Umfang
1 Dieser Erlass regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 19834 und der dazugehörigen Verordnungen, insbesondere die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
2. Kantonale Umweltschutzfachstelle (1.2.)
Art. 2
Bezeichnung und Zuständigkeit
1 Die Regierung bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle.
2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
1 ABl 2010, 2299 ff.
2 SR 814.01.
3 Abgekürzt EG-USG. Vom Kantonsrat erlassen am 16. Februar 2011; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 19. April 2011; in Vollzug ab 1. Januar 2012.
4 SR 814.01.
Art. 3 nGS 47–21
Zusammenarbeit und Verkehr mit Fachstellen anderer Gemeinwesen
1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für Zusammenarbeit und
Verkehr mit den Umweltschutzfachstellen von Bund, Kantonen und Nachbarstaaten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden (1.3.)
Art. 4
Grundsatz
1 Kanton und politische Gemeinden arbeiten beim Vollzug der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.
2 Der Kanton unterstützt und berät die politischen Gemeinden.
3 Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von der kantonalen Umweltschutzfachstelle für Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen beigezogen werden.
Art. 5
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die politischen Gemeinden
1 Die Regierung kann der politischen Gemeinde St.Gallen durch Verordnung Aufgaben des Kantons übertragen, wenn sie dies beantragt.
2 Sie kann Aufgaben des Kantons durch Verordnung allen politischen Gemeinden
übertragen, wenn:
a) der Vollzug vereinfacht wird;
b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich einverstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.
Art. 6
Reglemente
1 Der Gemeinderat hört die zuständige Stelle des Kantons an, bevor er über Vorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes beschliesst.
4. Vollzug (1.4.)
Art. 7
Beizug Dritter
1 Kanton und politische Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen.
2 Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte, die zum
Vollzug beigezogen werden, festlegen.
3 Der Kanton kann Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der politischen Gemeinden Dritten, insbesondere Branchenvereinigungen, übertragen, wenn:
a) es im Interesse eines wirtschaftlichen und wirksamen Vollzugs zweckmässig
erscheint;
b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich einverstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.
Art. 8
Beteiligungen und Mitgliedschaften
1 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Organisationen, die einen wichtigen Beitrag zur Vollzugsunterstützung leisten, beteiligen und deren Mitglied werden.
Art. 9
Interkantonale und internationale Vereinbarungen
1 Die Regierung kann mit Kantonen und Nachbarstaaten gemeinsame Umweltschutzmassnahmen vereinbaren.
Art. 10
Herausgabe amtlicher Akten
1 Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen
die eidgenössische oder kantonale Umweltschutzgesetzgebung entscheidet die zuständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten und die Erteilung von Auskünften an die Behörden der Strafrechtspflege.
Art. 11
Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie
durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes
gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch5. Das gesetzliche Pfandrecht
entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung.
5. Gefahrenabwehr (1.5.)
Art. 12
Schadenwehr
1 Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung6 sachgemäss angewendet.
2 Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr
zuständige Stelle.
5 Art. 836 ZGB.
6 sGS 871.1.
Art. 13
Vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle
1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwendung unmittelbar drohender Umweltschäden vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die politische
Gemeinde nicht von sich aus tätig wird.
6. Vorbildfunktion des Gemeinwesens (1.6.)
Art. 14
Grundsatz
1 Kanton und Gemeinde übernehmen im Umweltschutz eine Vorbildfunktion.
2 Die Regierung kann nach Anhörung der politischen Gemeinden Weisungen erlassen.
Art. 15 II. Umweltverträglichkeitsprüfung (2.)
Zuständige Behörde
1 Die Behörde des Kantons prüft die Umweltverträglichkeit, wenn der Kanton das
Vorhaben öffentlich auflegt, die Gemeindebehörde in den übrigen Fällen.
Art. 16
Massgebliches Verfahren
1 Die Umweltverträglichkeit wird in einem Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird.
2 Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die Umweltverträglichkeit im ersten Verfahren geprüft, das eine umfassende Prüfung ermöglicht.
Art. 17
Kantonales Umweltschutzrecht
1 In die Umweltverträglichkeitsprüfung wird die Prüfung des Vorhabens nach
kantonalem Umweltschutzrecht, einschliesslich Vorschriften über eine sparsame,
rationelle und umweltschonende Energienutzung, einbezogen.
Art. 18
Bekanntmachung
a) öffentliche Auflage
1 Die öffentliche Auflage wird im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt gemacht.
Art. 19
b) Entscheid
1 Die zuständige Behörde macht im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt, wo der Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und der Entscheid über die
Umweltverträglichkeit eingesehen werden können.
Art. 20
Behandlungsfristen
1 Die Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft sowie für den
Bericht über die Umweltverträglichkeit richten sich nach den Bestimmungen des
Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20167 über die Verfahrenskoordination.*
Art. 21
Zusammenarbeit der Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen
1 Die Regierung regelt die Zusammenarbeit der kantonalen Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen durch Verordnung.
Art. 22
Im grenzüberschreitenden Rahmen
1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt bei ausländischen Projekten, von
denen fest steht oder zu erwarten ist, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen betroffen ist, die Rechte und Pflichten der Schweiz
nach dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 19918 wahr, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt zuständig ist.
