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Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

Confederation · 742.141.1 · ordinance

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Contents: 153 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik
  3. Art. 2a Prüfung der Sicherheit durch das BAV
  4. Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen
  5. Art. 4 Ergänzende Vorschriften
  6. Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften
  7. Art. 5a Sicherheitsgenehmigung
  8. Art. 5b Sicherheitsbescheinigung des BAV
  9. Art. 5bbis Sicherheitsbescheinigung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
  10. Art. 5c Sicherheitsmanagementsystem und ergänzende Nachweise
  11. Art. 5d Erleichterungen
  12. Art. 5e Verfahren des BAV
  13. Art. 5f Europäische und ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen
  14. Art. 5g Jahresbericht der Eisenbahnunternehmen
  15. Art. 5h Jahresbericht des BAV
  16. Art. 5i Register der zugelassenen Fahrzeuge
  17. Art. 5ibis
  18. Art. 5j Instandhaltung von Fahrzeugen
  19. Art. 5k Kontrollverfahren
  20. Art. 5l Sicherheitsnachweis
  21. Art. 5m Sicherheitsbericht und Risikobewertung
  22. Art. 6 Plangenehmigung für Bauten und Anlagen
  23. Art. 6a Zwischenverfügungen zu Fahrzeugen
  24. Art. 6b Probefahrten
  25. Art. 7 Typenzulassung
  26. Art. 8 Betriebsbewilligung
  27. Art. 8a Prüfung des Sicherheitsnachweises
  28. Art. 8b und 8c
  29. Art. 8d Überprüfung durch das BAV
  30. Art. 9 Überwachung
  31. Art. 10 Verantwortlichkeiten
  32. Art. 10a Massnahmen bei erkannten Sicherheitsrisiken
  33. Art. 10b Prüfungen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs
  34. Art. 11 Betriebsorganisation
  35. Art. 11a Fahrdienstvorschriften
  36. Art. 12 Betriebsvorschriften
  37. Art. 12a Technisch-betriebliche Empfehlungen
  38. Art. 12abis
  39. Art. 12b Datenbearbeitung durch das BAV
  40. Art. 13 Instandhaltungsgrundsätze
  41. Art. 14 Personal für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung
  42. Art. 15 Meldungen über Betrieb und Instandhaltung
  43. Art. 15bis Meldepflichten
  44. Art. 15a Geltungsbereich
  45. Art. 15b Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen
  46. Art. 15c Inbetriebnahme von Teilsystemen
  47. Art. 15d Änderungen von Fahrzeugen
  48. Art. 15e Ausnahmen von der Anwendung der TSI
  49. Art. 15ebis Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten
  50. Art. 15eter Bescheinigung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten mit den TSI
  51. Art. 15f Infrastrukturregister
  52. Art. 15g Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
  53. Art. 15h
  54. Art. 15i Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge
  55. Art. 15ibis Prüfberichte Sachverständiger
  56. Art. 15iter Konformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten
  57. Art. 15j Erforderliche Nachweise
  58. Art. 15k Konformitätsbewertung von Teilsystemen
  59. Art. 15kbis Bescheinigung der Konformität von Teilsystemen mit den TSI
  60. Art. 15l Bescheinigung der Konformität mit notifizierten nationalen Vorschriften
  61. Art. 15m
  62. Art. 15n Konformitätserklärungen für strukturelle Teilsysteme
  63. Art. 15o Geltung europäischer und ausländischer Bewilligungen
  64. Art. 15p Prüfungen des BAV bei der Infrastruktur
  65. Art. 15pbis Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen
  66. Art. 15q Entscheid des BAV
  67. Art. 15qbis Nichterfüllung grundlegender Anforderungen
  68. Art. 15r Anforderungen
  69. Art. 15s Rechte und Pflichten
  70. Art. 15sbis Akkreditierte interne Stellen
