Reparaturen von Tankschiffen
1 Tankschiffe, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, dürfen bei Werkstattschiffen und an Reparaturstellen nur stilliegen oder repariert werden, wenn sie gasfrei sind. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
2 An nicht entgasten Tankschiffen, welche Güter der Gefahrenklasse IIIa Kategorie K3 befördern oder
befördert haben, dürfen Schweissarbeiten und andere Arbeiten mit offenem Feuer nur ausserhalb der
Gefahrenzone gemäss der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein [AD-
NR – Rn. 10 102 (8)] ausgeführt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Feuerlöschgeräte
ständig in Bereitschaft zu halten.
3 Es ist verboten, auf anderen Schiffen mit offenem Feuer zu arbeiten oder zu schweissen, wenn ein
nicht gasfreies, in Absatz 2 umschriebenes Tankschiff längsseits liegt und sich die Arbeitsstelle inner -
halb der auf das andere Schiff hinüber verlängerten Begrenzungslinien des vordersten und hintersten
Kofferdammschotts befindet.
§ 42
Verschiedene Gefahrenklassen
1 Führt ein Schiff Ladungen verschiedener Gefahrenklassen oder Kategorien, so gelten immer die Vorschriften, die für die Ladung der gefährlichsten Klasse oder Kategorie vorgesehen sind.
§ 43 VII. Strassenverkehr
Öffnungszeiten für Lastwagenverkehr
1 Die Rheinhäfen beider Basel sind für den Lastwagenverkehr an Werktagen von 06.00 bis 19.00 Uhr
geöffnet und in den übrigen Zeiten geschlossen, sofern das Rheinschiffahrtsamt keine Ausnahmen bewilligt.
2 Die Lade- und Löschzeiten der Umschlagsbetriebe werden durch die Öffnungszeiten für den Lastwa -
genverkehr nicht berührt.
§ 44
Fahrgeschwindigkeiten und Parkieren
1 Die zuständige Behörde kann für den Strassenverkehr im Hafengebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen.
2 Auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Hafengebiet dürfen nur Lastwagen und Anhänger parkieren, die zwecks Beladen und Entladen von Gütern in das Hafengebiet gelangen, und nur solange ihr
Aufenthalt für diese Zwecke erforderlich ist. Ausserhalb der Öffnungszeiten der Rheinhäfen für den
Lastwagenverkehr ist das Parkieren von Lastwagen und Anhängern untersagt. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
§ 45
Umschlag von Gütern
1 Lastwagen und Anhänger, die auf chaussierten Gleisen im Bereich der Laderampen Güter laden oder
entladen, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges sowie auf Weisung der Bahnorgane die
Gleise zu verlassen.
2 Es ist untersagt, auf öffentlichen Strassen und Plätzen ausserhalb des Bereichs der Laderampen Lastwagen und Anhänger zu beladen und zu entladen oder Güter direkt von einem Strassenfahrzeug in ein
anderes umzuladen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.
§ 46 VIII. Bahnverkehr
Zugelassene Transporte
1 Auf den Hafenbahnen werden nur die für den Wasserumschlags-, Lager- und Reexpeditionsverkehr
der Hafenniederlassungen und die für den Verkehr mit den Anschliessern bestimmten Sendungen in
Wagenladungen befördert.
2 Zugelassen werden auch Transporte ab und nach Anschlussgleisen von Firmen mit Warenhandel, Fabrikations-, Verarbeitungs- und Lagerbetrieben, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den
SBB Anschlussgleisverträge gemäss Anschlussgleisgesetz abgeschlossen werden.
§ 47
Gleisbezeichnung und -benützung; Anschlussgleis
1 Die Bezeichnung der Gleise als Lade- und Betriebsgleise ist Sache der Hafenverwaltung SBB im
Einvernehmen mit dem Rheinschiffahrtsamt. Die Benützung von Betriebsgleisen als Ladegleise ist nur
mit Zustimmung der Hafenverwaltung SBB gestattet. Davon ausgenommen sind die auf privatem oder
auf Baurechtsareal erstellten Gleise, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den SBB Verträge
abgeschlossen werden.
