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Parkplatzreglement der Gemeinde Risch

Risch · 7.1-2 · communal act

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Inhalt und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Erstellungspflicht
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Normbedarf
  5. Art. 5 Besondere Verhältnisse in der Arbeits- und Dienstleistungszone
  6. Art. 6 Erweiterung, Umnutzung oder Neubau von bestehenden Bauten und Anlagen
  7. Art. 7 Reduktion Mindestparkplatzzahl
  8. Art. 8 Mobilitätskonzept
  9. Art. 9 Hindernisfreies Bauen
  10. Art. 10 Elektromobilität
  11. Art. 11 Gestaltung der Parkplätze
  12. Art. 12 Minimalbedarf für Velos
  13. Art. 13 Inhalt und Geltungsbereich
  14. Art. 14 Nachtparkierungsverbot
  15. Art. 15 Gewerbeparkkarte
  16. Art. 16 Sonderbewilligungen
  17. Art. 17 Vollzug
  18. Art. A1-1

Proposed changes to this act

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18 provisions

Art. 1 Inhalt und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt fest, wie viele Parkplätze für Fahrzeuge auf privatem Grund erforderlich und zulässig sind und regelt alle Aspekte zur Parkierung von Personenwagen auf öffentlichem Grund.

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Art. 2 Erstellungspflicht

1 Die Eigentümerschaft einer Baute oder Anlage hat für deren Nutzende die erforderlichen Parkplätze auf eigenem Grund innerhalb der Bauzone bereitzustellen. Die Erstellungspflicht gilt bei Neubauten, Erweiterungsbauten und Nutzungsänderungen.

Propose a change

Art. 3 Grundsatz

1 Bei Gebäuden bemisst sich die minimale und maximale Anzahl zulässiger Parkplätze (PP) nach der Nutzungsart, der anzurechnenden Geschossfläche (GF) gemäss SIA-Norm SN 416 sowie den besonderen Verhältnissen und besonderen öffentlichen Interessen. 2 Massgebend für die Ermittlung der Parkplatzzahl ist bei Gebäuden die anzurechnende Geschossfläche, die in den Baugesuchsplänen auszuweisen ist. Der entsprechende Parkplatz-Nachweis ist mit dem Baugesuch einzureichen. 3 Sofern besondere Gründe vorliegen oder ein öffentliches Interesse besteht, kann der Gemeinderat im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements gewähren.

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Art. 4 Normbedarf

1 Es ist folgende Maximalparkplatzzahl zulässig: Nutzung Bewohnende / Beschäftigte Besuchende / Kundschaft Wohnen Zone 1 (siehe Anhang 1) 1 PP / 100 m² GF 1 PP / 500 m² GF Wohnen Zone 2 (siehe Anhang 1) 1 PP / 70 m² GF 1 PP / 500 m² GF Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe 1 PP / 50 m² GF 1 PP / 150 m² GF Übrige Dienstleistungsbetriebe 1 PP / 50 m² GF 1 PP / 300 m² GF Läden für täglichen Bedarf 1 PP / 100 m² GF 1 PP / 30 m² GF Industrie, Gewerbe 1 PP / 150 m² GF 1 PP / 1'000 m² GF 2 Für weitere Nutzungen sind die Richtwerte der VSS-Norm 40 281 anzuwenden. 3 Die erforderliche Mindestparkplatzzahl beträgt im ganzen Gemeindegebiet 50% der Maximalparkplatzzahl gemäss Tabelle in Abs. 1. 4 Angebrochene Zahlen der Abstellplätze werden am Schluss der Berechnung aufgerundet.

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Art. 5 Besondere Verhältnisse in der Arbeits- und Dienstleistungszone

1 In der Arbeits- und Dienstleistungszone (AD-Zone) gemäss Zonenplan darf die Parkplatzdichte bei Einzelbauweise 150 PP/ha und bei einfachen Bebauungsplänen 200 PP/ha in der Regel nicht überschreiten. Innerhalb der AD-Zone können Parkplätze übertragen werden. Die Mindestparkplatzzahl gemäss Art. 4 Abs. 3 muss jedoch eingehalten werden. 2 Bei Baugesuchen ist für die Ermittlung der Parkplatzzahl auf die baulich ausnützbare und von der Baueingabe erfasste Landfläche abzustellen, ohne dass bestehende Parkplätze angerechnet werden. Als bestehend gelten Parkplätze, welche am 23. September 2003 (Datum Genehmigung Regierungsrat) bereits bewilligt und erstellt worden sind.