  71. Art. 15t Fachliche Anforderungen
  72. Art. 15u Unabhängigkeit
  73. Art. 15ubis Pflichten der benannten beauftragten Stellen
  74. Art. 15v Anerkennung
  75. Art. 15w Juristische Personen
  76. Art. 15x Beizug, Anforderungen und Arbeitsweise
  77. Art. 15y Haftung und Versicherung
  78. Art. 15z Prüfungen
  79. Art. 16 Spurweite
  80. Art. 17 Trassierungselemente
  81. Art. 18 Lichtraumprofil, weitere Räume
  82. Art. 19 Abstände zwischen und neben den Gleisen
  83. Art. 20
  84. Art. 21 Abstände auf Perrons
  85. Art. 22 Sicherheitszeichen
  86. Art. 23 Abstände von Strassen
  87. Art. 24 Freihalten des Bahntrassees
  88. Art. 25 Unterbau
  89. Art. 26 Bahnbrücken
  90. Art. 27 Bauten an, über und unter der Eisenbahn
  91. Art. 28 Tunnel, andere unterirdische Eisenbahnanlagen und Galerien
  92. Art. 29 Schutzmassnahmen gegen elektrische Einflüsse
  93. Art. 30
  94. Art. 31 Gleisbau und -material
  95. Art. 32 Weichen
  96. Art. 33 Zahnstangen von Zahnradbahnen
  97. Art. 34 Allgemeines
  98. Art. 35 Gleisabschluss
  99. Art. 36 Stationsbauten
  100. Art. 37 Begriff
  101. Art. 37a Verbot
  102. Art. 37b Allgemeines
  103. Art. 37c Signale und Anlagen
  104. Art. 37d Bahnübergangsanlagen
  105. Art. 37e
  106. Art. 37f Ersatzmassnahmen bei Aufhebungen von Bahnübergängen
  107. Art. 38 Grundsätze
  108. Art. 39 Sicherungsanlagen
  109. Art. 40 Zugkontrolleinrichtungen
  110. Art. 41
  111. Art. 42 Anforderungen an die Sicherheit
  112. Art. 43 Anforderungen an den Störschutz
  113. Art. 44 Planung und Bau
  114. Art. 45 Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe
  115. Art. 46 Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Anlagen
  116. Art. 47 Belastungsannahmen sowie Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen
  117. Art. 48
  118. Art. 49 Allgemeines
  119. Art. 50 Elektrische Teile und Systeme
  120. Art. 51 Mechanische Teile und Systeme
  121. Art. 52 Bremssysteme
  122. Art. 53 Türsysteme
  123. Art. 54 Besondere Anforderungen an Zahnradbahnen
  124. Art. 55 Besondere Anforderungen an Strassenbahnfahrzeuge
  125. Art. 56 Allgemeines
  126. Art. 57 Dienstfahrzeuge
  127. Art. 58 Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge
  128. Art. 59–70
  129. Art. 71 Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten
  130. Art. 72 Betriebspersonal auf den Bahnhöfen
  131. Art. 73 Bezeichnung der Eisenbahnanlagen und Züge
  132. Art. 74 Ausschluss Unbefugter
  133. Art. 75 Bilden der Züge
  134. Art. 76 Fahrgeschwindigkeit
  135. Art. 77 Bremsordnung
  136. Art. 78
  137. Art. 78a und 78b
  138. Art. 79 Zugbegleitung
  139. Art. 80 Massnahmen mit Rücksicht auf die Reisenden
  140. Art. 81 Ausführungsbestimmungen
  141. Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
  142. Art. 83
  143. Art. 83a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Sicherheitsgenehmigung
  144. Art. 83b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Sicherheitsbescheinigung
  145. Art. 83c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Berichterstattung
  146. Art. 83d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Instandhaltung von Güterwagen
  147. Art. 83e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Interoperabilität
  148. Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen
  149. Art. 83g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
  150. Art. 83h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2019
  151. Art. 83i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020
  152. Art. 83j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2024
  153. Art. 84 Inkrafttreten

