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V vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV)

Liechtenstein · 152.211 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Gleichstellung
  3. Art. 2a Eingetragene Partnerschaft
  4. Art. 3 Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. a PFZG)
  5. Art. 4 Ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c PFZG)
  6. Art. 5 Angemessener Beschäftigungsgrad (Art. 15 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 PFZG)
  7. Art. 6 Abschluss der Ausbildung der Kinder (Art. 46 Abs. 2 PFZG)
  8. Art. 7 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit (Art. 52 Abs. 2 PFZG)
  9. Art. 8 Sozialhilfe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 Abs. 2 Bst. a, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG)
  10. Art. 9
  11. Art. 10 Reisedokumente (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 Bst. b PFZG)
  12. Art. 10a Ausnahmen von der Nachweispflicht
  13. Art. 11 Einreisevoraussetzungen (Art. 6 PFZG)
  14. Art. 11b b) Sonderfälle
  15. Art. 12 Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 15 PFZG)
  16. Art. 13 Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende (Art. 17 PFZG)
  17. Art. 13a Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige (Art. 20 Abs. 2 und 3 PFZG)
  18. Art. 14 Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 PFZG)
  19. Art. 14a Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit (Art. 24 Abs. 2a PFZG)
  20. Art. 15 Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)
  21. Art. 15a Elektronisches Meldesystem bei grenzüberschreitender Dienstleistung (Art. 30 PFZG)
  22. Art. 16 Grenzgängertätigkeit und -meldebestätigung (Art. 33 PFZG)
  23. Art. 17 Aufenthaltsausweis (Art. 13 und 29 PFZG)
  24. Art. 18 Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr
  25. Art. 18a Dauerhafte Beziehung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a PFZG)
  26. Art. 18b Wohnsitzdauer (Art. 48 Abs. 1 Bst. c PFZG)
  27. Art. 19 Ermessen (Art. 58 Abs. 4 PFZG)
  28. Art. 20 Bewilligung zur Berufsausübung
  29. Art. 21 Dokumente und Nachweise (Art. 34 PFZG)
  30. Art. 22 Einreiseerlaubnis (Art. 6 Abs. 3 PFZG)
  31. Art. 23 Grundsatz (Art. 37 PFZG)
  32. Art. 24 Anzahl der Auslosungen
  33. Art. 25 Protokoll
  34. Art. 26 Quoten
  35. Art. 27 Bewerbung
  36. Art. 28 Fristen
  37. Art. 29 Vorauslosungsverfahren
  38. Art. 30 Schlussauslosungsverfahren
  39. Art. 31 Einreisetermin
  40. Art. 32 Amtliche Bescheinigung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG)
  41. Art. 33 Unterhaltsgewährung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG)
  42. Art. 34 Vereinbarung über die elterliche Obsorge (Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG)
  43. Art. 35 Eheliche Gewalt (Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG)
  44. Art. 36 Eigenständiges Aufenthaltsrecht (Art. 46 und 47 PFZG)
  45. Art. 36b b) Häusliche Gemeinschaft (Art. 50a Abs. 2 Bst. b PFZG)
  46. Art. 36c c) Schwerwiegende persönliche Umstände
  47. Art. 37 Grundsatz (Art. 52 und 54 PFZG)
  48. Art. 38 Dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 54 Abs. 1 und 2 PFZG)
  49. Art. 39 Vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 2 PFZG)
  50. Art. 39a Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 3 PFZG)
  51. Art. 40
  52. Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
  53. Art. 41a Sonderbestimmungen für kroatische Staatsangehörige (Art. 73 Abs. 2 PFZG)
  54. Art. 42 Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen
  55. Art. 43 Inkrafttreten

55 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt von Personen nach Art. 2 PFZG, insbesondere: a) die Einreisevoraussetzungen; b) die Bewilligungsvoraussetzungen; c) die Regelung des Aufenthalts; d) das Bewilligungsverfahren; e) den Familiennachzug; f) die Beendigung des Aufenthalts. 2) Sie dient der Umsetzung: a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. VIII - 3.01 und Anh. V - 1.01); b) der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein nach den Anhängen VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens; c) des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.

Art. 2 Gleichstellung

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2a Eingetragene Partnerschaft

1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt. 2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.

Art. 3 Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. a PFZG)

1) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein. 2) Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als: a) Aushilfe; b) Lernender; c) Praktikant; d) Volontär; e) Sportler; f) Ordensangehöriger; g) Künstler; h) Au-Pair-Angestellter. 3) Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, deren Ausübung an eine Zulassung nach dem Gewerbegesetz oder einer anderen spezialgesetzlichen Regelung, insbesondere nach dem Ärztegesetz, dem Rechtsanwaltsgesetz oder dem Bauwesen-Berufe-Gesetz, gebunden ist.

