Art. 1
Zuständige Dienststelle 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz ist zuständige Dienststelle, soweit das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
St. Gallen · 413.11 · ordinance
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Zuständige Dienststelle 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz ist zuständige Dienststelle, soweit das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Grundauftrag 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt den Grundauftrag der regionalen Zivilschutzorganisationen. 1 BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz) vom 4. Oktober 2002, SR 520.1; eidgV über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung) vom 5. Dezember 2003; BG über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966, SR 520.3; eidgV über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung) vom 17. Oktober 1984, SR 520.31; eidgV über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen vom 5. Dezember 2003, SR 520.15. 2 sGS 413.1. 3 nGS 31–126. In Vollzug ab 1. Januar 1997.
Kantonaler Steuerungsausschuss 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen über die Arbeitsweise des Kantonalen Steuerungsausschusses. 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung4 (1.2.)
Sicherheits- und Justizdepartement 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement informiert die Bevölkerung über Notwendigkeit und Wirksamkeit der Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzmassnahmen. 2 Es regelt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Feuerschutz und der Kantonspolizei die regionale Zusammenarbeit bei Bau, Unterhalt und Betrieb der Sirenenfernsteuerungen.
Kantonale Notrufzentrale 1 Die Kantonale Notrufzentrale löst die Aufgebote der regionalen Zivilschutzorganisation aus.* 2 …* 3 …* 4 Die Auslösung erfolgt auf Anforderung der für die Aufgebote zuständigen Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation.* 5 Die Kantonale Notrufzentrale löst die Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung aus.*
Amt für Militär und Zivilschutz 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz ist für Vorbereitung, Planung und Koordination der Alarmierung zuständig. 2 Es informiert die Bevölkerung über richtiges Verhalten bei Gefahren.
Politische Gemeinde 1 Die politische Gemeinde: a) informiert die Bevölkerung über die Zuweisung zu den Schutzräumen; b)* …
EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1. c) sichert die Erstellung der Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel sowie Empfang und Verbreitung der Alarmierungsaufträge. 3. Schutzdienstpflicht (1.3.) Art. 6* Rekrutierung 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz meldet nach den bei den Zivilschutzorganisationen erhobenen Angaben dem zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Zahl der in den Zivilschutzorganisationen benötigten Schutzdienstpflichtigen zur Zuteilung in die Grundfunktionen. 2 Es regelt das Verfahren für die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes und die Abklärung der Tauglichkeit.
Einteilung 1 Die Zivilschutzorganisation teilt Schutzdienstpflichtige in die Formationen ein. Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in eine bestimmte Formation.* 2 Das Amt für Militär und Zivilschutz entscheidet in Absprache mit der betroffenen regionalen Zivilschutzorganisation über die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen in eine kantonale Formation.* 3 Schutzdienstpflichtige, die nicht in Formationen eingeteilt werden, können der Personalreserve zugewiesen werden. Die Zuweisung verfügt: a)* vor abgeschlossener Grundausbildung das Amt für Militär und Zivilschutz in Absprache mit der regionalen Zivilschutzorganisation; b)* nach abgeschlossener Grundausbildung die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation. Art. 6ter* Grundausbildung 1 Schutzdienstpflichtige absolvieren eine aus Grundkurs und Fachkurs bestehende Grundausbildung.
Dienstleistung 1 Schutzdienstpflichtige leisten den Dienst in der Regel in der regionalen Zivilschutzorganisation ihrer Wohngemeinde.* Art. 6quinquies* Beförderung 1 Schutzdienstpflichtige können befördert werden, nachdem sie die erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
Entlassung* 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz, für Behördenmitglieder die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation, entscheidet über die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht. Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt das Verfahren.* 2 Die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation, für Angehörige von kantonalen Formationen das Amt für Militär und Zivilschutz, entscheidet über:* a)* den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen aus der regionalen oder kantonalen Zivilschutzorganisation; b) die Enthebung von Schutzdienstpflichtigen aus ihren Funktionen.
Zuweisung 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für sachgerechte Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen zu den Zivilschutzorganisationen.* 2 Nach Anhörung der regionalen Zivilschutzorganisationen regelt es insbesondere:* a) Erfassung; b) Einteilung und Einreihung in die Funktionsstufen des Zivilschutzes; c) Ausbildung und Ausrüstung; d)* Aufgebot zum Aktivdienst. 3 Bei Nothilfeeinsätzen legt das Amt für Militär und Zivilschutz auf Ersuchen der hilfesuchenden regionalen Zivilschutzorganisation fest, welche anderen regionalen Zivilschutzorganisationen Nothilfe leisten.* 4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (1.4.)
Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt* 1 Der Kanton und die regionalen Zivilschutzorganisationen wählen für die Schutzdienstpflichtigen ihres Zuständigkeitsbereichs eine oder mehrere Personen als Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte.* 2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt:* a) beurteilt die Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen; b) sorgt für die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.
Vertrauensärztliche Kommission 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement wählt im Einvernehmen mit dem Gesundheitsdepartement eine vertrauensärztliche Kommission von drei Ärztinnen oder Ärzten.* 2 Die vertrauensärztliche Kommission entscheidet über Einsprachen gegen Entscheide der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes.*
Änderung 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen zur ärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen und die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.
Kostentragung 1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten der Beurteilung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt und der von dieser Person veranlassten fachärztlichen Untersuchung nach den Weisungen des Amtes für Militär und Zivilschutz.* 5. Regionale Zivilschutzorganisationen* (1.5.)
…
Regionaler Zusammenschluss 1 Die politischen Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben in den regionalen Zivilschutzorganisationen nach Anhang 2 dieses Erlasses. 2 Die Bestände der Zivilschutzorganisationen sind in Anhang 3 dieses Erlasses festgelegt.