153 provisions

Art. 52 Bremssysteme

1 Die Bremsen der Fahrzeuge müssen das sichere Fahren mit der zulässigen Geschwindigkeit erlauben und jederzeit das sichere Anhalten der Fahrzeuge gewährleisten. 2 Die Bremskraft muss auf die im Mittel verfügbare Reibung zwischen Rad und Schiene abgestimmt sein. 3 Die Bremswirkung darf durch Abnützung, Spiel und andere Systeme nicht beeinträchtigt werden. Die Bremsen müssen im Stillstand prüfbar sein. 4 Eine Feststellbremse muss das unbeabsichtigte Wegrollen der Fahrzeuge verhindern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201).

Art. 53 Türsysteme

1 Einstiegstüren müssen auf den Betrieb abgestimmt sein, ohne Gefährdung benützt werden können, zuverlässig wirkende Verschlüsse aufweisen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. 2 Türen müssen den geschlossenen Zustand im Führerstand anzeigen und Schutzfunktionen gegen das Festklemmen von Personen aufweisen. 3 Die seitlichen Schiebetüren der Gepäckwagen und -abteile sind mit einer Einrichtung zu versehen, die ein unbeabsichtigtes Schliessen verhindert. Im geöffneten Zustand muss eine Geländerstange eingelegt werden können. 4 Die Übergangstüren an den Zugenden müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

Art. 54 Besondere Anforderungen an Zahnradbahnen

1 Die Sicherheit der Fahrzeuge und Zugskompositionen von Zahnradbahnen vor Entgleisung muss auf der ganzen Strecke in allen voraussehbaren Extremfällen gewährleistet sein. Zu beachten sind insbesondere die Anforderungen: a. an die Sicherheit gegen Entgleisen; b. an den Zahneingriff. 2 Das UVEK regelt die besonderen Anforderungen an: a. Zug- und Stossvorrichtungen:1. gekuppelter Fahrzeuge, 2. nicht gekuppelter Fahrzeuge; b. Bremsen:1. von Triebfahrzeugen, 2. von Zugskompositionen, 3. von Wagen, 4. beim Ziehen von Wagen, 5. bei Mehrfachtraktion; c. Sicherheitseinrichtungen von Zugskompositionen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201).

Art. 55 Besondere Anforderungen an Strassenbahnfahrzeuge

Das UVEK legt die besonderen Anforderungen an Strassenbahnfahrzeuge in folgenden Bereichen fest: a. Bremsen; b. Kollisionsschutz.

Art. 56 Allgemeines

1 Als Spezialfahrzeuge gelten Dienstfahrzeuge sowie Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge. 2 Spezialfahrzeuge können sowohl auf interoperablen wie auf nicht interoperablen Strecken eingesetzt werden. 3 Sie sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden. 4 Sie werden bei Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnitts zugelassen, soweit diese der Interoperabilität innerhalb des Einsatzgebiets nicht entgegenstehen.

Art. 57 Dienstfahrzeuge

1 Dienstfahrzeuge sind Spezialfahrzeuge, die insbesondere für Bau-, Instandhaltungs‑, Inspektions- und Interventionstätigkeiten auf Eisenbahnanlagen eingesetzt werden. 2 Werden Dienstfahrzeuge als Arbeitsgerät eingesetzt, so sind die dazu notwendigen Sicherheitsnachweise zu erstellen.

Art. 58 Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge

1 Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge sind so zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf der zu befahrenden Infrastruktur möglich ist. Für Stellen, die für die Instandhaltung der Fahrzeuge verantwortlich sind, besteht keine Zertifizierungspflicht. 2 Dampffahrzeuge sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass den spezifischen Gefahren der Dampf- und Druckkessel Rechnung getragen wird. 3 Für den Einbau neuer Systeme in historische Fahrzeuge und den Umbau von Systemen in solchen Fahrzeugen sind die im Zeitpunkt des Ein- oder Umbaus gültigen Vorschriften massgebend. 4 Im Übrigen gelten die Artikel 50–55. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

Art. 59–70

Aufgehoben

Art. 71 Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten

Die Sicherheitsräume für die betrieblichen Tätigkeiten gemäss den vom BAV gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG erlassenen Fahrdienstvorschriften sind bei der Planung sowie dem Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen im Hinblick auf einen sicheren, zuverlässigen und entwicklungsfähigen Bahnbetrieb vorzusehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

Art. 72 Betriebspersonal auf den Bahnhöfen

Der Einsatz von Betriebspersonal auf den Bahnhöfen richtet sich nach den Anforderungen an die Regelung und Sicherung des Zug- und Rangierverkehrs. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an die Sicherheit, die bauliche und technische Ausrüstung der Anlagen sowie Art und Umfang des abgewickelten Verkehrs (insbesondere Zahl der Reisenden sowie Art und Menge der Güter) zu berücksichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 73 Bezeichnung der Eisenbahnanlagen und Züge

1 Die einzelnen Teile der Eisenbahnanlagen sind zur Orientierung der Reisenden und für dienstliche Zwecke zu kennzeichnen. 2 Jeder Zug ist entsprechend seiner Aufgabe zu bezeichnen.

