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Reglement über die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission

Valais · 411.102 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Das vorliegende Reglement umschreibt die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission (nachfolgend: Kommission).

Art. 2

Definition 1 Die Kommission ist ein beratendes Organ des Erziehungsdepartementes (nachfolgend: Departement) für allgemeine Fragen des Mittelschulunterrichtes und gibt dem Departement seine Vormeinung ab.

Art. 3

Zusammensetzung 1 Sie setzt sich aus 9 bis 11 Mitgliedern zusammen. Der Vorsteher der Dienststelle für Orientierungs- und Mittelschulen ist in dieser Zahl inbegriffen. Er führt den Vorsitz. 2 Die Mitglieder vertreten die wirtschaftlichen und sozialen Bereiche des Kantons. Sie stellen der Kommission ihre Hochschulkenntnisse und ihre Berufserfahrungen zur Verfügung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 411.102

Art. 4

Ernennung 1 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat jeweils für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt. Sie sind wieder wählbar. Die drei Regionen des Kantons: Ober-, Mittel- und Unterwallis sind angemessen vertreten. 2 Der Staatsrat bezeichnet den Vizepräsidenten unter den Mitgliedern, eine(n) Sekretär(in) ausserhalb der Kommission sowie die Vertreter des Erziehungsrates, die in der Kommission Einsitz nehmen.

Art. 5

Organisation 1 Die Kommission kann aus ihren Mitgliedern Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen für ausserordentliche Aufgaben bilden. 2 Die Kommission kann zum Studium von besonderen Fragen mit Spezialisten zusammenarbeiten oder zur Ausführung von anspruchsvollen Aufgaben Experten beziehen.

Art. 6

Einladung 1 Der Präsident lädt die Kommission mindestens zehn Tage vor dem Sitzungsdatum ein. Die Einladung hält die Tagesordnung fest. Eventuelle Dokumente, die Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt. 2 Zusätzlich zu den Sitzungen vor der Verleihung der Maturitäts- und Diplomzeugnisse tritt die Kommission mindestens zweimal jährlich zusammen.

Art. 7

Beschlüsse 1 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwensenden Mitglieder gefasst.

Art. 8

Allgemeine Aufgaben 1 Die Kommission berät das Departement. Sie verbindet ferner die Mittelschulen mit der Wirtschafts- und Berufswelt und mit den Kreisen der Ausbildung und der wissenschaftlichen Forschung.

Art. 9

Aufgaben - Befugnisse 1 Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben: a) sie berät das Departement in der kantonalen Mittelschulpolitik, im Erarbeiten der Lehrprogramme, der Stundentafeln und Lehrpläne; 411.102 b) sie gibt auf Verlangen des Departementes die Vormeinung ab bei der Ausarbeitung und Abänderung von gesetzlichen Grundlagen für die Mittelschulen; c) sie nimmt Stellung zu Strukturänderungen der Mittelschule; d) sie besucht Mittelschulen, Klassen oder Fächer in Zusammenarbeit mit den Inspektoren oder Vertretern des Departementes; e) die Kommissionsmitglieder wirken als Experten oder Mitglieder der Jury bei den Maturitäts- und Diplomprüfungen; f) die Kommission gibt die Vormeinung ab vor der Aushändigung der Maturitäts- und Diplomprüfungen; sie beurteilt Grenzfälle und ausserordentliche Ereignisse und achtet darauf, ein einheitliches Beurteilungsverfahren anzuwenden; g) sie nimmt Stellung zu Rekursen im Auftrag des Departementes oder des Staatsrates gegen Examensergebnisse und behandelt Wiedererwägungsgesuche. 2 Das Departement kann die Kommission mit anderen Aufgaben betrauen.

Art. 10

Aufhebung 1 Das vorliegende Reglement hebt jenes vom 6. März 1964 auf.

Art. 11

Anwendung und Inkrafttreten 1 Das Departement ist mit der Ausführung dieses Reglementes beauftragt. Es tritt nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft. 411.102 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 11.10.1989 11.10.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1989 f 283 | d 287 411.102 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.10.1989 11.10.1989 Erstfassung RO/AGS 1989 f 283 | d 287

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