2 Grundsätzlich stehen den Hafenniederlassungen nur die Ladegleise im Bereiche ihres Baurechtsareals zur Verfügung.
3 Die Mitbenützung der Gleise im Bereiche der Nachbarfirma ist in gegenseitigem Einvernehmen der
betreffenden Nachbarfirmen von Fall zu Fall zu gestatten
4 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Benützung der Gleise gemäss den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Hafenverwaltung SBB.
§ 48
Rangierdienst
1 Der Rangierdienst wird grundsätzlich von den SBB gemäss den Reglementen der schweizerischen
Eisenbahnen sowie gemäss den besonderen von der Hafenverwaltung SBB erlassenen Vorschriften
besorgt.
2 Rangierfahrzeuge der Hafenniederlassungen und Anschliesser können aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen mit den SBB zugelassen werden, wenn sie den technischen Bedingungen der SBB
entsprechen.
3 Das Personal der Hafenniederlassungen und Anschliesser, das für das Führen und Begleiten dieser
Triebfahrzeuge sowie für den Rangierdienst eingesetzt wird, untersteht in bezug auf die geistigen und
körperlichen Erfordernisse, die Ausbildung und die Prüfungen denselben Vorschriften wie das SBB-
Personal.
4 Für Wagenbewegungen mit Spillanlagen, von Hand oder auf andere Weise, gelten ebenfalls die in
Absatz 1 erwähnten Reglemente und Vorschriften.
5 Die Hafenniederlassungen haben dafür zu sorgen, dass die SBB im Bereiche ihrer Anlagen und Einrichtungen ungehindert rangieren können.
6 Bei Kranbewegungen ist auf den Rangierdienst Rücksicht zu nehmen. Der Umschlag von Staubgut
und flüssigen Treib- und Brennstoffen ist während des Rangierens einzustellen.
7 Der Rangierdienst der SBB hat den Vorrang vor den Rangierdiensten der Hafenniederlassungen und
Anschliesser.
§ 49 IX. Schlussbestimmungen
Verzeigung
1 Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung zuwiderhandeln, werden bei den zuständigen Gerichten verzeigt.
§ 50
Änderung der Anhänge
1 Die Anhänge zu dieser Hafenordnung können vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und vom
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft geändert werden.
§ 51
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Hafenordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden die Hafenordnung vom 2./22./30. Juni 1959 für die Rheinhäfen beider
Basel und die Verordnung vom 17. November 1970 betreffend Erhebung von Anlegegebühren für die
internationale Personenschiffahrt aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.03.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung KB 29.06.1977
04.12.2008 01.01.2009 Anhang 02 aufgehoben -
14.09.2010 01.01.2011 Anhang 01 aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.03.1977 01.01.1978 Erstfassung KB 29.06.1977
Anhang 01 14.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Anhang 02 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Hafenordnung Anhang 3 955.460
Anhang III
betreffend Vorschriften über die An- und Abmeldung der dem Gütertransport dienenden Schiffe
(§ 19 der Hafenordnung)
Vom 23./30. August 1983
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 50 der Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel vom 21./8. März 1977, beschliessen:
Jeder Schiffsführer hat die Ankunft sowie die Abfahrt seines Schiffes in den Rheinhäfen beider Basel
nach den folgenden Vorschriften zu melden:
1 Meldestellen
11 Rheinhafen Kleinhüningen: Schiffsmeldestelle der Rheinschifffahrtsdirektion (Hochbergerstrasse 160).
12 Rheinhafen St. Johann: Zollinspektorat (Hüningerstrasse 166).
13 Rheinhäfen Birsfelden/Au: Hafenbüro Baselland (Hafenstrasse 4).
2 Schalterstunden
Montag bis Freitag 07.15 - 12.00 und 13.00 - 17.00 Uhr.
