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Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

Confederation · 742.141.1 · ordinance

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Contents: 153 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik
  3. Art. 2a Prüfung der Sicherheit durch das BAV
  4. Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen
  5. Art. 4 Ergänzende Vorschriften
  6. Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften
  7. Art. 5a Sicherheitsgenehmigung
  8. Art. 5b Sicherheitsbescheinigung des BAV
  9. Art. 5bbis Sicherheitsbescheinigung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
  10. Art. 5c Sicherheitsmanagementsystem und ergänzende Nachweise
  11. Art. 5d Erleichterungen
  12. Art. 5e Verfahren des BAV
  13. Art. 5f Europäische und ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen
  14. Art. 5g Jahresbericht der Eisenbahnunternehmen
  15. Art. 5h Jahresbericht des BAV
  16. Art. 5i Register der zugelassenen Fahrzeuge
  17. Art. 5ibis
  18. Art. 5j Instandhaltung von Fahrzeugen
  19. Art. 5k Kontrollverfahren
  20. Art. 5l Sicherheitsnachweis
  21. Art. 5m Sicherheitsbericht und Risikobewertung
  22. Art. 6 Plangenehmigung für Bauten und Anlagen
  23. Art. 6a Zwischenverfügungen zu Fahrzeugen
  24. Art. 6b Probefahrten
  25. Art. 7 Typenzulassung
  26. Art. 8 Betriebsbewilligung
  27. Art. 8a Prüfung des Sicherheitsnachweises
  28. Art. 8b und 8c
  29. Art. 8d Überprüfung durch das BAV
  30. Art. 9 Überwachung
  31. Art. 10 Verantwortlichkeiten
  32. Art. 10a Massnahmen bei erkannten Sicherheitsrisiken
  33. Art. 10b Prüfungen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs
  34. Art. 11 Betriebsorganisation
  35. Art. 11a Fahrdienstvorschriften
  36. Art. 12 Betriebsvorschriften
  37. Art. 12a Technisch-betriebliche Empfehlungen
  38. Art. 12abis
  39. Art. 12b Datenbearbeitung durch das BAV
  40. Art. 13 Instandhaltungsgrundsätze
  41. Art. 14 Personal für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung
  42. Art. 15 Meldungen über Betrieb und Instandhaltung
  43. Art. 15bis Meldepflichten
  44. Art. 15a Geltungsbereich
  45. Art. 15b Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen
  46. Art. 15c Inbetriebnahme von Teilsystemen
  47. Art. 15d Änderungen von Fahrzeugen
  48. Art. 15e Ausnahmen von der Anwendung der TSI
  49. Art. 15ebis Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten
  50. Art. 15eter Bescheinigung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten mit den TSI
  51. Art. 15f Infrastrukturregister
  52. Art. 15g Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
  53. Art. 15h
  54. Art. 15i Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge
  55. Art. 15ibis Prüfberichte Sachverständiger
  56. Art. 15iter Konformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten
  57. Art. 15j Erforderliche Nachweise
  58. Art. 15k Konformitätsbewertung von Teilsystemen
  59. Art. 15kbis Bescheinigung der Konformität von Teilsystemen mit den TSI
  60. Art. 15l Bescheinigung der Konformität mit notifizierten nationalen Vorschriften
  61. Art. 15m
  62. Art. 15n Konformitätserklärungen für strukturelle Teilsysteme
  63. Art. 15o Geltung europäischer und ausländischer Bewilligungen
  64. Art. 15p Prüfungen des BAV bei der Infrastruktur
  65. Art. 15pbis Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen
  66. Art. 15q Entscheid des BAV
  67. Art. 15qbis Nichterfüllung grundlegender Anforderungen
  68. Art. 15r Anforderungen
  69. Art. 15s Rechte und Pflichten
  70. Art. 15sbis Akkreditierte interne Stellen
