Art. 1
Zweck 1 Der vorliegende Beschluss umschreibt die Unterrichtsziele des Verkehrsunterrichtes, dient als Wegleitung und strebt eine reibungslose Koordination an.
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Zweck 1 Der vorliegende Beschluss umschreibt die Unterrichtsziele des Verkehrsunterrichtes, dient als Wegleitung und strebt eine reibungslose Koordination an.
Begriff 1 Der Verkehrsunterricht hat obligatorischen Charakter. Er vermittelt den Jugendlichen Grundkenntnisse, weckt und fördert bei ihnen verantwortungsbewusstes Verhalten, hilft somit Unfallgefahren vorzubeugen und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 400.103
Anwendungsbereich 1 Die vorliegenden Bestimmungen gelten namentlich für die Primarschulen (1. bis 8. Schuljahr), Sekundarstufe I (Orientierungsschule) und nötigenfalls
Verantwortung 1 Die Hauptverantwortung für den Verkehrsunterricht obliegt dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport.
Aufgaben der Departemente 1 Das Departement für Sicherheit und Institutionen legt die allgemeinen Ziele des Verkehrsunterrichtes fest und koordiniert die entsprechenden Aktivitäten in Zusammenarbeit mit der Ortspolizei und dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport. 2 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport erarbeitet die Lehrprogramme, lässt diese vom Staatsrat genehmigen, bestimmt deren Anwendungsmodalitäten und besorgt die allgemeine Kontrolle.
Permanente Kommission 1 Sämtliche Fragen, die den Verkehrsunterricht betreffen, werden von einer vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport ernannten Kommission für Verkehrsunterricht bearbeitet. 2 Diese Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der betroffenen Departemente, der Dienstelle für Umweltschutz, der Ortspolizei, der Lehrer- und Elternvereinigungen und der Verkehrsverbände. 3 Diese Kommission ist auch verantwortlich für die Koordination zwischen den verschiedenen Partnern.
Mitarbeit 1 Die Schulkommissionen respektive die Schuldirektionen sind in Zusammenarbeit mit der Orts- und Kantonspolizei für den Verkehrsunterricht vor Ort verantwortlich. 2 Gemeinden, die nicht über die entsprechende Infrastruktur verfügen, arbeiten mit einer Nachbargemeinde zusammen. 400.103 3 Zusätzliche Personen dürfen nur mit der Zustimmung der kantonalen Kommission Verkehrsunterricht engagiert werden. Die Verkehrsinstruktoren, die in den Schulen Verkehrsunterricht erteilen, müssen sich über eine entsprechende Ausbildung ausweisen können.
Anwendung 1 Die betreffenden Departemente sind mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Veröffentlichung 1 Der Staatsratsbeschluss vom 6. April 1988 betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule wird aufgehoben. 2 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt alsdann in Kraft. 400.103 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 07.07.2000 06.10.2000 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2000 16.03.2016 01.08.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015 400.103 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.07.2000 06.10.2000 Erstfassung BO/Abl. 40/2000 Art. 3 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015