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Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025

Zürich (city) · 843.323 · ordinance

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 A. Wohnbauten
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 B. Vermietung
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 III. Verfahren
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 IV. Zweckerhaltung
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 V. Schlussbestimmungen
  27. Art. 27
  28. Art. 28

28 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung regelt die Umsetzung des Rahmenkredits für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung (Jugendwohnkredit 2025).

Art. 2

1 Die Stadt fördert die Schaffung und den Erhalt von preisgünstigem Wohnraum auf dem Gebiet der Stadt Zürich für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung. 2 Sie kann zu diesem Zweck Subventionen in Form von unverzinslichen Darlehen gewähren für: a. folgende Bauvorhaben: 1. Neu- und Umbauten, 2. grössere Erneuerungen von Wohnbauten, 3. Grundausstattungsinvestitionen bei langfristigen Mietverträgen mit Dritteigentümerschaften; b. den Erwerb von bestehenden Wohnbauten (Erwerb). 3 Auf die Gewährung eines Darlehens besteht kein Anspruch.

Art. 3

1 Empfängerinnen oder Empfänger der Darlehen sind gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, die: a. preisgünstigen Wohnraum für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung bereitstellen; b. als juristische Personen organisiert sind; 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 2778 vom 10. September 2025. Gegenstand Subvention a. Zweck und Art b. Empfängerinnen und Empfänger 2Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323 c. dauernd auf Gewinnabsichten und Gewinnausschüttung verzichten; und d. sich zur Einhaltung der Vorgaben gemäss dieser Verordnung verpflichten. 2 Privatpersonen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden keine Darlehen gewährt.

Art. 4

Die Wohnbauträgerschaften gewähren der Stadt ein Abordnungsrecht in ihr Leitungsorgan. II. Anforderungen

Art. 5 A. Wohnbauten

Die Stadt kann Darlehen für Bauvorhaben gewähren, wenn diese eine gute energetische, städtebauliche und architektonische Qualität aufweisen.

Art. 6

Die Wohnbauträgerschaften gewährleisten dauerhaft einen einwandfreien Unterhalt der subventionierten Wohnbauten.

Art. 7

1 Die Wohnbauträgerschaften stellen die Finanzierung der Bauvorhaben oder Erwerbe sicher, einschliesslich der Zusicherung der Darlehen Dritter. 2 Sie stellen Darlehen aus dem Jugendwohnkredit 2025 in einem nachgehenden Rang, in der Regel im zweiten Rang, grundpfandrechtlich sicher; ausgenommen sind Darlehen für Grundausstattungsinvestitionen. 3 Darlehen Dritter sind mit vorangehenden Grundpfandrechten gedeckt.

Art. 8 B. Vermietung

1 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die: a. das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben; und b. in Ausbildung sind. 2 Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung gemäss Abs. 1 lit. a abgewichen werden. Abordnungsrecht Bauliche Anforderungen Unterhalt Finanzierung Alter und Ausbildung der Mieterinnen und Mieter 3Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323

Art. 9

1 Der Wohnraum und die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 2 Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer während der gesamten Mietdauer um höchstens eins.

Art. 10

Die Vorgaben gemäss Art. 8 und 9 gelten auch für Untermietverhältnisse.

Art. 11

1 Die Wohnbauträgerschaften setzen die Anfangsnettomietzinse fest: a. nach dem Grundsatz der Kostenmiete gemäss Mietzinsreglement3; und b. unter Berücksichtigung der Verbilligungswirkung gemäss Art. 16. 2 Die Wohnbauträgerschaften legen die Nebenkosten gemäss OR4 fest.

Art. 12

1 Die Wohnbauträgerschaften passen die Mietzinse gemäss OR5 an. 2 Sie informieren die zuständige Stelle über Mietzinsanpassungen vor deren Bekanntgabe an die Mieterschaft.

Art. 13 III. Verfahren

Die Wohnbauträgerschaft reicht das Darlehensgesuch bei der zuständigen Stelle ein: a. bei einem Bauvorhaben vor Baubeginn; b. bei Erwerb vor der öffentlichen Beurkundung.

Art. 14

1 Der Stadtrat entscheidet über die Gewährung des Darlehens. 2 Die Höhe des Darlehens wird festgesetzt: a. bei einem Bauvorhaben: vorläufig; b. bei Erwerb: definitiv. 3 vom 19. Juni 1996, AS 841.150. 4 vom 30. März 1911, SR 220. 5 vom 30. März 1911, SR 220. Mindestbelegung Untermiete Anfangsmietzinse Mietzinsanpassungen Gesuchseinreichung Gewährung des Darlehens a. Allgemeines 4Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323

Art. 15

1 Die Wohnbauträgerschaft reicht die Bauabrechnung spätestens ein Jahr nach Vollendung eines Bauvorhabens bei der zuständigen Stelle ein. 2 Die zuständige Stelle prüft die Abrechnung innert sechs Monaten. 3 Der Stadtrat entscheidet anschliessend über die definitive Höhe des Darlehens.

Art. 16

Die Höhe des Darlehens wird so bemessen, dass sie eine Verbilligung der nach Massgabe des Mietzinsreglements6 berechneten Mietzinse von höchstens 25 Prozent bewirkt.