  71. Art. 15t Fachliche Anforderungen
  72. Art. 15u Unabhängigkeit
  73. Art. 15ubis Pflichten der benannten beauftragten Stellen
  74. Art. 15v Anerkennung
  75. Art. 15w Juristische Personen
  76. Art. 15x Beizug, Anforderungen und Arbeitsweise
  77. Art. 15y Haftung und Versicherung
  78. Art. 15z Prüfungen
  79. Art. 16 Spurweite
  80. Art. 17 Trassierungselemente
  81. Art. 18 Lichtraumprofil, weitere Räume
  82. Art. 19 Abstände zwischen und neben den Gleisen
  83. Art. 20
  84. Art. 21 Abstände auf Perrons
  85. Art. 22 Sicherheitszeichen
  86. Art. 23 Abstände von Strassen
  87. Art. 24 Freihalten des Bahntrassees
  88. Art. 25 Unterbau
  89. Art. 26 Bahnbrücken
  90. Art. 27 Bauten an, über und unter der Eisenbahn
  91. Art. 28 Tunnel, andere unterirdische Eisenbahnanlagen und Galerien
  92. Art. 29 Schutzmassnahmen gegen elektrische Einflüsse
  93. Art. 30
  94. Art. 31 Gleisbau und -material
  95. Art. 32 Weichen
  96. Art. 33 Zahnstangen von Zahnradbahnen
  97. Art. 34 Allgemeines
  98. Art. 35 Gleisabschluss
  99. Art. 36 Stationsbauten
  100. Art. 37 Begriff
  101. Art. 37a Verbot
  102. Art. 37b Allgemeines
  103. Art. 37c Signale und Anlagen
  104. Art. 37d Bahnübergangsanlagen
  105. Art. 37e
  106. Art. 37f Ersatzmassnahmen bei Aufhebungen von Bahnübergängen
  107. Art. 38 Grundsätze
  108. Art. 39 Sicherungsanlagen
  109. Art. 40 Zugkontrolleinrichtungen
  110. Art. 41
  111. Art. 42 Anforderungen an die Sicherheit
  112. Art. 43 Anforderungen an den Störschutz
  113. Art. 44 Planung und Bau
  114. Art. 45 Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe
  115. Art. 46 Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Anlagen
  116. Art. 47 Belastungsannahmen sowie Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen
  117. Art. 48
  118. Art. 49 Allgemeines
  119. Art. 50 Elektrische Teile und Systeme
  120. Art. 51 Mechanische Teile und Systeme
  121. Art. 52 Bremssysteme
  122. Art. 53 Türsysteme
  123. Art. 54 Besondere Anforderungen an Zahnradbahnen
  124. Art. 55 Besondere Anforderungen an Strassenbahnfahrzeuge
  125. Art. 56 Allgemeines
  126. Art. 57 Dienstfahrzeuge
  127. Art. 58 Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge
  128. Art. 59–70
  129. Art. 71 Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten
  130. Art. 72 Betriebspersonal auf den Bahnhöfen
  131. Art. 73 Bezeichnung der Eisenbahnanlagen und Züge
  132. Art. 74 Ausschluss Unbefugter
  133. Art. 75 Bilden der Züge
  134. Art. 76 Fahrgeschwindigkeit
  135. Art. 77 Bremsordnung
  136. Art. 78
  137. Art. 78a und 78b
  138. Art. 79 Zugbegleitung
  139. Art. 80 Massnahmen mit Rücksicht auf die Reisenden
  140. Art. 81 Ausführungsbestimmungen
  141. Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
  142. Art. 83
  143. Art. 83a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Sicherheitsgenehmigung
  144. Art. 83b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Sicherheitsbescheinigung
  145. Art. 83c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Berichterstattung
  146. Art. 83d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Instandhaltung von Güterwagen
  147. Art. 83e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Interoperabilität
  148. Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
  149. Art. 83g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
  150. Art. 83h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2019
  151. Art. 83i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020
  152. Art. 83j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2024
  153. Art. 84 Inkrafttreten

