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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Arkade Bederbrücke» Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.160 · decree

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 28. Februar 19901
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Kraft.3

11 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 28. Februar 19901

Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplans 1Für den Bahneinschnitt Kat.-Nr. 2750 SBB, Kat.-Nr. 2610 PTT + Kat.-Nr. 2756 Stadt Zürich (öffentlicher Grund) angrenzend an Beder- und Gutenbergstrasse wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt. 2Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan. 3Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, Gebäudemantel, Gebäudehöhen und für die Erschliessung.

Art. 2

Ergänzendes Recht Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung 1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Plangebiet das PBG; die Baulinienfestsetzung vom 22. Dezember 1956 findet keine Anwendung, solange der Gestaltungsplan in Rechtskraft bleibt. 2Wohnflächenanteil beträgt 0%. 3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes. 4Die Parkplätze werden nach den jeweils geltenden Vorschriften der Stadt Zürich ermittelt.

Art. 3

Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes umfasst: − Baukörper «A» zwischen Bederbrücke und Portal Ulmbergtunnel über den Perronanlagen. − Baukörper «B» längs der Bederstrasse mit Arkaden. − Bestehendes PTT-Gebäude «C» und «D».

Art. 4

Gebäudemantel 1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen Plan eingetragene Mantellinie und Mantelhöhe. 2Unter Vorbehalt von Abs. 3 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen. 3Nicht an den Gebäudemantel gebunden sind Kamine und kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG.

Art. 5

Geschosszahl Die Geschosszahl ist im Rahmen der übrigen Vorschriften frei.

Art. 6

Gebäudehöhen Terrainhöhen 1Für die maximal zulässigen Gebäude- und Firsthöhe sind die im zugehörigen Plan bezeichneten Koten massgebend; dabei gilt OK neue Perronhöhe (+/− 0.00 = 409,60).

Art. 7

Nutzung − Handels- und Dienstleistungsnutzung ist zugelassen (u.a. Eigennutzung SBB + PTT Büros und Schulung). − Mässig störende Betriebe sind zugelassen.

Art. 8

Erschliessung, Umsteiger S-Bahn-VBZ 1Zulieferungsverkehr von der Gutenbergstrasse her. 2Der Zugang für das Publikum hat von der Bederstrasse her zu erfolgen. 3Das Erdgeschoss auf Niveau Bederbrücke von Gebäude B ist als öffentlicher Arkadenraum für Fussgänger und Trampassagiere zu gestalten. Einbauten, die Bahn- und Trambenützer dienen, sind bis zu max. 30% der Arkadenfläche gestattet. 4Von der SBB-Perronebene auf die Bederbrücke sind für die Umsteiger S-Bahn-VBZ attraktive Aufgänge mit Lift zu schaffen.

Art. 9

Gestaltung 1Die Bauten und Anlagen sind im Ganzen und in den einzelnen Teilen gut zu gestalten. Die Neubauteile A + B sind zur räumlichen Trennung und zur Belichtung des Gebäudeinnern durch lichtdurchlässige im Minimum 2,5/3,5 m breite Schichten voneinander und von den bestehenden Bauteilen C + D abzusetzen. Die Schicht zwischen A und C/D beträgt mind. 3,5 m; konstruktiv notwendige Abstützungen sind innerhalb dieser Breite zulässig. Die Schicht zwischen B-A/D beträgt mind. 2,5 m. 2Flachdächer sind nach Möglichkeit extensiv zu begrünen.

Art. 10

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch den Stadtrat in

Art. 11 Kraft.3

Änderungen durch den Stadtrat 1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. 2Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 40, 155. 2 Regierungsratsbeschluss vom 13. Juni 1990. 3 28. Juli 1990 (StRB vom 18. Juli 1990).

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