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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.450 · decree

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 6. Dezember 19891
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. § 5der und 280 PBG); später ist für den gewachsenen Boden
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Kraft.3

15 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 6. Dezember 19891

Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplans 1Für den Bahneinschnitt Kat.-Nr. 4483 im Geviert Nordstrasse, Rötelsteig, Rosengartenstrasse und Scheffelstrasse wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 85f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt. 2Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500. 3Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, den Gebäudemantel, für Elemente der Erschliessung und Umgebungsgestaltung und für die Höhenlage des Terrains.

Art. 2

Ergänzendes Recht Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung und zum Bundesrecht 1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG. 2Die allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil gilt im Plangebiet nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft ist. 3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige Bau- und Zonenordnung unter Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil. 4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes, insbesondere des Eisenbahngesetzes.

Art. 3

Bestandteile der Überbauung Der Gestaltungsplan umfasst im Wesentlichen: − Wohnbauten an der Rötelstrasse und an der Rosengartenstrasse; − eine Mischbaute mit quartierbezogenen Nutzungen (Laden- und Restaurantnutzung) und Büros; − öffentlich zugängliche Freiflächen und einen öffentlichen Platz.

Art. 4

Gebäudemantel 1Der Gebäudemantel ergibt sich aus der durch die Mantellinie umschriebenen Mantelgrundfläche und aus den zugehörigen Höhenkoten. 2Unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen. 3Nicht an den Gebäudemantel gebunden sind Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG, besondere Gebäude im Sinne der §§ 273/ 288 PBG und Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG. 4Über den Gebäudemantel hinausragen dürfen sodann abgestützte Balkone bis zu einer Ausladung von 4 m, jedoch nur an der Ostfassade des Gebäudetraktes längs des Rötelsteigs und an den Südfassaden der westlich anschliessenden Quertrakte.

Art. 5

Geschosszahl Die Geschosszahl ist im Rahmen der übrigen Vorschriften frei. Art. 6 Gebäudehöhenkoten/ Terrainhöhen 1Die für die Gebäude maximal zulässigen Höhenkoten sind im zugehörigen Plan mit H bezeichnet. 2Für den Verlauf des gestalteten Bodens sind die im zugehörigen Plan eingetragenen Höhenkurven massgebend, von denen bei der Ausführung des Projektes +/-2 m abgewichen werden darf. 3Für die erstmaligen Überbauungen gelten die im Plan eingetragenen Höhenkurven als gewachsener Boden (§§ 270, 275

§ 5der und 280 PBG); später ist für den gewachsenen Boden

Allgemeinen Bauverordnung massgebend.

Art. 7

Ausnützung Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf insgesamt höchstens 18 000 m2 betragen.

Art. 8

Nutzweise Von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche müssen mindestens 14 000 m2 Wohnzwecken dienen.

Art. 9

Parkierung 1Die Parkplätze werden nach den jeweils geltenden Vorschriften der Stadt Zürich ermittelt. 2Die nicht für Besucher vorgesehenen Parkplätze sind unterirdisch oder überdeckt anzuordnen. 3Oberirdisch müssen mindestens acht Parkplätze für Notfalldienste und andere dringende Bedürfnisse erstellt werden.

Art. 10

Erschliessung 1Die Erschliessung der Parkgaragen erfolgt an der im zugehörigen Plan bezeichneten Stelle an der Scheffelstrasse. 2Im übrigen ist die Erschliessung in jenem Bereich anzuordnen, der im Plan mit «Zugangsbereich» bezeichnet ist. 3Auf der westlichen Freifläche sind ausser den Fussgängerverbindungen gemäss Art. 11 die allenfalls erforderlichen Notzufahrten gestattet.

Art. 11

Öffentlicher Bereich 1Auf der westlichen Freifläche ist in Nord/ Süd-Richtung ein öffentlicher Fussweg von der Rosengartenstrasse zur Nordbrücke zu erstellen. 2Dieser Weg ist über die im Plan bezeichneten Fussgängerpassagen mit dem Rötelsteig zu verbinden. 3Die an den öffentlichen Fussweg anschliessenden Freiflächen sind so zu gestalten, dass sie unter Wahrung der Privatsphäre öffentlich betretbar sind. Ausgenommen vom öffentlichen Zutritt sind die nicht als Fusswege ausgeschiedenen Bereiche zwischen den nach Westen gerichteten Quertrakten. 4Am südlichen Ende des Areals ist ein öffentlicher Platz vorzusehen. 5Auf diesem Platz soll ein attraktiver Warteraum für die Benützer der auf der Nordbrücke vorgesehenen VBZ-Haltestelle gestaltet werden. 6Das Gestaltungsplangebiet ist bei der Nordbrücke für die Fussgänger mit dem Bahnareal zu verbinden.

Art. 12

Gestaltung 1Die Freiflächen beidseits des öffentlichen Fussweges sind in naturnaher Weise zu gestalten. 2Auf der östlichen Freifläche sind in den Bereichen, die im Plan mit «Gärten» bezeichnet sind, Pflanzgärten herzurichten. 3Die Flachdächer sind extensiv (mit Anpflanzungen, die keiner besonderen Pflege bedürfen) zu begrünen. 4Beim Trakt längs des Rötelsteiges ist das oberste Geschoss durch mindestens fünf durchgehende Einschnitte gestalterisch aufzulockern. 5Bei diesen und ähnlichen Geschosseinschnitten wird kein Gebäudeabstand gemessen, sofern sie sich nicht über mehr als zwei Geschosse erstrecken.

Art. 13

Heizung 1Die Überbauung des Gestaltungsplangebietes ist von gemeinschaftlichen Anlagen aus zu beheizen. 2Es dürfen höchstens zwei Gemeinschaftsheizungen erstellt werden.

Art. 14

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch den Stadtrat in

Art. 15 Kraft.3

Änderungen durch den Stadtrat 1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. 2Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 40, 59. 2 Regierungsratsbeschluss vom 25. Juli 1990. 3 8. September 1990 (StRB vom 28. August 1990).

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