Art. 23
Kantonsbeiträge
1 Über Kantonsbeiträge an Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nach Abschluss der Prüfung entschieden.
Art. 24 III. Luftreinhaltung (3.)
Zuständigkeit
a) Kanton
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung,
soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
7 sGS 731.1.
8 SR 0.814.06 (Espoo-Konvention).
Art. 25 b) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über die Luftreinhaltung:
a) bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;
b) bei Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW;
c) bei Tierhaltungsbetrieben, ausgenommen bei Hofdüngeranlagen;
d) bei Tiefgaragen und Parkhäusern;
e) bei gastgewerblich genutzten Anlagen;
f) bei Verkehrsanlagen, welche die politische Gemeinde bewilligt, ausgenommen
wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten
nach der Strassenverkehrsgesetzgebung;
g) bei Baustellen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen;
h) im Zusammenhang mit dem Verbrennen von Abfällen im Freien.
2 Vorbehalten bleiben kurzfristige Massnahmen des Kantons nach Art. 27 dieses
Erlasses.
3 Die politische Gemeinde regelt die Organisation der Feuerungskontrolle durch
Reglement.
Art. 26
Massnahmenplan
1 Die Regierung erlässt Massnahmenpläne und stellt dem Bundesrat Antrag.
2 Sie gibt die Massnahmenpläne vor deren Erlass in die Vernehmlassung.
Art. 27
Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
1 Der Kanton trifft befristete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich hoher Luftbelastungen.
2 Die Regierung regelt Voraussetzungen und Massnahmen, insbesondere den Erlass von Nutzungsbeschränkungen und -verboten, durch Verordnung.
Art. 28 IV. Lärm (4.)
Politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den
Lärmschutz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
Art. 29
Kanton
a) Aufgaben
1 Aufgaben des Kantons sind:
a) Erstellung des Lärmbelastungskatasters;
b) Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen;
c) Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplanten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;
d) Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für
Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme;
e) Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons;
f) Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern
über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für Emissionsbegrenzung und
Sanierung zuständig ist;
g) Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist.
Art. 30
b) Anhörung der politischen Gemeinde
1 Der Kanton hört die politische Gemeinde an bei:
a) Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters;
b) Erstellung von Sanierungsprojekten für Kantonsstrassen.
Art. 31
Planverfahren
1 Für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird das Planverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 19889 oder das Sondernutzungsplanverfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201610
sachgemäss durchgeführt.*
2 Die zuständige Stelle verfügt Schallschutzmassnahmen.
3 Die Baubewilligung bleibt vorbehalten.
Art. 32
Empfindlichkeitsstufen
a) Grundsatz
1 Soweit die politische Gemeinde in ihrer Nutzungsplanung keine andere Regelung
trifft, werden zugeordnet:*
9 sGS 732.1.
10 sGS 731.1.
Zonenart nach Planungs- und Baugesetz Empfindlichkeitsstufe
Wohnzonen und Freihaltezonen, die in
Baureglement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden*
I
Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen
überlagern sowie Zonen für öffentliche
Bauten und Anlagen*
II
Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirtschaftszonen*
III
Arbeitszonen und Intensiverholungszonen* IV
2 Erfordert es die bestehende oder die geplante Nutzung, kann in Baureglement,
Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung eine andere Zuordnung
festgelegt werden für:*
a)* Freihaltezonen;
b)* Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern;
c) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
d) Intensiverholungszonen;
e)* …
3 In Schutzzonen, die andere Zonen überlagern, gelten die Empfindlichkeitsstufen der zugrunde liegenden Zone.*
Art. 33
b) Zuordnung zur höheren Stufe
1 Teile von Zonen der Empfindlichkeitsstufe II, die mit Lärm vorbelastet sind, können in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung
der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden.*
Art. 34 V. Erschütterungen (5.)
Zuständigkeit
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor Erschütterungen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
Art. 35 VI. Nicht ionisierende Strahlung, einschliesslich Licht (6.)
Zuständigkeit
a) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den
Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, einschliesslich Licht, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
Art. 36
b) Kanton
1 Der Kanton unterstützt die politische Gemeinde, insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle.
Art. 37 VII. Katastrophenschutz und Störfallvorsorge (7.)
Zuständigkeit
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Katastrophenschutz und die Störfallvorsorge.
Art. 38
Instrumente der Katastrophenvorsorge
1 Die zuständige Stelle des Kantons wendet beim Vollzug von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 198311, soweit nicht die eidgenössische Störfallverordnung gilt, deren Verfahrensregelung für Erhebung, Bewertung
und Beurteilung sachgemäss an.
Art. 39 VIII. Umweltgefährdende Stoffe (8.)
Vollzug
1 Der Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe richtet sich nach
der Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung.
Art. 40 IX. Umweltgefährdende Organismen (9.)
Zuständigkeit
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Umgang mit
umweltgefährdenden Organismen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
11 SR 814.01.
Art. 41 X. Abfälle (10.)
Kanton
a) Grundsatz
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Abfälle, soweit keine
besonderen Vorschriften gelten.