Art. 4 Ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c PFZG)

Drittstaatsangehörige gelten als ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer, wenn sie seit zwölf Monaten auf dem Arbeitsmarkt des Arbeitsgebers integriert sind oder über einen gültigen und auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen. Allfällige Visumsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Angemessener Beschäftigungsgrad (Art. 15 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 PFZG)

Ein angemessener Beschäftigungsgrad liegt vor, wenn der Beschäftigungsgrad mindestens beträgt: a) bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung: 50 %; b) bei einer Aufenthaltsbewilligung: 80 %.

Art. 6 Abschluss der Ausbildung der Kinder (Art. 46 Abs. 2 PFZG)

Als Abschluss der Ausbildung der Kinder gilt: a) der Abschluss der Pflichtschulzeit; b) der Abschluss der Sekundarschulstufe II; oder c) der Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung.

Art. 7 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit (Art. 52 Abs. 2 PFZG)

Eine Person gilt als unfreiwillig arbeitslos, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet hat und dies vom Amt für Volkswirtschaft bestätigt wird.

Art. 8 Sozialhilfe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 Abs. 2 Bst. a, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG)

1) Als Sozialhilfe gelten: a) wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz; und b) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. 2) In den Fällen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. d PFZG gelten neben den Leistungen nach Abs. 1 auch Ergänzungsleistungen nach dem ELG als Sozialhilfe.

Art. 9

Aufgehoben

Art. 10 Reisedokumente (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 Bst. b PFZG)

Als Reisedokumente gelten: a) Reisepass; b) Personalausweis eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz.

Art. 10a Ausnahmen von der Nachweispflicht

EWR-Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsbewilligung sind von der Nachweispflicht ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 21 Abs. 1 Bst. f dieser Verordnung sowie Art. 41 Abs. 1 Bst. d und 48 Abs. 1 Bst. e PFZG) befreit.

Art. 11 Einreisevoraussetzungen (Art. 6 PFZG)

1) Verfügt eine ausländische Person oder ein Familienangehöriger, der Drittstaatsangehöriger ist, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls das erforderliche Visum, so hat diese Person die Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt geniesst, bevor eine Wegweisung verfügt wird. 2) Eine ausländische Person stellt nur dann eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b PFZG dar, wenn sie unter einer Krankheit mit epidemischen Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation oder einer sonstigen übertragbaren, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachten Krankheit leidet, sofern im Inland gegen diese Krankheit Massnahmen zum Schutz der Einwohner getroffen werden.

Art. 11b b) Sonderfälle

1) Eine Bewilligung in Briefform kann ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn eine ausländische Person: a) innerhalb eines Kalenderjahres an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt; und b) zumindest ein Teil der Übernachtungen im Inland stattfindet; die Anzahl der Übernachtungen im Inland darf jedoch die Hälfte der Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten. 2) Als berufliche Gründe im Sinne des Abs. 1 Bst. a gelten insbesondere: a) Übernachtung des Arbeitnehmers in einem Hotel oder in einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes, namentlich in Fällen hoher beruflicher Belastung, bei welcher die Normalarbeitszeit erheblich überschritten wird; b) Übernachtung des Arbeitnehmers mit Rufbereitschaft (Pikettdienst) in der Nähe des Arbeitsortes, sofern die Bereitschaft bei einer Übernachtung am Wohnsitz nicht gewährleistet wäre; c) Übernachtung des Arbeitnehmers während Weiterbildungsaufenthalten, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten übernimmt.

Art. 12 Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 15 PFZG)

1) Bei der Beurteilung, ob eine einmalige Verlängerung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 PFZG erfolgen kann, werden ausschliesslich die Bedürfnisse des Arbeitgebers berücksichtigt. Ausserordentliche Bedürfnisse liegen insbesondere vor, wenn der personelle Engpass nicht absehbar war und: a) ein Mitarbeiter, welcher den ausscheidenden Mitarbeiter ablösen soll, kurzfristig die Stelle nicht antreten kann; b) unerwartete Ereignisse beim Arbeitgeber die Verlängerung erfordern; oder c) volkswirtschaftliche Interessen vorliegen. 2) Wurde ein Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 15 Abs. 3 PFZG eingereicht, so ist der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern nicht eine abweichende Entscheidung getroffen wurde.