Art. 74 Ausschluss Unbefugter

An den für die Sicherheit wichtigen Einsatzorten wie Arbeitsplätzen von Bahnpersonal, Technikräumen und Führerständen darf sich nur das für die Bedienung, Kontrollen und Instandhaltungsarbeiten instruierte Personal aufhalten. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung des Bahnunternehmens. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201).

Art. 75 Bilden der Züge

1 Ein Zug darf nur aus Fahrzeugen gebildet werden, deren Beschaffenheit und Ladung die Voraussetzungen eines sicheren Betriebes erfüllen. 2 Bestehen Zweifel bezüglich physikalischer Grenzen oder der Betriebssicherheit der einzusetzenden Züge, sind vor Betriebsaufnahme Probe- bzw. Messfahrten durchzuführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

Art. 76 Fahrgeschwindigkeit

1 Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit ist nach folgenden Gesichtspunkten festzulegen: a. Streckenverhältnisse; b. Sicherungsanlagen und Weichen; c. Bauart der Fahrzeuge; d. Zusammensetzung des Zuges; e. Bremsen; f. betriebliche Verhältnisse. 2 Das UVEK legt die generellen Höchstgeschwindigkeiten auf nicht interoperablen Strecken fest. 3 Für die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten pro Zug oder Rangierbewegung im operativen Betrieb sind zusätzlich die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und die Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin und des Eisenbahnverkehrsunternehmens massgebend. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 77 Bremsordnung

1 Die Funktionsfähigkeit der automatischen Bremse ist nach dem Bilden der Züge und nach Änderungen in deren Zusammensetzung zu prüfen. 2 Die Wirkung der Bremsen eines Zuges muss den betrieblichen Erfordernissen entsprechen. 3 Das UVEK legt die Bremsordnung auf nicht interoperablen Strecken fest. 4 und 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).

Art. 78

Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Art. 78a und 78b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 1083). Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Art. 79 Zugbegleitung

Die Begleitung der Züge richtet sich nach der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, den Streckenverhältnissen und allfälligen zusätzlichen Bedürfnissen des Dienstes. Sie ist in den Betriebsvorschriften zu regeln. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).

Art. 80 Massnahmen mit Rücksicht auf die Reisenden

1 Reisenden offenstehende Personenwagen sind zur Nachtzeit, in Tunneln auch tagsüber, zu beleuchten. 2 Die Reisenden sind über besondere Vorkommnisse rechtzeitig zu informieren.

Art. 81 Ausführungsbestimmungen

Das BAV erlässt die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei die anschlussgleisspezifischen Anforderungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 19. März 1929 betreffend Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen; b. die Verordnung vom 12. November 1929 über die Begrenzung des lichten Raumes und der Fahrzeuge der schweizerischen Normalspurbahnen; c. die Verordnung vom 14. Juli 1910 betreffend den Unterhalt des Rollmaterials der schweizerischen Hauptbahnen; d. die Verordnung vom 19. Februar 1929 betreffend Festsetzung der höchsten Fahrgeschwindigkeiten auf den schweizerischen Hauptbahnen; e. die Verordnung vom 24. April 1929 betreffend die Einführung der durchgehenden Güterzugsbremse im Bereiche der Schweizerischen Bundesbahnen und der normalspurigen Privatbahnen. [BS 7 121] [BS 7 43] [BS 7 84] [BS 7 88] [BS 7 42]

Art. 83

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).

Art. 83a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Sicherheitsgenehmigung

1 Eine Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5a benötigen Infrastrukturbetreiberinnen: a. die normalspurige Strecken betreiben: erstmals ab dem 1. Juli 2015; b. die nicht normalspurige Strecken betreiben: erstmals ab dem 1. Juli 2016. 2 Das Gesuch muss zwölf Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 1083). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 83b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Sicherheitsbescheinigung

1 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen, benötigen ab dem 1. Januar 2014 eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b. 2 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene Strecken befahren, benötigen eine Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 5b für: a. normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2015; b. nicht normalspurige Strecken: erstmals ab dem 1. Januar 2016. 3 Das Gesuch muss zwölf Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 83c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Berichterstattung

Der jährliche Bericht der Eisenbahnunternehmen nach Artikel 5g ist erstmals für das erste volle Kalenderjahr nach Erteilung der Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung einzureichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).

