Leitung des Neubeurteilungsverfahrens. 2 Er leitet das Verfahren bis zur Fertigstellung der Vernehmlas sung oder bis zur Abschreibung des Verfahrens. 3 Er erlässt verfahrensleitende Anordnungen, soweit diese nicht gemäss § 19a Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)4 selbstständig anfechtbar sind.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des verfügenden Departements erlässt verfahrensleitende Massnahmen, soweit diese gemäss § 19a Abs. 2 VRG selbstständig anfechtbar sind. 4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. Eingangs bestätigung Zuteilung Vernehm lassung Form Rechtsdienst Departement 3Neubeurteilungsreglement (NBR) 172.150
1 Der Stadtrat kann die Verfahrensleitung dem antrag stellenden Departement übertragen oder an sich ziehen. 2 Bei einer Übertragung der Verfahrensleitung kommen die Be stimmungen über das verfügende Departement sinngemäss zur Anwendung.
1 Der Rechtsdienst erstellt ein elektronisch geführtes Dossier. 2 Das Dossier enthält: a. die entscheidrelevanten Dokumente, die der Akteneinsicht unterliegen; b. ein Aktenverzeichnis. III. Verfahrensablauf
1 Der Rechtsdienst setzt der begehrensstellenden Per son eine kurze Nachfrist zur Mängelbehebung an, insbesondere wenn: a. das Neubeurteilungsbegehren keinen hinreichenden An trag enthält; b. das Neubeurteilungsbegehren keine genügende Begrün dung aufweist; c. der angefochtene Rechtsakt nicht beigelegt ist; d. die erforderliche Vertretungsvollmacht fehlt; e. das Neubeurteilungsbegehren nicht schriftlich eingereicht wurde. 2 Die Ansetzung der Nachfrist kann in den in Abs. 1 lit. a–e ge nannten Fällen unter der Androhung erfolgen, dass der Stadtrat ansonsten auf das Begehren nicht eintreten werde.
1 Der Rechtsdienst setzt der für den Erlass des angefoch tenen Rechtsakts zuständigen Instanz eine Frist von 30 Tagen an, um die verfahrensrelevanten Akten sowie eine Stellungnahme einzureichen. 2 Er räumt in begründeten Fällen eine kurze Nachfrist ein. Übertragung Dossier Behebung von Mängeln Stellungnahme a. Frist 4Neubeurteilungsreglement (NBR) 172.150
Der Rechtsdienst kann auf das Einholen einer Stellung nahme verzichten, wenn für die Ausarbeitung der Vernehmlas sung der Beizug der Akten voraussichtlich genügt.
1 Der Rechtsdienst empfiehlt der für den Erlass des an gefochtenen Rechtsakts zuständigen Instanz eine Wiedererwä gung, wenn das Neubeurteilungsbegehren klarerweise begrün det ist. 2 Er kann bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher beantragen, eine Korrektur des angefochtenen Rechtsakts zu veranlassen oder in Aussicht zu stellen, wenn die für den Erlass zuständige Instanz eine Wiedererwägung der angefochtenen Anordnung ablehnt.
1 Der Rechtsdienst stellt der begehrensstellenden Per son mit summarischer Begründung die Abweisung, das Nicht eintreten oder die Abschreibung des Begehrens in Aussicht, wenn das Neubeurteilungsbegehren klarerweise unbegründet ist. 2 Er räumt ihr zugleich die Gelegenheit zum Rückzug ein. 3 Er weist auf die ungefähren Kosten des Neubeurteilungsver fahrens hin, wenn es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren handelt.
1 Der Rechtsdienst stellt der begehrensstellenden Per son die entscheidrelevanten Dokumente zu, die dieser noch nicht bekannt sind. 2 Er räumt ihr eine Frist zur Replik ein. 3 In begründeten Fällen wird eine kurze Nachfrist gewährt.