153 provisions

Art. 14 Personal für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung

1 Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung dürfen nur entsprechend ausgebildetem Personal übertragen werden. 2 Bei elektrischen Anlagen, elektrischen Teilen von Schienenfahrzeugen und elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen muss der Betriebsinhaber nach Artikel 46 die fachliche Leitung einer sachverständigen Person mit elektrotechnischer Bildung in Form einer Berufslehre, einer gleichwertigen betriebsinternen Ausbildung oder eines Studiums im Bereich der Elektrotechnik übertragen, die Erfahrung im Umgang mit Starkstromanlagen hat und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt. 3 Soweit die Sicherheit des Betriebes besondere Anforderungen stellt, sind Dienstkenntnisse und Gesundheitszustand des Personals periodisch zu überprüfen. 4 Die Eisenbahnunternehmen ernennen für die Leitung von Betrieb und Instandhaltung mindestens eine verantwortliche Person sowie eine Stellvertretung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201).

Art. 15 Meldungen über Betrieb und Instandhaltung

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen informieren das BAV über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt, welche Meldungen sie dem BAV periodisch übermitteln müssen. 1bis … 2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2745). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). SR 742.161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

Art. 15bis Meldepflichten

1 Das BAV informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne. 2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert die Infrastrukturbetreiberin das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über: a. den Baubeginn; und b. die Bauvollendung. 3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt die Infrastrukturbetreiberin gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 3 Absatz 3bis VPVE in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 zuständig ist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 der V vom 23. Aug. 2023 (AS 2023 529). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659). SR 742.142.1 SR 700

Art. 15a Geltungsbereich

(Art. 23b Abs. 2 EBG) 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Bau und den Betrieb der: a. normalspurigen Strecken, soweit diese nicht in Anhang 5 aufgeführt sind (interoperable Strecken); b. auf den interoperablen Strecken eingesetzten Fahrzeuge, ausgenommen Spezialfahrzeuge (Art. 56–58). 2 Auf den interoperablen Strecken ausserhalb des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 muss die Einhaltung der technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) nur so weit nachgewiesen werden, als dies zur Gewährleistung des Verkehrs von Fahrzeugen erforderlich ist, welche den TSI entsprechen. Das BAV erlässt Richtlinien über den Nachweis. 3 Soweit es für die Herstellung der Interoperabilität erforderlich ist, verfügt das BAV, bis wann welche Strecken und Fahrzeuge bestimmten Anforderungen der TSI entsprechen müssen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

Art. 15b Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen

(Art. 23f Abs. 1 EBG) 1 Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797. 2 Das BAV erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts: a. die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten; b. in den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 die nationalen Vorschriften für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen. 3 Soweit keine Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden, gehen die TSI den übrigen Bestimmungen der EBV vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15c Inbetriebnahme von Teilsystemen

(Art. 23c Abs. 1 EBG) Neue Teilsysteme der Bereiche Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme nach Anhang II der Richtlinie [EU] 2016/797) dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung für die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug erteilt hat, deren oder dessen Bestandteil sie sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15d Änderungen von Fahrzeugen

(Art. 23cbis EBG) Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines geänderten Fahrzeuges ist bei wesentlichen Änderungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erforderlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15e Ausnahmen von der Anwendung der TSI

(Art. 23f Abs. 3 EBG) 1 Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Aufrüstungen und Erneuerungen erforderlich, sofern kein Ausnahmegrund nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorliegt. 2 Das BAV kann auf Gesuch hin Abweichungen von bestimmten Anforderungen der TSI bewilligen, wenn ein Ausnahmegrund nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorliegt. 3 … 4 Bei Fahrzeugen kann das BAV Abweichungen von den TSI bewilligen, wenn deren Einhaltung nicht für den Einsatz auf interoperablen Strecken erforderlich ist und der Gesuchsteller den Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 erbringt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15ebis Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten

(Art. 23j EBG) Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach: a. Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/797; b. den TSI; c. den Artikeln 4 und 5 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU; und d. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1. Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

Art. 15eter Bescheinigung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten mit den TSI

(Art. 23j Abs. 1 EBG) 1 Für jede Interoperabilitätskomponente ist eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) erforderlich. 2 Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15f Infrastrukturregister

(Art. 23l EBG) 1 Die Trassenvergabestelle führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen, das den Anforderungen des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 entspricht (Infrastrukturregister). 2 Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die für den Netzzugang erforderlichen Angaben in das Infrastrukturregister eintragen. 3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Registerführung, insbesondere über die Netzabgrenzung. Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen die Einzelheiten der Informationsübermittlung. Sie sorgt für die Information der Eigentümer und Betreiber von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr und Anschlussgleisen. Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU, ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 312; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694, ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201). Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 15g Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen

(Art. 23l EBG) 1 Das BAV teilt dem Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU genannten Daten innert der in dessen Anhang I genannten Fristen mit. 2 Das Register ist für die nationalen Sicherheitsbehörden und die Agentur zugänglich. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sobald die Daten durch die Agentur validiert worden sind. Durchführungsbeschluss 2011/655/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1696, ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 561. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4961).

Art. 15h

Wer eine streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem European Rail Traffic Management System (ERTMS) ausschreiben will, benötigt in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 6 dritter Satz der Richtlinie (EU) 2016/797 die Zustimmung des BAV zu den ERTMS-Spezifikationen. Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15i Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge

(Art. 23cbis Abs. 4 EBG) Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens über die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 sowie nach den Artikeln 28–30 und Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15ibis Prüfberichte Sachverständiger

1 Werden bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz die folgenden Anforderungen durch andere Vorschriften als die TSI oder notifizierte nationale Vorschriften spezifiziert, so sind Prüfberichte Sachverständiger erforderlich zum Nachweis: a. der Sicherheit und Vorschriftskonformität der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen; b. der technischen Kompatibilität der Teilsysteme; c. der sicheren Integration der Teilsysteme in das Gesamtsystem. 2 Das BAV kann in einer Richtlinie festlegen, welche Prüfberichte Sachverständiger regelmässig erforderlich sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15iter Konformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten

Die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung über EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 verfügen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

Art. 15j Erforderliche Nachweise

(Art. 23c Abs. 5 und Art. 23cbis Abs. 4 EBG) 1 Der Gesuchsteller muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung folgende Unterlagen beilegen: a. den Sicherheitsnachweis; b. Unterlagen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, der TSI und der übrigen massgebenden Vorschriften. 2 Er muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage zusätzlich beilegen: a. die Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a–c der Richtlinie (EU) 2016/797; b. im Falle streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Zustimmung des BAV nach Artikel 15h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15k Konformitätsbewertung von Teilsystemen

(Art. 23j EBG) Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach: a. Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797; b. den TSI; c. Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU; und d. den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Siehe Fussnote zu Art. 15ebis Bst. c. Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

Art. 15kbis Bescheinigung der Konformität von Teilsystemen mit den TSI

(Art. 23j Abs. 1 EBG) 1 Für jedes strukturelle Teilsystem ist eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) erforderlich. 2 Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15l Bescheinigung der Konformität mit notifizierten nationalen Vorschriften

1 Eine Konformitätsbescheinigung einer benannten beauftragten Stelle ist für jedes strukturelle Teilsystem erforderlich, das sich auf den Strecken des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 befindet oder hierauf eingesetzt wird. 2 Sie bescheinigt die Übereinstimmung des Teilsystems und seiner Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen, soweit diese durch notifizierte nationale Vorschriften konkretisiert sind.