Art. 13 Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende (Art. 17 PFZG)

1) Hauptzweck des Aufenthalts in Liechtenstein muss das Studium darstellen. Eine Erwerbstätigkeit von untergeordneter Rolle ist ebenso möglich wie ein Praktikum im Rahmen der Ausbildung. 2) Während der Semesterferien ist eine Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr zulässig. 3) Objektive Gründe für das Überschreiten der ordentlichen Studiendauer liegen vor, wenn der Nachweis erbracht wird über: a) eine schwere Krankheit; b) einen Unfall; oder c) eine persönliche Notlage.

Art. 13a Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige (Art. 20 Abs. 2 und 3 PFZG)

Wichtige Gründe im Sinne des Art. 20 Abs. 3 PFZG liegen vor, wenn: a) eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein ist und von diesem die Möglichkeit erhält, im grenznahen Ausland bei einer Niederlassung dieses Unternehmens beschäftigt zu werden; b) ein Unternehmen, bei dem die Person beschäftigt ist, seinen Sitz einschliesslich seiner operativen Tätigkeit von Liechtenstein in das grenznahe Ausland verlegt; c) eine Person, der eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, kurz vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach Art. 20 Abs. 2 PFZG unfreiwillig arbeitslos wird und die Chancen auf eine Beschäftigung in Liechtenstein vom Amt für Volkswirtschaft als gering eingestuft werden.

Art. 14 Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 PFZG)

Als wichtige Gründe im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Bst. b PFZG gelten: a) Schwangerschaft und Niederkunft; b) nachgewiesener schwerer Krankheitsfall; oder c) berufliche Entsendung.

Art. 14a Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit (Art. 24 Abs. 2a PFZG)

Das Ausländer- und Passamt kann Inhaber von Aufenthaltsausweisen alle fünf Jahre auffordern, ihre Personalien zu überprüfen und bei allfälligen Änderungen den Aufenthaltsausweis vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Erstausstellung des Aufenthaltsausweises.

Art. 15 Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)

Studierenden kann unter den Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PFZG eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ihnen zuvor: a) eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20, 22 oder 37 PFZG erteilt wurde; oder b) mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 17 PFZG für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte erteilt wurden.

Art. 15a Elektronisches Meldesystem bei grenzüberschreitender Dienstleistung (Art. 30 PFZG)

Die Meldung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung nach Art. 30 PFZG kann mittels eines elektronischen Meldesystems vorgenommen werden.

Art. 16 Grenzgängertätigkeit und -meldebestätigung (Art. 33 PFZG)

1) Grenzgängermeldebestätigungen werden in der Regel an unselbständige oder selbständige Personen ausgestellt, die: a) in Liechtenstein ihren Arbeitsort und ihren Arbeitgeber haben; und b) täglich an ihren Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren. 2) Ausgenommen von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz nach Abs. 1 sind Personen, die als Pfleger oder die im Gastgewerbe entweder im Alpengebiet (Malbun, Steg, Gaflei, Masescha und Gafadura) oder im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren. 3) Grenzgängermeldebestätigungen werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten: a) Name und Vorname; b) Geburtsdatum; c) Staatsangehörigkeit; d) Fotografie in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf; und e) Unterschrift. 4) Grenzgängermeldebestätigungen haben weiters folgende Daten zu enthalten: a) Art des Aufenthaltstitels; b) Gültigkeitsdauer; c) Ausstellungsdatum; und d) PEID- und laufende Seriennummer. 5) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzliche Angaben über die Grenzgängertätigkeit enthalten. 6) Grenzgängermeldebestätigungen können zusätzlich in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung ausgestellt werden. 7) Die Gültigkeitsdauer von Grenzgängermeldebestätigungen beträgt maximal zehn Jahre.

Art. 17 Aufenthaltsausweis (Art. 13 und 29 PFZG)

1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten der ausländischen Person zu enthalten: a) Name und Vorname; b) Geschlecht; c) Geburtsdatum; d) Staatsangehörigkeit; e) Fotografie in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf; und f) Unterschrift. 2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgende Daten zu enthalten: a) Bewilligungsart; b) Gültigkeitsdauer; c) Bemerkungsfelder; d) Einreisedatum; e) Ausstellungsdatum, -ort und -behörde; und f) laufende PEID- und Seriennummer. 3) Aufenthaltsausweise können zusätzliche Angaben über das Aufenthaltsrecht enthalten. 4) Die Daten nach Abs. 1 Bst. a bis d sowie Abs. 2 Bst. a, b und f sind auch in maschinenlesbarer Form auf dem Aufenthaltsausweis enthalten. 5) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsausweisen richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum der ihnen zugrundeliegenden Bewilligung und beträgt maximal zehn Jahre. 6) Aufenthaltsausweise für Drittstaatsfamilienangehörige von EWR-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen werden nach Massgabe von Art. 24 bis 24d ZAV ausgestellt.