Art. 83d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Instandhaltung von Güterwagen

1 Für Güterwagen, die ausschliesslich in der Schweiz eingesetzt werden, gilt die Zertifizierungspflicht nach Artikel 5j Absatz 1 ab dem 1. Juli 2014. 2 Die Anerkennung von nicht zertifizierten Instandhaltungsstellen richtet sich nach den Übergangsbestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659). Siehe Fussnote zu Art. 5j Abs. 1.

Art. 83e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013: Interoperabilität

1 Gesuche für Vorhaben, die sich am 1. Juli 2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden und bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden, werden auf Antrag nach den Bestimmungen beurteilt, die bis zum 30. Juni 2013 galten, soweit die Sicherheit und die Interoperabilität dem nicht entgegenstehen. 2 Normalspurige Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2017 nach den Vorschriften zugelassen werden, die für den Einsatz auf nicht interoperablen Strecken gelten. 3 … 4 Das BAV kann schon vor Inkrafttreten entsprechender internationaler Abkommen Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15k von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen anerkennen. 5 Bescheinigungen der Konformität mit notifizierten Vorschriften nach Artikel 15l können bis zum 31. Dezember 2015 auch durch nicht anerkannte unabhängige Prüfstellen erbracht werden. 6 Das BAV kann bis zum 31. Dezember 2015 in begründeten Fällen auf Gesuch hin auf einen Prüfbericht Sachverständiger nach Artikel 15m verzichten und selbst risikoorientiert mit Stichproben den Erstellernachweis überprüfen, sofern es die fachlichen Anforderungen erfüllt und keine anerkannten Sachverständigen konkurrenziert. 7 Es meldet der Europäischen Kommission erstmals bis zum 31. Dezember 2015, welche nationalen Anforderungen in den TSI als Sonderfall berücksichtigt werden sollten oder abweichender nationaler Bestimmungen bedürfen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4961).

Art. 83f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2014: Aufhebung und Anpassung von Bahnübergängen

1 Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a–37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen. 2 Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen. 3 Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen. 4 An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169). SR 742.142.1

Art. 83g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015

1 Fahrzeuge, die am 1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb waren, gelten als zugelassen und werden in das Register nach Artikel 5i aufgenommen. 2 … 3 Das BAV baut das Infrastrukturregister nach Artikel 15f bis zum 30. Juni 2017 auf. Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die erforderlichen Angaben bis zum 15. März 2018 eintragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, Abs. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2016, Abs. 1 und 2 seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961). Die Berichtigung vom 18. Okt. 2016 betrifft nur den französichen Text (AS 2016 3537). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201).

Art. 83h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2019

1 Nach bisherigem Recht erteilte oder anerkannte Betriebsbewilligungen behalten ihre Gültigkeit. 2 Solange die Infrastrukturbetreiberin die für den Netzzugang erforderlichen Angaben nicht nach Artikel 15f Absatz 2 in das Infrastrukturregister eingetragen hat, muss sie die Kompatibilität der Fahrzeuge mit der zu befahrenden Infrastruktur auf Basis der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellten Daten prüfen. Sie muss die Prüfung unentgeltlich innert zehn Werktagen durchführen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mitteilen, welche Fahrzeuge mit der zu befahrenden Infrastruktur kompatibel sind. 3 und 4 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).

Art. 83i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020

Die Anerkennung von Risikobewertungsstellen, die vor dem 1. November 2020 anerkannt wurden, gilt bis zum 31. Juli 2022. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

Art. 83j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2024

1 Bestehende Triebfahrzeuge mit Umrichtern sind bis zum 31. Dezember 2025 so umzubauen, dass sie sich bei einer Frequenz von über 87 Hertz gegenüber dem Bahnstromnetz passiv verhalten. 2 Die sicherheitsrelevanten Funktionen bestehender Fahrzeuge von Zahnradbahnen sind, soweit technisch möglich, bis zum 30. Juni 2026 redundant aus- oder nachzurüsten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 201).

Art. 84 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

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