1 Der Rechtsdienst setzt der für den Erlass des ange fochtenen Rechtsakts zuständigen Instanz eine Frist zur Erstat tung einer Stellungnahme zur Replik an, wenn dies für die Aus arbeitung der Vernehmlassung erforderlich ist. 2 Er räumt der begehrensstellenden Person eine Frist zur Stel lungnahme ein, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Der Rechtsdienst kann die begehrensstellende Person jederzeit zu Vergleichsverhandlungen einladen, wenn Aussicht auf eine einvernehmliche Erledigung des Verfahrens besteht. b. Verzicht Klarerweise begründete Begehren Klarerweise unbegründete Begehren Replik Weiterer Schrif tenwechsel Vergleich 5Neubeurteilungsreglement (NBR) 172.150 C. Mitberichts- und Antragsverfahren Art. 20 1 Der Rechtsdienst stellt die Vernehmlassung und das Dossier zum Mitbericht zu: a. Human Resources Stadt Zürich (HR Stadt Zürich) in Perso nalangelegenheiten; b. der Datenschutzstelle in Datenschutzangelegenheiten. 2 Die Erstattung der Mitberichte erfolgt: a. innert 10 Tagen, wenn eine Anordnung angefochten ist; b. innert 20 Tagen, wenn ein Erlass angefochten ist. 3 Der Rechtsdienst leitet die Vernehmlassung, das Dossier und die eingegangenen Mitberichte an die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten für deren oder dessen Mitbericht weiter. Art. 21 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent über mittelt dem antragstellenden Departement: a. die Vernehmlassung; b. das Dossier; c. die Mitberichte, einschliesslich des eigenen Mitberichts. Art. 22 1 Das antragstellende Departement: a. überprüft die Vernehmlassung, die Mitberichte und das Dossier; b. veranlasst gegebenenfalls deren Ergänzung; c. stellt Antrag für den Neubeurteilungsentscheid. 2 Es sorgt dafür, dass die Vernehmlassung, das Dossier, die Mit berichte und der eigene Antrag an die Stadtkanzlei übermittelt werden. 3 Die Stadtkanzlei traktandiert das Geschäft für die nächstfol gende Stadtratssitzung. D. Verfahrenserledigung Art. 23 1 Der Stadtrat beendet das Verfahren durch einen mate riellen Entscheid, soweit auf das Neubeurteilungsbegehren ein getreten werden kann. Mitberichte a. HR Stadt Zürich,Daten schutzstelle b. Rechts konsulent Antragstellung Stadtrat 6Neubeurteilungsreglement (NBR) 172.150 2 Er beendet das Verfahren durch einen formellen Entscheid, so weit auf das Neubeurteilungsbegehren nicht eingetreten werden kann. Art. 24 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des verfügenden Departements beendet das Verfahren durch einen Abschrei bungsentscheid, wenn das Verfahren gegenstandslos gewor den ist, insbesondere: a. infolge Widerrufs oder Wiedererwägung des angefochte nen Rechtakts; b. infolge einer einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens; c. wegen Rückzugs des Begehrens. 2 Das verfügende Departement stellt den Abschreibungsent scheid den Parteien, der Rechtskonsulentin oder dem Rechts konsulenten sowie der Stadtkanzlei zu. Art. 25 1 Für das Neubeurteilungsverfahren wird eine Pauschal gebühr erhoben, soweit keine spezialgesetzliche Gebührenbe stimmung zur Anwendung kommt. 2 Die Pauschalgebühr umfasst sämtliche Kosten, die die Stadt für das Neubeurteilungsverfahren erhebt. Art. 26 1 Die Pauschalgebühr beträgt in der Regel: a. Fr. 400.– für materielle Stadtratsentscheide; b. Fr. 200.– für formelle Stadtratsentscheide. 2 Bei geringem Aufwand kann der Betrag um höchstens Fr. 200.– reduziert werden. 3 Bei grossem Aufwand kann der Betrag um höchstens Fr. 300.– erhöht werden. Art. 27 In Mehrparteienverfahren beträgt die Pauschalgebühr: a. höchstens Fr. 200.– pro Partei für materielle Stadtratsent scheide; b. höchstens Fr. 100.– pro Partei für formelle Stadtratsent scheide. Art. 28 1 Bei Verfahrensabschreibungen wird in der Regel keine Gebühr erhoben. 2 Wenn es das Verursacherprinzip gebietet, kann ausnahms weise eine Gebühr gemäss Art. 26 oder 27 erhoben werden. Verfügendes Departement Gebühren a. Grundsatz b. Ansatz c. Mehr parteien verfahren d. Ausnahme 7Neubeurteilungsreglement (NBR) 172.150 Art. 29 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Art. 30 1 Selbstständig anfechtbare Anordnungen des verfügen den Departements können mit Begehren um Neubeurteilung beim Stadtrat angefochten werden. 2 Neubeurteilungsentscheide des Stadtrats können mit Rekurs
VRG angefochten werden. IV. Schlussbestimmungen Art. 31 Die Verordnung über das Verfahren des stadtinternen Rekurses (Einsprache) vor dem Stadtrat vom 27. September 20065 wird aufgehoben. Art. 32 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 5 AS 172.150 Partei entschädigung Anfechtung Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten