Law

Reglement über die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung der Beamten der Kantonspolizei

Fribourg · 551.24 · regulation

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ccb1e7fe7f19f0611d6984b056b8333d18cc8ff9f70215910a06e808585148b1

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Der Staat besorgt den Beamten der Kantonspolizei im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung. 2 Beamte der Kantonspolizei sind: a) die Polizeibeamten, nämlich die Gendarmen und die Inspektoren; b) die Hilfspolizisten, nämlich die Hostessen und die Gefangenenbegleiter.

Art. 2

Bekleidung – Grundausstattung 1 Die Gendarmen und die Hilfspolizisten erhalten für ihren Amtsantritt eine Grundbekleidung. 2 Den Beamten, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben, werden zudem spezielle Bekleidungsstücke ausgehändigt.

Art. 3

Bekleidung – Erneuerung 1 Die Gendarmen und die Hilfspolizisten erhalten jedes Jahr Bekleidungsstücke, die für die Erneuerung der Bekleidung bestimmt sind. 2 Bis und mit ihrem fünfzigsten Lebensjahr haben sie jährlich Anrecht auf Bekleidungsstücke im Wert einer vollständigen Uniform. 3 Ab dem einundfünfzigsten Lebensjahr erhalten sie Bekleidungsstücke gemäss ihrem individuellen Bedarf. Kantonspolizei, Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Beamten – R 551.24

Art. 4

Kleiderentschädigung 1 Die Gendarmen, die ihren Dienst regelmässig in Zivil ausüben, erhalten jährlich eine Kleiderentschädigung, die 80 % des Werts einer vollständigen Uniform entspricht. 2 Die Inspektoren erhalten eine Kleiderentschädigung in gleicher Höhe.

Art. 5

Ausrüstung 1 Die Beamten der Kantonspolizei und die Hilfspolizisten erhalten eine Grundausrüstung. 2 Den Beamten, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben, werden zudem spezielle Ausrüstungsgegenstände ausgehändigt.

Art. 6

Bewaffnung 1 Die Gendarmen und die Inspektoren erhalten eine persönliche Bewaffnung.

Art. 7

Pflege 1 Die Beamten müssen ihre Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung in gutem Zustand halten. 2 Der Kommandant der Kantonspolizei (nachstehend: der Kommandant) lässt periodisch Inspektionen und Kontrollen vornehmen.

Art. 8

Verlust und Beschädigung 1 Die Beamten sind für den vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführten Verlust und die Beschädigung ihrer Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung haftbar. 2 Der Kommandant trifft die diesbezüglichen Entscheide.

Art. 9

Rückgabe – Grundsatz 1 Die den Beamten zugeteilte Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Staates. 2 Sie müssen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, bei Auflösung des Dienstverhältnisses zurückgegeben werden.

Art. 10

Rückgabe – Ausnahmen 1 Die Gendarmen und die Hilfspolizisten können ihre persönliche Dienstkleidung behalten, wenn sie in den Ruhestand treten oder wenn das Dienstverhältnis infolge von Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird. 2 Bei Todesfall wird die Dienstkleidung den Hinterbliebenen überlassen. Kantonspolizei, Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Beamten – R 551.24 3 Die Gendarmen und die Inspektoren oder ihre Hinterbliebenen können unter denselben Voraussetzungen die Dienstwaffe behalten, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids des Kommandanten.

Art. 11

Dienstbefehl 1 Der Kommandant bestimmt durch Dienstbefehl: a) die Grundbekleidung und die Spezialkleider; b) die Bestandteile einer vollständigen Uniform sowie die auf die Bestellung von Bekleidungsstücken anwendbaren Regeln; c) die Grundausrüstung und die speziellen Ausrüstungsgegenstände; d) die persönliche Bewaffnung; e) die Dienstkleidungen.

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Dienstreglement vom 12. November 1960 betreffend die Dienstkleidung und die Uniform der Kantonspolizei wird aufgehoben.

Art. 13

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. Kantonspolizei, Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Beamten – R 551.24 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 29.10.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 585 / d 596 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.10.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 585 / d 596

← Find another law