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V vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV)

Liechtenstein · 152.211 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Gleichstellung
  3. Art. 2a Eingetragene Partnerschaft
  4. Art. 3 Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. a PFZG)
  5. Art. 4 Ordnungsgemäss angestellte Arbeitnehmer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c PFZG)
  6. Art. 5 Angemessener Beschäftigungsgrad (Art. 15 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 PFZG)
  7. Art. 6 Abschluss der Ausbildung der Kinder (Art. 46 Abs. 2 PFZG)
  8. Art. 7 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit (Art. 52 Abs. 2 PFZG)
  9. Art. 8 Sozialhilfe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 18 Abs. 2 Bst. a, Art. 22 Abs. 1 Bst. b, Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Art. 48 Abs. 1 Bst. e PFZG)
  10. Art. 9
  11. Art. 10 Reisedokumente (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 Bst. b PFZG)
  12. Art. 10a Ausnahmen von der Nachweispflicht
  13. Art. 11 Einreisevoraussetzungen (Art. 6 PFZG)
  14. Art. 11b b) Sonderfälle
  15. Art. 12 Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 15 PFZG)
  16. Art. 13 Kurzaufenthaltsbewilligung für Studierende (Art. 17 PFZG)
  17. Art. 13a Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige (Art. 20 Abs. 2 und 3 PFZG)
  18. Art. 14 Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 PFZG)
  19. Art. 14a Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit (Art. 24 Abs. 2a PFZG)
  20. Art. 15 Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung an Studierende (Art. 24 Abs. 4 PFZG)
  21. Art. 15a Elektronisches Meldesystem bei grenzüberschreitender Dienstleistung (Art. 30 PFZG)
  22. Art. 16 Grenzgängertätigkeit und -meldebestätigung (Art. 33 PFZG)
  23. Art. 17 Aufenthaltsausweis (Art. 13 und 29 PFZG)
  24. Art. 18 Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr
  25. Art. 18a Dauerhafte Beziehung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a PFZG)
  26. Art. 18b Wohnsitzdauer (Art. 48 Abs. 1 Bst. c PFZG)
  27. Art. 19 Ermessen (Art. 58 Abs. 4 PFZG)
  28. Art. 20 Bewilligung zur Berufsausübung
  29. Art. 21 Dokumente und Nachweise (Art. 34 PFZG)
  30. Art. 22 Einreiseerlaubnis (Art. 6 Abs. 3 PFZG)
  31. Art. 23 Grundsatz (Art. 37 PFZG)
  32. Art. 24 Anzahl der Auslosungen
  33. Art. 25 Protokoll
  34. Art. 26 Quoten
  35. Art. 27 Bewerbung
  36. Art. 28 Fristen
  37. Art. 29 Vorauslosungsverfahren
  38. Art. 30 Schlussauslosungsverfahren
  39. Art. 31 Einreisetermin
  40. Art. 32 Amtliche Bescheinigung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG)
  41. Art. 33 Unterhaltsgewährung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG)
  42. Art. 34 Vereinbarung über die elterliche Obsorge (Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG)
  43. Art. 35 Eheliche Gewalt (Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG)
  44. Art. 36 Eigenständiges Aufenthaltsrecht (Art. 46 und 47 PFZG)
  45. Art. 36b b) Häusliche Gemeinschaft (Art. 50a Abs. 2 Bst. b PFZG)
  46. Art. 36c c) Schwerwiegende persönliche Umstände
  47. Art. 37 Grundsatz (Art. 52 und 54 PFZG)
  48. Art. 38 Dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 54 Abs. 1 und 2 PFZG)
  49. Art. 39 Vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 2 PFZG)
  50. Art. 39a Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 3 PFZG)
  51. Art. 40
  52. Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
  53. Art. 41a Sonderbestimmungen für kroatische Staatsangehörige (Art. 73 Abs. 2 PFZG)
  54. Art. 42 Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen
  55. Art. 43 Inkrafttreten

55 provisions

Art. 33 Unterhaltsgewährung (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG)

1) Die Unterhaltsgewährung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a PFZG ist durch einen urkundlichen Nachweis zu bescheinigen. 2) Die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 PFZG gilt nur dann als erfüllt, wenn die Verwandten in gerader absteigender Linie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Art. 34 Vereinbarung über die elterliche Obsorge (Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG)

Eine Vereinbarung nach Art. 47 Abs. 2 Bst. b und d PFZG bedarf einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Art. 35 Eheliche Gewalt (Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG)

Das Vorliegen von ehelicher Gewalt kann insbesondere nachgewiesen werden durch: a) Arztzeugnisse; b) Polizeirapporte; c) Zeugenaussagen; oder d) entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.