Art. 18 Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr

1) Der Aufenthaltsausweis enthält einen zusätzlichen elektronischen Datenträger nach Art. 13 Abs. 2 PFZG. 2) Aufgehoben 3) Zertifikate im Sinne des Art. 13 Abs. 2 PFZG sind: a) Zertifikate für fortgeschrittene elektronische Signaturen im Sinne von Art. 3 Ziff. 11 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO); oder b) qualifizierte Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne von Art. 3 Ziff. 12 und 15 eIDAS-VO. 4) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 3 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert: a) Name und Vorname des Ausweisinhabers; b) Ausstellungsort; c) weitere Daten, sofern diese für die Erstellung von Zertifikaten erforderlich sind. 5) Die Daten nach Abs. 4 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gesichert. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden. 6) Abs. 1 bis 5 finden auf Meldebestätigungen nach Art. 33 PFZG sinngemäss Anwendung.

Art. 18a Dauerhafte Beziehung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a PFZG)

Eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht insbesondere, wenn die Lebenspartner nachweislich: a) eine gelebte und intakte partnerschaftliche Beziehung von mindestens drei Jahren haben; oder b) die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.

Art. 18b Wohnsitzdauer (Art. 48 Abs. 1 Bst. c PFZG)

Vom Nachweis, dass der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat, kann abgesehen werden, wenn die Lebenspartner nachweislich die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.

Art. 19 Ermessen (Art. 58 Abs. 4 PFZG)

1) Die Bewilligungsbehörden entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts. Sie haben bei ihren Entscheidungen die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen. 2) Vorkehren wie die Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren, der Liegenschaftserwerb, die Wohnungsmiete, der Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Geschäftsgründung oder die Geschäftsbeteiligung haben keinen Einfluss auf die Ausübung des Ermessens im Bewilligungsverfahren.

Art. 20 Bewilligung zur Berufsausübung

1) Gewerbeberechtigungen, gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur selbständigen Berufsausübung ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. 2) Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung oder Meldung noch nicht vor, ist die Berufsausübung unzulässig.

Art. 21 Dokumente und Nachweise (Art. 34 PFZG)

1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen: a) Reisedokument nach Art. 10; b) Geburtsschein; c) Fotografie nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d; d) Aufgehoben e) in den Fällen nach Art. 17 und 22 PFZG Nachweis des gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsschutzes, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolice oder eine Bestätigung der Krankenversicherung; f) in den Fällen nach Art. 17 und 22 PFZG Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt, insbesondere Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital oder Garantie einer Bank mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat; und g) weitere Dokumente, wie Eheschein oder ein gleichwertiges Dokument, Nachweis über die Ehescheidung, Urkunde über die Adoption oder das Pflegschaftsverhältnis, Todesschein. 2) Beruft sich eine Person bei den Nachweisen nach Abs. 1 Bst. d, e und f auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten zu erbringen. 3) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung sind folgende Dokumente im Original vorzulegen: a) gültiges Reisedokument nach Art. 10; und b) Fotografie nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d. 4) Das Ausländer- und Passamt kann die Vorlage von Dokumenten und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen. 5) Für Gesuche nach Abs. 1 und 3 ist ein amtliches Formular zu verwenden.

Art. 22 Einreiseerlaubnis (Art. 6 Abs. 3 PFZG)

1) Wird einem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung oder einem Gesuch um Wiedererteilung einer Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung entsprochen, so erhält die ausländische Person eine Zusicherung der Bewilligung. Ist die Person jedoch visumpflichtig, wird eine Ermächtigung zur Visumerteilung erteilt. 2) Die Gültigkeit der Zusicherung wird befristet auf in der Regel: a) sechs Wochen bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung; b) drei Monate bei einer Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung. 3) Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Zusicherung oder des Visums erfolgen.