Art. 17

1 Die Laufzeit des Darlehens beträgt für: a. Bauvorhaben: 1. im unbewohnten Zustand: 50 Jahre ab Erst- oder Wiederbezug, 2. im bewohnten Zustand: 50 Jahre ab Auszahlung des Darlehens, 3. Grundausstattungsinvestitionen: 20 Jahre ab Erstbezug; b. Erwerb: 50 Jahre ab öffentlicher Beurkundung. 2 Das Darlehen ist nicht rückzahlungspflichtig; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht bei Zweckentfremdung.

Art. 18

1 Die Darlehen sind spätestens nach Ablauf der Laufzeit mit den Anlagekosten zu verrechnen. 2 Ausgenommen von dieser Verrechnung sind Darlehen für Grundausstattungsinvestitionen.

Art. 19 IV. Zweckerhaltung

1 Die Wohnbauträgerschaften stellen sicher, dass der subventionierte Wohnraum während der Laufzeit der Darlehen seinem Zweck entsprechend verwendet wird. 2 In den Mietverträgen werden insbesondere festgehalten: a. die Anforderungen an die Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Art. 8; b. die Mindestbelegung der Wohnungen gemäss Art. 9; c. der Hinweis auf die Zweckerhaltungskontrollen gemäss Art. 20‒21. 6 vom 19. Juni 1996, AS 841.150. b. Bauabrechnung Bemessung der Höhe des Darlehens Laufzeit des Darlehens Wirkungen nach Ablauf der Laufzeit Zweckerhaltungspflicht 5Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323

Art. 20

1 Die zuständige Stelle kontrolliert, ob die Darlehen ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. 2 Sie kann auf die Datenplattform OMEGA zugreifen, sofern dies für die Kontrolle erforderlich und geeignet ist.

Art. 21

Die Wohnbauträgerschaften erteilen der zuständigen Stelle die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte und stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 22

1 Die Wohnbauträgerschaften wenden die Bestimmungen des Rechnungsreglements7 sinngemäss an. 2 Sie reichen jeweils bis 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Stelle ein: a. die Betriebsrechnung zu den subventionierten Wohnbauten; b. den Geschäftsbericht einschliesslich Jahresrechnung und Revisionsbericht. 3 Sie weisen die Darlehen aus dem Jugendwohnkredit in der Jahresrechnung separat aus.

Art. 23

Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Darlehen nicht verwendet werden: 1. für Bauvorhaben oder Erwerb, 2. zur Mietzinsverbilligung; b. die Anforderungen an die Vermietung nicht erfüllt sind; c. die subventionierten Wohnbauten veräussert, rückgebaut oder durch einen Ersatzneubau ersetzt werden.

Art. 24

Die Wohnbauträgerschaften informieren die zuständige Stelle umgehend über eine Zweckentfremdung.

Art. 25

1 Bei Zweckentfremdung ist das Darlehen ab dem Zeitpunkt der Zweckentfremdung anteilmässig zur Darlehenslaufzeit zurückzuzahlen. 2 Bei einer Zweckentfremdung gemäss Art. 23 lit. b kann eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des Zwecks angesetzt werden. 3 Die Rückzahlungspflicht endet mit der Laufzeit des Darlehens. 7 vom 19. November 2003, AS 841.170. Kontrolle Auskünfte und Herausgabe von Unterlagen Rechnung Zweckentfremdung Anzeige von Zweckentfremdung Rückzahlungspflicht 6Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323

Art. 26 V. Schlussbestimmungen

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

Art. 27

Sofern Anpassungen von bestehenden Subventionsverträgen aufgrund von Art. 26 notwendig sind, erfolgen die Anpassungen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Art. 28

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.8 8 Inkrafttreten 1. September 2026 (STRB Nr. 2795/2026). Änderung bisherigen Rechts Übergangsbestimmung Inkrafttreten 7Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323 Anhang Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a. Richtlinien für den Jugendwohnkredit 2010 vom 14. Juli 2010 (AS 843.322): Art. 3 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum muss angemessen belegt sein. Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer während der gesamten Mietdauer um höchstens eins. b. Richtlinien für den Vollzug des Rahmenkredites für die Förderung von Wohnraum für Jugendliche (Jugendwohnkredit 2005) teilweise in Ergänzung der «Grundsätze 1924» vom 16. November 2005 (AS 843.321): Art. 3 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum muss angemessen belegt sein. Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung unterschreitet die Zahl ganzer Zimmer während der gesamten Mietdauer um höchstens eins. c. Richtlinien über die Gewährung von zinslosen Darlehen an Genossenschaften und gemeinnützige Institutionen der Jugendhilfe zur Schaffung von Wohnraum für Jugendliche vom 30. März 1988 (AS 843.320): Art. 2 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden. Der Wohnraum muss bei der Vermietung angemessen belegt sein. 8Verordnung zum Jugendwohnkredit 2025 843.323 d. Richtlinien über die Förderung des Baues und die Vermietung von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche vom 28. August 1963 (AS 843.301): Ziffer IV.4 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der Altersbeschränkung abgewichen werden.

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