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Art. 6 Erweiterung, Umnutzung oder Neubau von bestehenden Bauten und Anlagen

1 Werden bestehende Bauten und Anlagen umgenutzt, erweitert oder durch einen Neubau ersetzt, kann die bestehende Anzahl Parkplätze auf der Parzelle wieder gebaut werden, auch wenn die Berechnung gemäss Art. 4 Abs. 1 eine tiefere Maximalparkplatzzahl ergibt.

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Art. 7 Reduktion Mindestparkplatzzahl

1 Eine angemessene Herabsetzung der nach Art. 4 Abs. 3 errechneten minimal erforderlichen Parkplatzzahl ist in folgenden Fällen zulässig: a) Zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzungen von Autoabstellplätzen sind möglich, sofern die zeitliche Komplementarität belegt werden kann. Im Grundbuch gesicherte zeitlich beschränkte Benutzungsrechte an Autoabstellplätzen Dritter werden bei belegter Mehrfachnutzung für den Autoabstellplatz-Nachweis angerechnet b) Nutzungen, welche die Mindestparkplatzzahl gemäss Art. 4 Abs. 3 unterschreiten, können von der Nachweispflicht für Autoabstellplätze ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf an Abstellplätzen über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird

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Art. 8 Mobilitätskonzept

1 Wird die Mindestparkplatzzahl gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b unterschritten oder werden bei einem Bauvorhaben mehr als 100 Parkplätze (inkl. Bestand) erstellt, so ist ein Mobilitätskonzept zu erstellen. 2 Ein Mobilitätskonzept muss in der Regel mindestens folgende Aspekte behandeln: a) Ziel des Konzeptes b) Zusammenspiel von Parkplatz-Angebot und erwarteter Parkplatz-Nachfrage c) Standortanalyse, inkl. Nutzungsangebote und verkehrliche Erschliessung d) Massnahmen zur Förderung autoarmer Mobilität, inkl. Sharing-Angebot (MIV, Velo) e) Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden

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Art. 9 Hindernisfreies Bauen

1 Bei der Erstellung von Autoabstellplätzen sind die Vorgaben der SIA-Norm 500 «Hindernisfreie Bauten» zu berücksichtigen. So sind für die Nutzung Wohnen pro 25 Wohnungen, für die Nutzung Arbeiten pro 50 Parkplätze mindestens je ein überbreites Parkfeld für mobilitätseingeschränkte Personen in der Nähe des rollstuhlgerechten Gebäudezugangs zu erstellen und entsprechend zu signalisieren. 2 Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Bauten mit Publikumsverkehr, so kann ein Parkfeld für mobilitätseingeschränkte Personen auch bei einer kleineren Parkplatzanzahl verlangt werden.

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Art. 10 Elektromobilität

1 Bei der Neuerstellung oder umfassenden Sanierung mit mindestens fünf Parkplätzen sind Vorkehrungen zur Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität zu treffen. In Abhängigkeit der Anwenderklasse ist für eine definierte Quote der Parkplätze mindestens eine Basis- und Kommunikationsinfrastruktur gemäss Ausbaustufe C1 «Power to Garage» einzurichten. Für die Bewohnerparkplätze in Mehrparteiengebäuden liegt die Quote bei 60%, während genannte Vorkehrungen bei mindestens 20% der Parkplätze für Beschäftige, Kundschaft und Besuchende getroffen werden müssen. 2 Die Errichtung der Ladestation (Wallbox) muss nicht vor der Anschaffung eines Steckerfahrzeugs geschehen.