3 Anmeldung
31 Schiffsankünfte sind innert der nächsten zwei Schalterstunden zu melden (siehe auch Ziffer 5
nachstehend).
32 Ausweise: Bei der Anmeldung ist ein Nachweis der Schiffsladung (z. B. Manifest, T-Papier) vorzulegen.
33 Meldekarte: Dem Schiffsführer wird bei der Anmeldung eine Meldekarte ausgehändigt. Diese
Meldekarte hat der Schiffsführer bei jeder Lösch-und/oder Ladestelle unaufgefordert abstempeln
zu lassen (gegebenenfalls Eintrag des Talgutes) und bei der Abmeldung wieder abzugeben. Abfahrtsdatum und Reiseziel sind vom Schiffsführer auf der Karte zu vermerken.
4 Abmeldung
Jedes Schiff, welches den Hafen verlässt, ist vor der Abfahrt abzumelden. Findet die Abfahrt nach
Schalterschluss statt, muss die Abmeldung vorher erfolgen.
5 Besondere Bestimmungen
Für Schiffe, die ausserhalb der Schalterstunden ankommen und wieder wegfahren, hat die An-
und Abmeldung durch die Umschlagfirma innert der nächsten zwei Schalterstunden zu erfolgen.
Schiffe, die in mehr als einem Hafen (Kleinhüningen, St. Johann, Birsfelden/Au) löschen oder
laden, sind bei den entsprechenden Meldestellen an- und abzumelden. Schiffe, die von den Häfen
Kleinhüningen und Birsfelden/Au nach Kaiseraugst fahren, haben sich bei der zuständigen Meldestelle abzumelden.
Der bisherige Anhang III wird aufgehoben.
Dieser Anhang III ist zu publizieren; er wird am 1. Januar 1984 wirksam.
Hafenordnung Anhang 4 955.460
Anhang IV
Bunkerauftrag
(§ 27 Abs. 2 der Hafenordnung)
Der unterzeichnete Schiffsführer/Stellvertreter*
Name
von GMS/TMS/SB*
bestellt hiermit Liter
Dieseltreibstoff
Ich bestätige, dass die angeforderte Bunkermenge nach vorangegangenen Messungen in den Bunkern
meines Schiffes vollumfänglich Raum findet und dass die Bunkerung schiffsseitig während ihrer ganzen
Dauer überwacht wird. Es ist mir bekannt, dass die Bunkerung notfalls jederzeit durch Schliessen der
Absperrvorrichtung am Einfüllstutzen unterbrochen werden kann. Eine Verschmutzung der Gewässer
hat Strafanzeige zur Folge.
Basel/Birsfelden/Au*, den
Stempel der Umschlagsfirma: Unterschrift:
* Nichtzutreffendes streichen
Hafenordnung Anhang 5 955.460
Anhang V
Regelung des Schiffsverkehrs im Hafengebiet von Basel-Kleinhüningen
(Lichtsignale § 20 Absatz 2 der Hafenordnung)
1 Lichtsignale beim Rheinhafen Basel-Kleinhüningen
11 Im Mündungsbereich des Rheinhafens Basel-Kleinhüningen sowie im Bereich des Zufahrtskanals
zum Hafenbecken II wird der Schiffsverkehr durch Lichtsignalanlagen geregelt. Diese sind an
Werktagen in der Regel zu folgenden Zeiten in Betrieb: Montag bis Freitag 05.00 - 21.00 Uhr,
Samstag 05.00 - 13.00 Uhr.
2 Weisungen für den Schiffsverkehr bei der Einfahrt in den Rheinhafen Basel-Kleinhüningen,
Rhein-km 169,90
21 Zeigen die beim Rheinhafen Basel-Kleinhüningen rechtsrheinisch bei Rhein-km 169,45 stromaufwärts und bei Rhein-km 170,00 stromaufwärts und stromabwärts weisenden Lichtsignalanlagen gelbes Funkellicht gemäss § 6.16 Ziffer 5 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, bedeutet
dies, dass aus dem Hafen Ausfahrten stattfinden oder dass die Einfahrt in den Hafen aus anderen
Gründen gesperrt ist.
