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3 provisions
Art. 1
Sitz
1 Der Sitz der 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Schutzbehörden) wird wie folgt festgelegt:
a) in Brig, für die Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig;
b) in Visp, für den Bezirk Visp;
c) in Leuk, für die Bezirke Leuk und Westlich Raron;
d) in Siders, für den Bezirk Siders;
e) in Ardon, für die Bezirke Ering und Gundis;
f) in Sitten, für den Bezirk Sitten;
g) in Martinach, für die Bezirke Martinach und St. Maurice;
h) in Sembrancher, für den Bezirk Entremont;
i) in Monthey, für den Bezirk Monthey.
Art. 2
Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle
1 Gemeinden, die in dem/den Bezirk/Bezirken der Schutzbehörde liegen,
können über den/die Präfekten des/der betreffenden Bezirks/Bezirke beim
Staatsrat ein Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle stellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.260
2 Der Beschluss des Staatsrats zur Errichtung einer Aussenstelle wird im
Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 3
Errichtung einer Aussenstelle
1 Die Schutzbehörde kann auch an einem anderen Ort als ihrem ordentlichen Sitz tagen.
2 Das Geschäftsreglement der Schutzbehörde regelt die Organisation und
den Betrieb der Aussenstelle.
3 Die Aussenstelle befindet sich grundsätzlich im Hauptort eines der Bezirke,
für welche die Schutzbehörde zuständig ist, oder gegebenenfalls in einer
Ortschaft des Bezirks, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wird:
a) Einzugsgebiet, oder
b) Entfernung vom Sitz der Schutzbehörde in Kilometern, oder
c) Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln, die
das Gebiet bedienen, oder
d) die üblichen Mietkosten.
4 Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Aussenstelle werden
zwischen den Gemeinden geteilt, die zum Bezirk der Schutzbehörde gehören.
211.260
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.09.2021 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-118
211.260
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.09.2021 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2021-118