Art. 15m

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15n Konformitätserklärungen für strukturelle Teilsysteme

Der Gesuchsteller muss dem BAV zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 einreichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

Art. 15o Geltung europäischer und ausländischer Bewilligungen

1 Wer ein Fahrzeug in der Schweiz und in der Europäischen Union in Verkehr bringen will, benötigt eine Bewilligung der ERA, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. 2 Von der ERA oder einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn sie vollständig durch die TSI spezifiziert sind. 3 Von der ERA für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge, die nicht vollständig durch die TSI spezifiziert sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn dieses gegenüber der ERA die Einhaltung der von der Schweiz notifizierten nationalen Vorschriften bestätigt hat. 4 Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht überprüft, soweit dies aus der Betriebsbewilligung oder Prüfung der ERA oder einer ausländischen Behörde hervorgeht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15p Prüfungen des BAV bei der Infrastruktur

1 Das BAV überprüft, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob: a. die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschliesslich aller TSI und ergänzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Bewilligungsobjekts und seiner Schnittstellen nachgewiesen ist; b. hierdurch die Vorschriftskonformität und Sicherheit des Gesamtsystems vollständig nachgewiesen ist. 2 Ist die Vorschriftskonformität oder Sicherheit des Gesamtsystems durch den Sicherheitsnachweis für das Bewilligungsobjekt nicht vollständig nachgewiesen, so verlangt das BAV die erforderlichen Ergänzungen. Es kann insbesondere ergänzende Prüfberichte Sachverständiger verlangen. 3 Das BAV überprüft den Sicherheitsnachweis risikoorientiert mit Stichproben. Es überprüft insbesondere: a. die Prüfberichte der Sachverständigen; b. die technische Kompatibilität und die sichere Integration des Bewilligungsobjekts in das Gesamtsystem. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).

Art. 15pbis Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen

Das BAV überprüft gemäss Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Fahrzeuge erforderlichen Dokumente eingereicht hat, insbesondere: a. prüft es die Vollständigkeit des Antrags gemäss Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545; b. bewertet es den Antrag gemäss den Artikeln 38–40 sowie den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545; c. stuft es Probleme gemäss Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ein und geht es bei begründeten Zweifeln gemäss Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vor; d. entscheidet es gemäss Artikel 43 Absätze 1–6 und den Artikeln 45–49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15q Entscheid des BAV

1 Das BAV entscheidet nach Eingang des vollständigen Gesuchs innerhalb von vier Monaten. 2 Gegen Entscheide über Gesuche um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug kann der Gesuchsteller innerhalb eines Monats beim BAV Einsprache erheben. Das BAV entscheidet über die Einsprache innerhalb von zwei Monaten. 3 Entscheidet das BAV nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang über ein vom Gesuchsteller für vollständig erklärtes Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug, so darf es der Gesuchsteller danach in Betrieb nehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15qbis Nichterfüllung grundlegender Anforderungen

1 Stellt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen fest, dass ein Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so trifft es die erforderlichen Massnahmen. 2 Liegen ihm Hinweise vor, dass die Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, so informiert es das BAV und die ERA. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15r Anforderungen

1 Benannte Stellen müssen für den betreffenden Fachbereich: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine Versicherung nachweisen; oder b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen. 2 Im Übrigen gelten für die benannten Stellen die Artikel 30–34 der Richtlinie (EU) 2016/797. SR 946.512 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15s Rechte und Pflichten

1 Die benannten Stellen haben die Rechte und Pflichten nach: a. den Artikeln 34, 36 Absatz 1, 41 und 42 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797; b. Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/796; c. den TSI; und d. dem Beschluss 2010/713/EU. 1bis Sie haben sich an den Arbeiten der sektoralen Gruppe nach Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu beteiligen. 2 Insbesondere unterrichten sie das BAV in den vorgesehenen Fällen unverzüglich über die Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung und Verweigerung der Erteilung von Konformitätsbescheinigungen sowie darüber, dass nicht konforme Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme in Verkehr gebracht wurden. Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1. Siehe Fussnote zu Art. 15ebis Bst. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15sbis Akkreditierte interne Stellen

