Law

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Schaffhausen · 935.501 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7ce3323c2ed2c3dcbb7d65166463ccd338788858bcffba7fa216fa6c87f39e81

Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13

12 provisions

§ 1

Vollzug 1 Das Departement des Innern ist, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird, Vollzugsbehörde im Bereich des EG BGS. 2 Im Bereich der Spiellokale ist das Interkantonale Labor für die Erteilung der Bewilligungen zuständig. 3 Das Sekretariat des Departements des Innern ist kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde für Kleinspiele. 2 Kleinspiele

§ 2

Bewilligung für Kleinspiele 1 Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind spätestens drei Monate vor deren geplanter Durchführung beim Sekretariat des Departements des Innern mit den notwendigen Unterlagen einzureichen. 1) SHR 935.500. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 935.501 Kanton Schaffhausen

§ 3

Information der Gemeinde 1 Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll, ist über die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren. 3 Spiellokale

§ 4

Bewilligung für Spiellokale 1 Gesuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat vor der geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantonalen Labor mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.

§ 5

Standort neuer Spiellokale 1 Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkantonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.

§ 6

Öffnungszeiten der Spiellokale 1 Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss2) geöffnet sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten3).

§ 7

Aufsicht in Spiellokalen 1 Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verantwortlich für die Aufsicht im Spiellokal. 4 Abgaben

§ 8

Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale 1 Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das folgende Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale. 2) SHR 935.100, Art. 19. 3) SHR 900.200, Art. 2. Kanton Schaffhausen 935.501 2 Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder eines Spiellokals während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung gestellt. 3 Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautomaten oder der Aufgabe des Betriebs eines Spiellokals während des Jahres erfolgt eine Prorata-Rückerstattung, wobei für diese der Zeitpunkt der Ausserbetriebsetzung bzw. der Betriebsaufgabe entscheidend ist. Bei späterer Mitteilung an das Sekretariat des Departements des Innern wird auf den Zeitpunkt der Mitteilung abgestellt.

§ 9

Spielbankenabgabe 1 Das Sekretariat des Departements des Innern fordert jährlich beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein. § 10 * … 5 Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn

§ 11

Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn 1 Die Verwendung des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos und das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen aus diesen Erträgen richten sich nach der Lotteriegewinnfonds-Verordnung4) und der Swisslos-Sportfonds-Verordnung5). 6 Schlussbestimmungen

§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: a) die Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsverordnung; SpBV) vom 21. Januar 2002 4) SHR 935.521. 5) SHR 415.101. 935.501 Kanton Schaffhausen

§ 13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 6) Amtsblatt 2021, S. 1209. Kanton Schaffhausen 935.501 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 1209 09.01.2024 01.01.2024 § 10 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 12 935.501 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.06.2021 01.07.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 1209 § 10 09.01.2024 01.01.2024 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 12

← Find another law