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Gesetz über die Unterstützung von Wohnbausanierungen

Appenzell Innerrhoden · 844.000 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 844.000
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

Grundsätze 1 Der Kanton kann Bauvorhaben zur Förderung zeitgemässer und gesunder Wohnverhältnisse mit Beiträgen unterstützen. 2 Die Beitragsberechtigung erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

Art. 2

Bauvorhaben 1 Als Bauvorhaben gilt die Sanierung bestehender Wohnbauten. 2 Mehrere zusammenhängende Etappen werden als ein Vorhaben behandelt. Sind künftige Etappen noch nicht detailliert geplant, werden die Kosten geschätzt.

Art. 3

Beitragsvoraussetzungen 1 Die Beitragsgewährung setzt voraus: a) Es handelt sich um eine Einzelperson oder um Personengemeinschaften in bescheidenen finanziellen Verhältnissen; b) der Eigentümer gehört zum Haushalt der zu sanierenden Wohnung; c) bei der Projektierung und Ausführung eines Bauvorhabens sind die Anliegen von Heimatschutz, Denkmalpflege und Landschaftsbildschutz in die Überlegungen eingeflossen; d) mit dem Bauvorhaben ist noch nicht begonnen worden, vorbehalten ist die ausdrückliche Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns; * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 844.000 Kanton Appenzell Innerrhoden e) der Bezirk der gelegenen Sache beteiligt sich an den Sanierungskosten. 2 Bauvorhaben, die weniger als Fr. 25'000.-- oder mehr als Fr. 350'000.-- kosten, werden in der Regel nicht unterstützt. 3 Für eine Wohnung können innert 20 Jahren in der Regel nur einmal Beiträge gesprochen werden.

Art. 4

Finanzielle Verhältnisse 1 Bescheidene finanzielle Verhältnisse bestehen, wenn bei Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, welche nach Abschluss der Sanierung im mit Beiträgen unterstützten Haushalt leben, vor Baubeginn gesamthaft folgende Grenzen gemäss definitiver Veranlagung für Kantons- und Gemeindesteuern eingehalten werden: a) maximal Fr. 35'000.-- steuerbares Einkommen; b) maximal Fr. 140'000.-- steuerbares Vermögen. 2 Beruht die definitive Veranlagung auf einer Ermessenseinschätzung, werden keine Beiträge gewährt. 3 Bescheidene finanzielle Verhältnisse bestehen überdies, wenn das steuerbare Vermögen über der Grenze nach Abs. 1 liegt, aber bei Anrechnung eines Zwanzigstels dieser Überschreitung auf dem Einkommen die Einkommensgrenze nach Abs. 1 immer noch eingehalten ist. 4 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement erhöht die Einkommens- und Vermögensgrenzen immer dann um 10%, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2008, um ebenfalls 10% gestiegen ist.

Art. 5

Beitragsumfang 1 Der Kantonsbeitrag beträgt 27% der anrechenbaren Baukosten, wenn der Bezirk der gelegenen Sache einen Beitrag von 13% der anrechenbaren Baukosten leistet. 2 Die anrechenbaren Baukosten betragen in der Regel Fr. 100'000.--. Liegen die effektiven Kosten unter diesem Betrag, werden nur diese angerechnet.

Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 844.000

Härtefälle 1 Als Härtefälle gelten insbesondere Bauvorhaben, a) die trotz ausgewiesenen Sanierungsbedarfs und sorgfältiger finanzieller sowie baulicher Planung nicht finanzierbar oder nach erfolgter Ausführung absehbar nicht tragbar sind; b) in denen öffentlich-rechtliche Auflagen zu grossen Mehrbelastungen führen. 2 In Härtefällen kann a) der Kantonsbeitrag auf 43% erhöht werden, wenn gleichzeitig der Bezirksbeitrag auf 22% erhöht wird; b) von der Beschränkung der Baukosten sowie von den anrechenbaren Baukosten bis maximal zu den effektiven Kosten abgewichen werden.

Art. 7

Rückerstattung 1 Beiträge können innerhalb einer Frist von 12 Jahren nach der Schlusszahlung ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn: a) die Voraussetzungen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn die finanziellen Grenzwerte nach Art. 4 überschritten werden; b) die Auskunft oder Einsichtnahme verweigert bzw. unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verheimlicht werden; c) die sanierte Wohnung zweckentfremdet wird; d) die Liegenschaft mit Gewinn die Hand ändert. 2 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 3 Handänderungen innerhalb der Frist nach Abs. 1 benötigen zum Eintrag im Grundbuch die schriftliche Zustimmung des Meliorationsamtes.

Art. 8

Standeskommission 1 Der Standeskommission obliegt: a) die Zusicherung der Kantonsbeiträge, wobei die Beitragszusicherung des Bezirksrates der gelegenen Sache in der Regel vorliegen muss; b) der Entscheid über einen Widerruf oder eine Kürzung zugesicherter Kantonsbeiträge sowie über eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung bereits ausbezahlter Kantonsbeiträge. 844.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 9

Bezirksrat 1 Dem Bezirksrat der gelegenen Sache obliegt: a) die Zusicherung der Bezirksbeiträge; b) der Entscheid über einen Widerruf oder eine Kürzung zugesicherter Bezirksbeiträge sowie über eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung bereits ausbezahlter Bezirksbeiträge.

Art. 10

Land- und Forstwirtschaftsdepartement 1 Dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement obliegt: a) die Erstellung einer Prioritätenordnung bei Gesuchsüberhang; b) die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung.

Art. 11

Meliorationsamt 1 Das Meliorationsamt ist zuständig für: a) den Vollzug der Gesetzgebung; b) die Koordination mit den Fachkommissionen Heimatschutz und Denkmalpflege; c) die Finanzierungsplanung und die Überprüfung der Tragbarkeit des Bauvorhabens; d) die Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginnes, von Projektänderungen sowie nachträglichen Änderungen der Arbeitsvergebungen, wobei Bewilligungen gemäss Baugesetzgebung vorbehalten bleiben; e) die Durchführung der Verfahren zum Widerruf oder zur Kürzung zugesicherter Beiträge sowie zur gänzlichen oder teilweisen Rückerstattung bereits ausbezahlter Beiträge.

Art. 12

Auskunft, Einsichtnahme, Irreführung 1 Dem Meliorationsamt ist jede gewünschte, mit der unterstützten Wohnbausanierung in Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die betreffenden Abrechnungen und Unterlagen zu gewähren. 2 Die Auskunftspflicht besteht auch für alle an der Planung, Finanzierung und Ausführung Beteiligten. Kanton Appenzell Innerrhoden 844.000 3 Wenn Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten die Auskunft verweigern, unrichtige Angaben machen oder Tatsachen verheimlichen, können sie von der Mitwirkung bei anderen mit Kantons- oder Bezirksbeiträgen unterstützten Arbeiten und Lieferungen oder vom Kanton oder den Bezirken zu erteilenden Aufträgen ausgeschlossen werden. 4 Art. 292 des Strafgesetzbuches und die strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten.

Art. 13

Ausführungsbestimmungen und Übergang 1 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und regelt den Übergang.

Art. 14

Inkrafttreten 1 Der Grosse Rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.1) 1) Inkrafttreten: 15. Juni 2009 (Art. 21 der Verordnung vom 15. Juni 2009: GS 844.010) 844.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 26.04.2009 15.06.2009 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 844.000 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 26.04.2009 15.06.2009 Erstfassung -

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