Für akkreditierte interne Stellen gelten die Anforderungen und Pflichten nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2016/797. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

Art. 15t Fachliche Anforderungen

1 Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind. 2 Sie müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen und vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben. 3 Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 genannten Anforderungen. 4 Für Risikobewertungsstellen, die für ausschliesslich den Inlandsmarkt betreffende Änderungen beigezogen werden, gilt Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013. 5 Für benannte beauftragte Stellen gelten zudem die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Anforderungen. Siehe Fussnote zu Art. 5g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020 (AS 2020 2859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15u Unabhängigkeit

1 Die Personen, die eine Aufgabe für eine der in Artikel 15t genannten Stellen oder Personen ausüben, dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilligungsobjekt befasst haben. 2 Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein, noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein. 3 Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Kapitel 4.1 der Norm ISO/IEC 17020:2012 genannten Anforderungen. ISO/IEC 17020:2012 Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

Art. 15ubis Pflichten der benannten beauftragten Stellen

Die benannten beauftragten Stellen haben die in Artikel 45 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Pflichten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571). Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 15v Anerkennung

1 Risikobewertungsstellen, die Sicherheitsbewertungen nach Artikel 5m Absatz 4 vornehmen wollen, müssen vom BAV anerkannt oder nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein. 2 Benannte beauftragte Stellen, die Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15l Absatz 2 ausstellen, müssen vom BAV anerkannt sein. 3 Das BAV stellt mit der Anerkennung fest, dass die Risikobewertungsstelle oder die benannte beauftragte Stelle für bestimmte Bereiche die fachlichen Anforderungen erfüllt. 4 Es erteilt die Anerkennung für benannte beauftragte Stellen für höchstens zehn Jahre und für Risikobewertungsstellen für höchstens fünf Jahre. Es kann die Anerkennung erneuern, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 5 Es entzieht die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 6 Es veröffentlicht eine Liste der Stellen und ihrer Prüfungsbereiche. SR 946.512 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

Art. 15w Juristische Personen

Juristische Personen können als Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen oder Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, die die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.

Art. 15x Beizug, Anforderungen und Arbeitsweise

Das BAV erlässt Richtlinien über den Beizug, die Anforderungen und die Arbeitsweise der Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15t.

Art. 15y Haftung und Versicherung

1 Die Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15t müssen gegen die Folgen der Haftpflicht versichert sein. 2 Sie müssen mit dem Auftraggeber den Umfang ihrer Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung vereinbaren. 3 Sie dürfen die Haftung für ihre Berichte oder Bescheinigungen nicht unverhältnismässig einschränken.

Art. 15z Prüfungen

Das BAV überprüft projektspezifisch: a. bei nicht anerkannten Stellen nach Artikel 15t, ob sie die fachlichen Anforderungen erfüllen; b. bei anerkannten Stellen nach Artikel 15t, ob die Anerkennung den konkreten Prüfungsauftrag umfasst; c. ob die Unabhängigkeit gewährleistet ist; d. risikoorientiert mit Stichproben Sicherheitsbewertungsberichte, Konformitätsbescheinigungen anerkannter Stellen und Prüfberichte Sachverständiger.

Art. 16 Spurweite

Das Grundmass der Spurweite beträgt: Normalspur 1435 mm Meterspur 1000 mm Schmalspur Spezialspur 1200, 800, 750 mm Schmalspur

Art. 17 Trassierungselemente

Bahnlinien sind für eine ausgeglichene Fahrgeschwindigkeit zu trassieren. Die Trassierungselemente (Kurven, Längsneigung, Querneigung, vertikale Ausrundungsradien) müssen den Betriebsverhältnissen der Bahn entsprechen und sollen der Sicherheit, dem Fahrkomfort und der Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen.

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