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15 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 6. Dezember 19891
Geltungsbereich
Bestandteile des Gestaltungsplans
1Für den Bahneinschnitt Kat.-Nr. 4483 im Geviert Nordstrasse,
Rötelsteig, Rosengartenstrasse und Scheffelstrasse wird ein
privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 85f. des Planungs-
und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
2Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab
1:500.
3Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich,
den Gebäudemantel, für Elemente der Erschliessung und Umgebungsgestaltung und für die Höhenlage des Terrains.
Art. 2
Ergänzendes Recht
Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung und zum
Bundesrecht
1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.
2Die allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der
Vorschriften über den Wohnflächenanteil gilt im Plangebiet
nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft ist.
3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die
dannzumalige Bau- und Zonenordnung unter Einschluss der
Vorschriften über den Wohnflächenanteil.
4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechtes,
insbesondere des Eisenbahngesetzes.
Art. 3
Bestandteile der Überbauung
Der Gestaltungsplan umfasst im Wesentlichen:
− Wohnbauten an der Rötelstrasse und an der Rosengartenstrasse;
− eine Mischbaute mit quartierbezogenen Nutzungen (Laden-
und Restaurantnutzung) und Büros;
− öffentlich zugängliche Freiflächen und einen öffentlichen
Platz.
Art. 4
Gebäudemantel
1Der Gebäudemantel ergibt sich aus der durch die Mantellinie
umschriebenen Mantelgrundfläche und aus den zugehörigen
Höhenkoten.
2Unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 dürfen keine Gebäude oder
Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.
3Nicht an den Gebäudemantel gebunden sind Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude oder Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG, besondere
Gebäude im Sinne der §§ 273/ 288 PBG und Dachaufbauten im
Sinne von § 292 PBG.
4Über den Gebäudemantel hinausragen dürfen sodann abgestützte Balkone bis zu einer Ausladung von 4 m, jedoch nur an
der Ostfassade des Gebäudetraktes längs des Rötelsteigs und
an den Südfassaden der westlich anschliessenden Quertrakte.
Art. 5
Geschosszahl
Die Geschosszahl ist im Rahmen der übrigen Vorschriften frei.
Art. 6 Gebäudehöhenkoten/ Terrainhöhen
1Die für die Gebäude maximal zulässigen Höhenkoten sind im
zugehörigen Plan mit H bezeichnet.
2Für den Verlauf des gestalteten Bodens sind die im zugehörigen Plan eingetragenen Höhenkurven massgebend, von denen
bei der Ausführung des Projektes +/-2 m abgewichen werden
darf.
3Für die erstmaligen Überbauungen gelten die im Plan eingetragenen Höhenkurven als gewachsener Boden (§§ 270, 275
§ 5der und 280 PBG); später ist für den gewachsenen Boden
Allgemeinen Bauverordnung massgebend.
Art. 7
Ausnützung
Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf insgesamt höchstens 18 000 m2 betragen.
Art. 8
Nutzweise
Von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche müssen mindestens 14 000 m2 Wohnzwecken dienen.
Art. 9
Parkierung
1Die Parkplätze werden nach den jeweils geltenden Vorschriften der Stadt Zürich ermittelt.
2Die nicht für Besucher vorgesehenen Parkplätze sind unterirdisch oder überdeckt anzuordnen.
3Oberirdisch müssen mindestens acht Parkplätze für Notfalldienste und andere dringende Bedürfnisse erstellt werden.
Art. 10
Erschliessung
1Die Erschliessung der Parkgaragen erfolgt an der im zugehörigen Plan bezeichneten Stelle an der Scheffelstrasse.
2Im übrigen ist die Erschliessung in jenem Bereich anzuordnen,
der im Plan mit «Zugangsbereich» bezeichnet ist.
3Auf der westlichen Freifläche sind ausser den Fussgängerverbindungen gemäss Art. 11 die allenfalls erforderlichen Notzufahrten gestattet.
Art. 11
Öffentlicher Bereich
1Auf der westlichen Freifläche ist in Nord/ Süd-Richtung ein öffentlicher Fussweg von der Rosengartenstrasse zur Nordbrücke
zu erstellen.
2Dieser Weg ist über die im Plan bezeichneten Fussgängerpassagen mit dem Rötelsteig zu verbinden.
3Die an den öffentlichen Fussweg anschliessenden Freiflächen
sind so zu gestalten, dass sie unter Wahrung der Privatsphäre
öffentlich betretbar sind. Ausgenommen vom öffentlichen Zutritt
sind die nicht als Fusswege ausgeschiedenen Bereiche zwischen den nach Westen gerichteten Quertrakten.
4Am südlichen Ende des Areals ist ein öffentlicher Platz vorzusehen.
5Auf diesem Platz soll ein attraktiver Warteraum für die Benützer der auf der Nordbrücke vorgesehenen VBZ-Haltestelle gestaltet werden.
6Das Gestaltungsplangebiet ist bei der Nordbrücke für die
Fussgänger mit dem Bahnareal zu verbinden.
Art. 12
Gestaltung
1Die Freiflächen beidseits des öffentlichen Fussweges sind in
naturnaher Weise zu gestalten.
2Auf der östlichen Freifläche sind in den Bereichen, die im Plan
mit «Gärten» bezeichnet sind, Pflanzgärten herzurichten.
3Die Flachdächer sind extensiv (mit Anpflanzungen, die keiner
besonderen Pflege bedürfen) zu begrünen.
4Beim Trakt längs des Rötelsteiges ist das oberste Geschoss
durch mindestens fünf durchgehende Einschnitte gestalterisch
aufzulockern.
5Bei diesen und ähnlichen Geschosseinschnitten wird kein Gebäudeabstand gemessen, sofern sie sich nicht über mehr als
zwei Geschosse erstrecken.
Art. 13
Heizung
1Die Überbauung des Gestaltungsplangebietes ist von gemeinschaftlichen Anlagen aus zu beheizen.
2Es dürfen höchstens zwei Gemeinschaftsheizungen erstellt
werden.
Art. 14
Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung
der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch den Stadtrat in
Art. 15 Kraft.3
Änderungen durch den Stadtrat
1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans
in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge
von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig
erweisen.
2Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen
Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 40, 59.
2 Regierungsratsbeschluss vom 25. Juli 1990.
3 8. September 1990 (StRB vom 28. August 1990).