Art. 23 Grundsatz (Art. 37 PFZG)

1) Am Auslosungsverfahren können nur EWR-Staatsangehörige teilnehmen, die über keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Liechtenstein verfügen. 2) Um die Chancengleichheit der Bewerber zu gewährleisten, werden die Bewerber für die Auslosung in Gruppen eingeteilt. Auslosungsverfahren werden für folgende Bewerbergruppen durchgeführt: a) erwerbstätige Personen (unselbständig und selbständig Erwerbstätige); b) nicht erwerbstätige Personen (erwerbslose Wohnsitznahme, Rentner). 3) Bei der Bewerbergruppe der erwerbstätigen Personen kann aus statistischen Gründen eine Unterteilung in Grenzgänger und übrige erwerbstätige Personen (unselbständige und selbständige Erwerbstätige) vorgenommen werden. 4) Für jede Teilnahme an einer Auslosung (jeweils Vor- und Schlussauslosung) ist ein gesondertes Gesuch einzureichen.

Art. 24 Anzahl der Auslosungen

Die Regierung legt die Anzahl der pro Kalenderjahr durchzuführenden Auslosungen fest und macht dies rechtzeitig in den amtlichen Publikationsorganen und im Internet kund.

Art. 25 Protokoll

Über die Vor- und Schlussauslosung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom anwesenden Landrichter sowie vom Leiter des Ausländer- und Passamtes oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Art. 26 Quoten

Die Regierung legt für jede Auslosung die Quoten (Anzahl der zu erteilenden Bewilligungen) fest. Die einzelnen Quoten werden festgelegt für: a) erwerbstätige Personen (unselbständig und selbständig Erwerbstätige); b) nicht erwerbstätige Personen (erwerbslose Wohnsitznahme, Rentner).

Art. 27 Bewerbung

1) Bewerbungen sind beim Ausländer- und Passamt unter Verwendung des amtlichen Formulars in der Regel elektronisch einzureichen. 2) Die volljährigen und mündigen Bewerber haben die für sie zutreffende Bewerbergruppe nach Art. 23 Abs. 2 anzugeben. Bei mehreren Alternativen hat sich der Bewerber auf eine zutreffende Bewerbergruppe festzulegen.

Art. 28 Fristen

1) Bewerbungen sind bei einer Auslosung pro Kalenderjahr jeweils zwischen dem 1. und 31. Januar, bei zwei Auslosungen pro Kalenderjahr zwischen dem 1. und 28. Februar und zwischen dem 1. und 31. August einzureichen. 2) Bei mehr als zwei Auslosungen pro Kalenderjahr werden die Fristen zu Beginn des Kalenderjahres von der Regierung gleichzeitig mit dem Beschluss über die Anzahl der Auslosungen nach Art. 24 festgelegt und kundgemacht. 3) Für die rechtzeitige Einreichung der Bewerbung und der Gebühren ist der elektronische Eingangsstempel oder der Poststempel (Bewerbungsunterlagen) und das Valutadatum der Bankeinzahlung (Gebühren) massgebend. 4) Wird eine Frist im Auslosungsverfahren nicht eingehalten, gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die entrichteten Gebühren verfallen zugunsten des Landes.

Art. 29 Vorauslosungsverfahren

1) Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen nach Art. 23 Abs. 2 werden Vorauslosungen durchgeführt. 2) Bei der Vorauslosung wird die doppelte Anzahl an Bewerbungen der zu vergebenden Bewilligungen ausgelost. 3) Mit der Benachrichtigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Vorauslosung werden den betreffenden Bewerbern die Bewerbungsunterlagen für die Schlussauslosung unter neuerlicher Fristsetzung zugestellt. Für die Schlussauslosung können nur vollständig und fristgerecht eingereichte Bewerbungen berücksichtigt werden. 4) Bewerber, die nicht an der Vorauslosung gezogen werden, können schriftlich benachrichtigt werden.

Art. 30 Schlussauslosungsverfahren

Schriftlich benachrichtigt werden nur diejenigen Bewerber, die: a) wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen oder Vorliegens von Ausschlussgründen von der Teilnahme an der Schlussauslosung ausgeschlossen werden; b) gemäss Ergebnis der Schlussauslosung eine Bewilligung zugesichert erhalten; oder c) nicht an der Schlussauslosung gezogen worden sind.

Art. 31 Einreisetermin

Bewerber, welchen eine Bewilligung zugelost wurde, müssen spätestens nach fünf Monaten dem Ausländer- und Passamt den Einreisetermin bekanntgeben und die im Bedarfsfall angeforderten Unterlagen einreichen. Bei Nichteinhaltung der angegebenen Frist wird der Verzicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angenommen. Die Rechtsfolgen nach Art. 37 Abs. 3 PFZG bleiben vorbehalten.

Art. 32 Amtliche Bescheinigung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG)

Als amtliche Bescheinigung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG gilt eine Bescheinigung, die im Ursprungs- oder Herkunftsstaat von der zuständigen staatlichen Stelle, insbesondere einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgestellt wurde.

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