Funktionen und Grade 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über Funktionen und Grade der Schutzdienstpflichtigen. 6. Kulturgüterschutz (1.6.)
Amt für Militär und Zivilschutz 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur den Schutz der Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung bei Katastrophen und bei bewaffneten Konflikten. 2 Es ordnet Sicherstellungsdokumentationen, Verlegungsplanungen sowie bauliche und andere geeignete Schutzmassnahmen für Kulturgüter an, die im Eigentum des Staates stehen. 3 Es sorgt auf Antrag der politischen Gemeinde und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen beweglicher und unbeweglicher Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung, die im Eigentum der politischen Gemeinde oder Privater stehen.
Politische Gemeinde 1 Die politische Gemeinde erstellt ein Verzeichnis der Kulturgüter von lokaler Bedeutung.5 6bis. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft* (1.6bis.)
Einsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene* 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz, bei Kostenfolgen für den Kanton die Regierung, bewilligt Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene, wenn sie:* a) mit Zweck und Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen; b)* die Privatwirtschaft die Leistung nicht anbietet oder die Veranstalterin oder der Veranstalter nachweist, dass kein Angebot zum Abschluss eines auf die Leistung ausgerichteten Vertrages eingegangen ist. 2 Wer um einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft nachsucht, reicht das Gesuch spätestens ein Jahr vor Beginn der Veranstaltung dem Amt für Militär und
Einsätze auf nationaler Ebene* 1 Das Verfahren betreffend Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene richtet sich nach Art. 3 ff. der eidgenössischen Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft vom 6. Juni 20086.* 7. Verwaltung (1.7.)
Zivilschutzstelle 1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz kann die Zivilschutzstellenleiterin oder den Zivilschutzstellenleiter zu Rapporten und Weiterbildungskursen aufbieten. Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.* 5 Art. 3 Abs. 3 der eidgV über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung) vom 17. Oktober 1984, SR 520.31. 6 SR 520.14.
Kontrollführung 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt die Kontrollführung. 2 Es übernimmt die Personal- und Rekrutierungsdaten den Personal-Informationssystemen der Armee und des Bevölkerungsschutzes und stellt sie den Zivilschutzstellen zur Weiterbearbeitung zu.
Strafverfolgung 1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz leitet Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Zivilschutzgesetzgebung im Rahmen kantonaler Kurse und Einsätze, die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation in den übrigen Fällen, ein.*
Weisungen 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere: a) Ziele, Vorbereitung und Durchführung der Kurse der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildungskurse; b) Durchführung und besondere Inhalte der Wiederholungskurse; c) Zusammenarbeit des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.
Wiederholungskurse 1 Die regionalen Zivilschutzorganisationen melden dem Amt für Militär und Zivilschutz Daten und Inhalte der Wiederholungskurse.*
Aufgebot zu Ausbildungsdiensten 1 Aufgebote erlassen: a) die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz für die Ausbildungsdienste, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen; b)* die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation für die Ausbildungsdienste, die in die Zuständigkeit der regionalen Zivilschutzorganisationen fallen. 2 Die aufbietende Stelle orientiert die Dienstpflichtigen über die bevorstehende Dienstleistung in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung mit einer persönlichen Dienstanzeige.
Dienstverschiebung 1 Schutzdienstpflichtige, deren Dienstleistung auf ihr Gesuch hin verschoben worden ist, haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im gleichen Kalenderjahr.
Aufschub des Aufgebotes 1 Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren wegen Schutzdienstverweigerung eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen aufgeboten.
Vermögensrechtliche Ansprüche 1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind. III. Schutzbauten (3.) 1. Grundsatz (3.1.)
Weisungen 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz. 2. Öffentliche Bauten (3.2.)
Planung 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz bestimmt nach Anhörung der zuständigen Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation Art, Anzahl und Ort der:* a) Kommandoposten; b)* Bereitstellungsanlagen. c)* … d)* … 1bis Es bestimmt nach Anhörung der politischen Gemeinde Art, Anzahl und Ort der:* a) öffentlichen Schutzräume; b) Bauten für den Schutz beweglicher Kulturgüter. 2 Es bestimmt die Dringlichkeit der Erstellung der öffentlichen Schutzbauten.
Erstellung und Kontrolle 1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz: a) genehmigt Projekte für öffentliche Schutzräume und Kulturgüterschutzräume; b) kontrolliert die erstellten Anlagen sowie die öffentlichen Schutzräume und Kulturgüterschutzräume; c)* sorgt für die periodische Anlagekontrolle. 3. Sanitätsdienstliche Anlagen (3.3.)
Projektierung und Bauausführung 1 Projektierung und Überwachung der Bauausführung von sanitätsdienstlichen Anlagen obliegen dem Bau- und Umweltdepartement im Einvernehmen mit:* a) der Spitalträgerschaft bei geschützten Spitälern; b) der Spitalträgerschaft und der Standortgemeinde bei Sanitätsstellen.
…*
…
Unterhalt, Einsatzbereitschaft und Betrieb 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die technische Einsatzbereitschaft der Sanitätsstellen. 2 Die Spitalträgerschaft sorgt für den Unterhalt, die personelle Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der geschützten Spitäler. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über den Unterhalt und den technischen Betrieb.
d) Einsatzbereitschaft 1 Das Gesundheitsdepartement erlässt Weisungen über die personelle Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der sanitätsdienstlichen Anlagen und Einrichtungen. 2 Die regionalen Zivilschutzorganisationen stellen die für den Betrieb der sanitätsdienstlichen Anlagen und Einrichtungen nach der Phase des Aufwuchses notwendigen Schutzdienstpflichtigen.*