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Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Trottoire Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 722.110 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 18. November 19591
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 an die Kosten öffentlicher Trottoire722.110
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 an die Kosten öffentlicher Trottoire 722.110
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 18. November 19591

1 Die Eigentümer der an Strassen und Plätzen anstossen den Liegenschaften haben an die Kosten der erstmaligen Erstel lung von Trottoiren angemessene Beiträge zu leisten. 2 Als Trottoir gilt ein Fussgängerweg von wenigstens 1,5 m Breite. 3 Als Anstösser gelten die Eigentümer der an den Strassenab schnitt grenzenden Grundstücke, längs dem das Trottoir erstellt wird.

Art. 2

1 Für die Berechnung der Trottoirbeiträge ist von der Hälfte der Erstellungskosten auszugehen. 2 Dabei fällt die Mehrbreite des Trottoirs über 3,5 m ausser Be tracht, wenn sie nicht auf Verlangen oder im vorwiegenden Inte resse des Anstössers gewählt worden ist. 3 Zwei Drittel der Beiträge sind unter die Eigentümer auf der Trot toirseite, ein Drittel unter diejenigen auf der gegenüberliegenden Strassenseite aufzuteilen, auch wo nur ein Trottoir erstellt wird. 4 Wird später auch das gegenüberliegende Trottoir erstellt, so sind die Beiträge entsprechend der Aufteilung beim Bau des ersten Trottoirs auf die beidseitigen Anstösser zu verlegen. 5 Hat ein Grundeigentümer an die Kosten des Trottoirs auf der gegenüberliegenden Strassenseite keinen angemessenen Bei trag geleistet, so wird die Beitragssumme für das nachträglich auf seiner Strassenseite erstellte Trottoir von ihm allein erhoben.

Art. 3

1 Für die Aufteilung der Beiträge auf die einzelnen Anstös ser ist die Ausdehnung der Grundstücke längs des öffentlichen Grundes massgebend. 2 Zwischen dem öffentlichen Grund und den anstossenden Grundstücken liegende Brunnenplätze, Telefonkabinen, Sand gruben und ähnliche Kleinparzellen werden von der Anstoss länge nicht abgezogen. 1 BS 2, 523. Beitragspflicht Verlegung der Beiträge Berechnung der Beiträge 2Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge

Art. 4 an die Kosten öffentlicher Trottoire722.110

1 Werden bei einem Eckplatz an beiden Strassen gleich zeitig Trottoire gebaut, so sind die Beiträge auf je höchstens 20 m Anstosslänge nur zur Hälfte, für die weitere Anstosslänge hingegen voll zu entrichten. 2 Werden die Trottoire an einer der beiden Strassen, die den Eck platz begrenzen, erst nachträglich erstellt, so fallen die Beiträge daran auf höchstens 20 m Anstosslänge dahin, sofern für den Eckplatz an der andern Strasse angemessene Trottoirbeiträge bezahlt worden sind.

Art. 5

1 Auf die Erhebung von Beiträgen wird verzichtet, wo öf fentlich rechtliche Vorschriften die Überbauung des anstossen den Landes verunmöglichen. 2 An die Kosten des Ausbaues und Unterhaltes sowie der Be leuchtung und Reinigung von Trottoiren werden keine Beiträge erhoben. 3 Bei Ausbau eines weniger als 1,5 m breiten Fussgängerweges zum Trottoir werden die Beiträge erlassen, wenn die Grund eigentümer bereits an den ursprünglichen Fussgängerweg Trot toirbeiträge geleistet haben.

Art. 6

Wo die vorschriftsgemässen Beiträge zu einer unverhält nismässigen Belastung führen, setzt sie der Vorstand des Bau amtes I nach Massgabe der Billigkeit herab.

Art. 7

1 Trottoirbauten, für die Beiträge verlangt werden, sind vor Baubeginn im Städtischen Amtsblatt auszuschreiben. 2 Gleichzeitig ist den betroffenen Grundeigentümern die mut massliche Höhe ihrer Beiträge durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Art. 8

1 Trottoirbeiträge werden sechs Monate nach der rechts kräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitrags pflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, fällig. 2 Als Zeitpunkt der Bauvollendung gilt der Tag der Bauabnahme durch die zuständige Dienstabteilung. 3 Wird das Trottoir gleichzeitig mit der Strasse erstellt, so ist der Tag der Bauabnahme der Strasse massgebend. 4 Die Stadt stellt für die Trottoirbeiträge Rechnung, unter Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit. Beiträge für Eckplätze Befreiung von Beiträgen Sonderfälle Ausschreibung und Benach richtigung der Beitrags pflichtigen Fälligkeit der Beiträge 3Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge

Art. 9 an die Kosten öffentlicher Trottoire 722.110

1 Die Trottoirbeiträge werden durch Eintragung des ge setzlichen Grundpfandrechtes der Stadt zulasten der anstossen den Grundstücke sichergestellt. 2 Diese Eintragung unterbleibt, wo die Beiträge innert fünf Mona ten seit Bauvollendung in anderer Weise einwandfrei sicherge stellt oder bezahlt werden.

Art. 10

1 Wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es recht fertigen, kann der Finanzvorstand auf Gesuch hin einen Zah lungsaufschub von höchstens fünf Jahren, allenfalls mit jährli chen Ratenzahlungen, bewilligen. 2 Die Beitragssumme ist vom Fälligkeitstermin an zum Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen. 3 Fallen die Gründe für den Zahlungsaufschub dahin, so wird die Stundung widerrufen.

Art. 11

1 Beiträge an Trottoire, für welche die Expropriations ausschreibung im Städtischen Amtsblatt oder die individuelle Benachrichtigung der Grundeigentümer vor dem 17. Juni 1959 erfolgt ist, werden auf Grund der Verordnung des Gemeindera tes vom 26. September 1956 über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Abwasserkanäle, Trottoire und Fuss wege2 erhoben. 2 Im übrigen werden die Art. 9 bis 12 und 16 Abs. 2 der genann ten Verordnung aufgehoben. 3 In den Art. 13 Abs. 1, 14, 15 sowie 16 Abs. 1 und 5 werden die Hinweise auf Trottoire, Fusswege sowie Trottoir und Fussweg beiträge gestrichen. 4 Der Titel der Verordnung vom 26. September 1956 wird abge ändert in «Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten öffentlicher Abwasserkanäle».

Art. 12

1 Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat3 rückwirkend auf den 17. Juni 1959 in Kraft. 2 Sie ist nach der Genehmigung im Städtischen Amtsblatt zu ver öffentlichen4. 2 BS 2, 538; ursprüngliche Fassung siehe AS 30, 10. 3 Genehmigt durch RRB vom 25. August 1960. 4 26. September 1960. Gesetzliches Grundpfand recht Zahlungs aufschub Übergangs bestimmungen Schluss bestimmungen

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