Artikel 1
Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Besetzung von Behörden sicherzustellen, wenn dieses Ziel nicht im ordentlichen Wahlverfahren erreicht werden kann.
Uri · 2.2221 · statute
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Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Besetzung von Behörden sicherzustellen, wenn dieses Ziel nicht im ordentlichen Wahlverfahren erreicht werden kann.
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt: a) für den Landrat und alle Behörden des Kantons, die das Volk zu wählen hat b) für alle Behörden, die die Gemeindeversammlung zu wählen hat c) für alle Behörden, die die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat d) für alle Behörden, die das Volk der Landeskirchen zu wählen hat 2 Pflicht zur Übernahme eines Amts
Grundsatz 1 Wer wahlfähig ist, ist verpflichtet, ein Amt nach Artikel 2 zu übernehmen, sofern es sich nicht um ein Vollamt handelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2.2221 Kanton Uri
Dauer 1 Wer verpflichtet ist, ein Amt zu übernehmen, hat dieses während zwei Amtsdauern auszuüben. 2 Wer ein Amt freiwillig übernommen hat, muss es während der betreffenden Amtsdauer ausüben. 3 Der Amtsantritt während einer Amtsdauer wird als volle Amtsdauer angerechnet.
Ausschlussgründe 1 Wenn die Wahl in eine Behörde Unvereinbarkeiten nach Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri herbeiführte oder Gründe des Verwandtenausschlusses nach Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri erzeugte, entfällt die Pflicht, ein Amt zu übernehmen.
Ablehnungsgründe 1 Von der Pflicht, ein Amt zu übernehmen, ist befreit: a) wer mehr als 65 Jahre alt ist b) wer bereits ein Amt ausübt, das der Übernahmepflicht unterliegt c) wer bereits während zwei Amtsdauern der Behörde angehörte, in die er gewählt wurde d) wer insgesamt während dreier Amtsperioden einer Behörde im Sinne dieses Gesetzes angehört hat e) wem die Ausübung des Amts aus anderen wichtigen Gründen nicht
Gründe für den vorzeitigen Rücktritt 1 Die Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind sinngemäss anwendbar, wenn die gewählte Person vorzeitig vom Amt zurücktreten will.
Wechsel des Wohnsitzes 1 Wer während der Amtsdauer aus dem Kanton, aus der betreffenden Gemeinde oder aus dem betreffenden Korporationsgebiet wegzieht, ist ohne Weiteres von der Pflicht entbunden, das Amt weiter auszuüben. * Kanton Uri 2.2221 3 Verfahren
Ablehnung der Wahl 1 Wer einen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund für sich geltend macht, hat das innert zehn Tagen seit der Wahl der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu erklären. Die behaupteten Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind darzulegen. 2 Zuständig zur Beurteilung des Ablehnungsgesuchs ist: a) bei der Wahl in eine Behörde des Kantons der Regierungsrat b) bei der Wahl in eine Behörde der Einwohnergemeinde der Gemeinderat c) bei der Wahl in eine Behörde der Korporation der Engere Rat und d) bei der Wahl in eine Behörde der Landeskirche der Kleine Landeskirchenrat beziehungsweise der Kirchenrat 3 Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, hat die betreffende Person das fragliche Amt nicht auszuüben.
Vorzeitiger Rücktritt 1 Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, hat das der zuständigen Behörde gegenüber zu erklären. Artikel 9 ist sinngemäss anzuwenden. Das Amt ist jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid weiter auszuüben.
Rechtsmittel 1 Entscheidungen der zuständigen Behörde sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar. 2 Der Entscheid des Regierungsrats kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. 3 Die Gemeinden, Korporationen und Landeskirchen sind, soweit es um Gemeinde-, Korporations- oder Landeskirchenämter geht, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. 2.2221 Kanton Uri 4 Strafbestimmung
1 Wer sich zu Unrecht weigert, ein Amt nach diesem Gesetz auszuüben, wird mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. 2 Der Regierungsrat, die betroffene Gemeinde, Korporation oder Landeskirche hat die ungerechtfertigte Amtsverweigerung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Diese entscheidet im Strafbefehlsverfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0). 5 Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 4. Mai 1890 über den Amtszwang wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung 1 Für die laufende Amtsdauer gilt das bisherige Recht.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Kanton Uri 2.2221 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 05.06.2016 05.06.2016 Erlass Erstfassung AB 09.10.2015 25.11.2018 01.06.2019 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018 2.2221 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 05.06.2016 05.06.2016 Erstfassung AB 09.10.2015 Artikel 8 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018