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13 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Der Staat besorgt den Beamten der Kantonspolizei im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.
2 Beamte der Kantonspolizei sind:
a) die Polizeibeamten, nämlich die Gendarmen und die Inspektoren;
b) die Hilfspolizisten, nämlich die Hostessen und die Gefangenenbegleiter.
Art. 2
Bekleidung – Grundausstattung
1 Die Gendarmen und die Hilfspolizisten erhalten für ihren Amtsantritt eine
Grundbekleidung.
2 Den Beamten, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben, werden zudem
spezielle Bekleidungsstücke ausgehändigt.
Art. 3
Bekleidung – Erneuerung
1 Die Gendarmen und die Hilfspolizisten erhalten jedes Jahr Bekleidungsstücke, die für die Erneuerung der Bekleidung bestimmt sind.
2 Bis und mit ihrem fünfzigsten Lebensjahr haben sie jährlich Anrecht auf
Bekleidungsstücke im Wert einer vollständigen Uniform.
3 Ab dem einundfünfzigsten Lebensjahr erhalten sie Bekleidungsstücke gemäss ihrem individuellen Bedarf.
Kantonspolizei, Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Beamten – R 551.24
Art. 4
Kleiderentschädigung
1 Die Gendarmen, die ihren Dienst regelmässig in Zivil ausüben, erhalten
jährlich eine Kleiderentschädigung, die 80 % des Werts einer vollständigen
Uniform entspricht.
2 Die Inspektoren erhalten eine Kleiderentschädigung in gleicher Höhe.
Art. 5
Ausrüstung
1 Die Beamten der Kantonspolizei und die Hilfspolizisten erhalten eine
Grundausrüstung.
2 Den Beamten, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben, werden zudem
spezielle Ausrüstungsgegenstände ausgehändigt.
Art. 6
Bewaffnung
1 Die Gendarmen und die Inspektoren erhalten eine persönliche Bewaffnung.
Art. 7
Pflege
1 Die Beamten müssen ihre Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung in gutem Zustand halten.
2 Der Kommandant der Kantonspolizei (nachstehend: der Kommandant) lässt
periodisch Inspektionen und Kontrollen vornehmen.
Art. 8
Verlust und Beschädigung
1 Die Beamten sind für den vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführten
Verlust und die Beschädigung ihrer Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung
haftbar.
2 Der Kommandant trifft die diesbezüglichen Entscheide.
Art. 9
Rückgabe – Grundsatz
1 Die den Beamten zugeteilte Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Staates.
2 Sie müssen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, bei Auflösung des Dienstverhältnisses zurückgegeben werden.
Art. 10
Rückgabe – Ausnahmen
1 Die Gendarmen und die Hilfspolizisten können ihre persönliche Dienstkleidung behalten, wenn sie in den Ruhestand treten oder wenn das Dienstverhältnis infolge von Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird.
2 Bei Todesfall wird die Dienstkleidung den Hinterbliebenen überlassen.
Kantonspolizei, Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Beamten – R 551.24
3 Die Gendarmen und die Inspektoren oder ihre Hinterbliebenen können unter
denselben Voraussetzungen die Dienstwaffe behalten, unter Vorbehalt eines
gegenteiligen Entscheids des Kommandanten.
Art. 11
Dienstbefehl
1 Der Kommandant bestimmt durch Dienstbefehl:
a) die Grundbekleidung und die Spezialkleider;
b) die Bestandteile einer vollständigen Uniform sowie die auf die Bestellung von Bekleidungsstücken anwendbaren Regeln;
c) die Grundausrüstung und die speziellen Ausrüstungsgegenstände;
d) die persönliche Bewaffnung;
e) die Dienstkleidungen.
Art. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dienstreglement vom 12. November 1960 betreffend die Dienstkleidung und die Uniform der Kantonspolizei wird aufgehoben.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Kantonspolizei, Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Beamten – R 551.24
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.10.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 585 / d 596
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 29.10.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 585 / d 596