22 Die in diesem Bereich auf dem Rhein verkehrenden Schiffe haben auf die aus dem Hafen ausfahrenden Schiffe Rücksicht zu nehmen.
23 Werden an den in Ziffer 21 erwähnten Signalanlagen keine Lichter gezeigt, hat sich die Schiffahrt
nach den Vorschriften von § 6.16 Ziffer 1 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zu richten.
24 Beabsichtigen zu Berg und zu Tal fahrende Schiffe gleichzeitig in den Hafen einzufahren, hat der
Bergfahrer Vortritt.
25 Die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt in den bzw. aus dem Hafen ist für alle Schiffe mit Ausnahme
von Behördenfahrzeugen verboten.
3 Weisungen für den Schiffsverkehr in den beiden Hafenbecken des Rheinhafens Basel-Kleinhüningen sowie bei der Ausfahrt zum Rhein
31 Wird an der Signalstation (Rhein-km 169,95) hafeneinwärts rotes festes Licht gezeigt, ist die
Ausfahrt nach dem Rhein verboten. Wird grünes festes Licht gezeigt, ist die Ausfahrt nach dem
Rhein frei.
32 Beabsichtigen Schiffe, die gleichzeitig aus den Hafenbecken I und II kommen, den Hafen zu verlassen, hat das aus Richtung Hafenbecken II kommende Schiff Vortritt.
33 An den beiden Enden des Zufahrtskanals zum Hafenbecken II befinden sich Lichtsignalanlagen.
Sie dienen der Regelung der Ein- und Ausfahrt zum oder vom Hafenbecken II. Solange rotes
festes Licht gezeigt wird, ist die Durchfahrt durch den Zufahrtskanal in Richtung dieses Lichtes
gesperrt. Wird grünes festes Licht gezeigt, ist die Durchfahrt in dieser Richtung frei.
34 Werden an den in den Ziffern 31 und 33 erwähnten Signalanlagen keine Lichter gezeigt, hat sich
die Schiffahrt entsprechend den Vorschriften von § 6.16 Ziffer 1 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zu verhalten.
Hafenordnung Anhang 6 955.460
Anhang VI
Vorschriften über das Gasfreimachen von Tankschiffen
(§ 40 der Hafenordnung)
1 Im Hafengebiet ist das Gasfreimachen verboten. Gestattet ist lediglich das Ausdampfen der
Tanks, wobei die gleichen Sicherheitsvorschriften wie beim Umschlag gelten. Dabei müssen alle
Tanköffnungen geschlossen bleiben, welche nicht durch Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Flammendurchschlagsiebe) gesichert sind.
2 Das Trocknen der ausgedampften Tanks darf nur ausserhalb des Hafengebietes geschehen. Das
Rheinschiffahrtsamt bestimmt einen entsprechend gekennzeichneten Entgasungsplatz.
3 Auf dem Entgasungsplatz dürfen Tanköffnungen nur unter den nachfolgenden Bedingungen geöffnet werden:
31 wenn der entsprechende Tank ausgedampft worden ist;
32 wenn der entsprechende Tank nicht ausgedampft worden ist, aber seit der letzten Gasfreiheit keine
anderen Güter als solche der Gefahrenklasse IIIa Kategorie K3 enthalten hat.
4 Auf dem Entgasungsplatz dürfen Tanks auch mittels anderer Methoden (z. B. künstliche Belüftung) entgast werden, wenn dabei alle Tanköffnungen geschlossen bleiben, welche nicht durch
Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Flammendurchschlagsiebe) gesichert sind.
5 Auf dem Entgasungsplatz gelten, mit Ausnahme der in den Ziffern 3 und 4 gewährten Erleichterungen, die gleichen Sicherheitsvorschriften wie beim Umschlag.