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Art. 11 Gestaltung der Parkplätze

1 Parkplätze in Fussgängerbereichen, an Gehwegen und Strassen sind wenn möglich, mit Grünstreifen, Bepflanzung und anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. Sie sind in der Regel so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickern kann. 2 Parkplätze bei Wohnbebauungen dürfen die umgebenden Grünflächen nicht wesentlich schmälern. Die Gemeinde kann mit der Baubewilligung Rasengittersteine, Verbundsteine, Bäume und Grünrabatten in allen Bauzonen vorschreiben. 3 Die vorgeschriebenen Parkplätze für Kundschaft und Besuchende müssen entsprechend gekennzeichnet und dauernd als solche betrieben werden, ausser die Parkplätze werden gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a mehrfach genutzt. 4 Bei grösseren Überbauungen und bei Bauten mit grossem Verkehrsaufkommen sollen die Parkplätze wenn möglich mehrheitlich unterirdisch angeordnet werden.

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Art. 12 Minimalbedarf für Velos

1 Je nach Nutzung ist folgende Mindestanzahl an Veloabstellplätzen zu erstellen: Nutzung Bewohnende / Beschäftigte Besuchende / Kundschaft Wohnen 1 pro Zimmer im Wert für die Bewohnende enthalten Kundenintensive Dienstleistungen 2 / 10 Arbeitsplätze (AP) 3 / 10 AP Dienstleistungsbetriebe mit wenig Besucherverkehr 2 / 10 AP 0.5 / 10 AP Industrie, Gewerbe 2 / 10 AP 0.5 / 10 AP Geschäfte des täglichen Bedarfs 2 / 10 AP 2–3 / 100 m² GF Sonstige Geschäfte 2 / 10 AP 0.5–1 / 100 m² GF 2 Für weitere Nutzungen sind die Richtwerte der VSS-Norm 40 065 anzuwenden. 3 Die Veloabstellplätze sind in der Nähe des Hauseingangs und ohne Treppen zugänglich vorzusehen. Es soll die Möglichkeit bestehen, den Velorahmen anzuschliessen. Mindestens 50% der Veloabstellplätze im Aussenraum sind zu überdachen. 4 Angebrochene Zahlen der Veloabstellplätze werden am Schluss der Berechnung aufgerundet.

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Art. 13 Inhalt und Geltungsbereich

1 Der für die Parkierung bestimmte öffentliche Grund der Gemeinde Risch wird monetär und/oder zeitlich bewirtschaftet mit dem Ziel: a) das Parkplatzangebot optimal auf die unterschiedlichen Bedürfnisse auszurichten b) das Zentrum gewerbefreundlich zu gestalten bei gleichzeitiger Sicherstellung und Förderung der Verkehrssicherheit für den Fuss- und Veloverkehr c) den Suchverkehr zu reduzieren d) die Erreichbarkeit generell sicherzustellen e) angemessene Gebühreneinkünfte zu erzielen, welche auch die Siedlungs- und Verkehrsdichte mitberücksichtigen 2 Umfang der Bewirtschaftung wie auch die spezifischen Gebühren werden in der Verordnung zur öffentlichen Parkierung geregelt.

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Art. 14 Nachtparkierungsverbot

1 In der Gemeinde Risch ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge und Fahrzeuganhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen gemeindlichen Parkplätzen abzustellen. 2 Das Nachtparkierungsverbot wird im Detail in der Verordnung zur öffentlichen Parkierung geregelt.

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Art. 15 Gewerbeparkkarte

1 Details zur Gewerbekarte sind in der Verordnung zur öffentlichen Parkierung geregelt.

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Art. 16 Sonderbewilligungen

1 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat im Einzelfall Sonderbewilligungen erteilen. Insbesondere für die Parkierung: a) ausserhalb von markierten Parkfeldern b) auf Strassen und Plätzen, die mit einem Fahrverbot belegt sind, einschliesslich der Zufahrtsberechtigung c) auf markierten Parkfeldern über die ordentliche Parkzeit hinaus 2 Der Erteilung einer Sonderbewilligung dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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Art. 17 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt der Baubewilligungsbehörde.

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