Art. 36 Eigenständiges Aufenthaltsrecht (Art. 46 und 47 PFZG)

1) Familienangehörige, welche ihr Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 46 und 47 PFZG behalten, erhalten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. 2) Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit erhalten eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes.

Art. 36b b) Häusliche Gemeinschaft (Art. 50a Abs. 2 Bst. b PFZG)

1) Aus dem Dokument nach Art. 50a Abs. 2 Bst. b PFZG muss hervorgehen, dass der weitere Berechtigte mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen während einer Dauer von mindestens zwei Jahren im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. 2) Die häusliche Gemeinschaft muss unmittelbar vor dem Zuzug des in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen bestanden haben. Das Gesuch um Familiennachzug muss unmittelbar nach dem Zuzug des in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen eingereicht werden.

Art. 36c c) Schwerwiegende persönliche Umstände

1) Von den Voraussetzungen nach Art. 36a und 36b kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Umständen Rechnung zu tragen. 2) Die Linderung wirtschaftlicher Not gilt nicht als schwerwiegender persönlicher Umstand.

Art. 37 Grundsatz (Art. 52 und 54 PFZG)

1) Bevor ein Widerruf oder eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfügt wird, werden insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Liechtenstein, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Liechtenstein und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt. 2) Ein Widerruf oder eine Ausweisung alleine aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung darf nicht automatisch erfolgen, sondern muss dem persönlichen Verhalten des Straftäters und der Gefahr Rechnung tragen, die von diesem Verhalten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Generalpräventive Gründe alleine genügen dafür nicht. 3) Frühere strafrechtliche Verurteilungen können berücksichtigt werden, wenn sie ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Art und Anzahl bisheriger Verurteilungen, Schwere und Häufigkeit der begangenen Straftaten sowie eine Wiederholungsgefahr bilden entscheidende Kriterien bei der Entscheidung über einen Widerruf oder eine Ausweisung.

Art. 38 Dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 54 Abs. 1 und 2 PFZG)

1) Eine dauernde und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 2) Gegen folgende Personen darf eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit verfügt werden: a) EWR-Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren in Liechtenstein haben; sowie b) minderjährige Kinder, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Art. 39 Vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 2 PFZG)

1) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 55 Abs. 2 PFZG sind insbesondere: a) Hochzeit oder Todesfall von Familienangehörigen; b) Geburt eines eigenen Kindes; c) die ausländische Person ist Opfer von Menschenhandel geworden. 2) Das Gesuch um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen. 3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 39a Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 55 Abs. 3 PFZG)

1) Personen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt worden ist, können nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, frühestens jedoch nach einem Jahr, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des Einreiseverbotes, ein schriftliches Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes einreichen, wenn eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Einreiseverbot gerechtfertigt haben. 2) Das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen. 3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 40

Aufgehoben

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Personenverkehrsverordnung (PVO) vom 30. November 2004, LGBl. 2004 Nr. 253; b) Verordnung vom 18. April 2006 über die Abänderung der Personenverkehrsverordnung (PVO), LGBl. 2006 Nr. 68; c) Verordnung vom 17. Juli 2007 über die Abänderung der Personenverkehrsverordnung (PVO), LGBl. 2007 Nr. 173; d) Verordnung vom 25. März 2008 über die Abänderung der Personenverkehrsverordnung (PVO), LGBl. 2008 Nr. 82; e) Verordnung vom 9. Dezember 2008 über die Abänderung der Personenverkehrsverordnung, LGBl. 2008 Nr. 317; f) Verordnung vom 18. März 1996 über die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, LGBl. 1996 Nr. 46; g) Verordnung vom 11. März 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, LGBl. 2003 Nr. 86; h) Verordnung vom 11. Dezember 2007 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, LGBl. 2007 Nr. 329; i) Verordnung vom 16. Dezember 2008 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, LGBl. 2008 Nr. 351; k) Verordnung vom 27. Juni 2000 zum Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVV), LGBl. 2000 Nr. 140; l) Verordnung vom 19. Dezember 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVV), LGBl. 2000 Nr. 286; m) Verordnung vom 21. August 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVV), LGBl. 2001 Nr. 149; n) Verordnung vom 10. Januar 2006 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVV), LGBl. 2006 Nr. 5.

Art. 41a Sonderbestimmungen für kroatische Staatsangehörige (Art. 73 Abs. 2 PFZG)

Auf kroatische Staatsangehörige finden bis zum 30. Juni 2018 hinsichtlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer und der Wohnsitznahme zur unselbständigen Erwerbstätigkeit die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen Anwendung.

Art. 42 Koordination mit den Schengen-Assoziierungsabkommen

Art. 1 Abs. 2 Bst. c hat mit Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein wie folgt zu lauten: "c) des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum."

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

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