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Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren

Schaffhausen · 173.122 · other

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Voraussetzungen und Gegenstand der Entschädigung 1 Zeuginnen und Zeugen, die ihre gesetzliche Pflicht erfüllt haben, werden entschädigt für Zeitverlust oder Erwerbsausfall (Zeugengeld) sowie für notwendige Barauslagen.

§ 2

Zeugengeld 1 Zeuginnen und Zeugen erhalten ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20.00 bis Fr. 50.00, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert; bei weitergehender Inanspruchnahme ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen. 2 Hat die Inanspruchnahme einen hinreichend nachgewiesenen Erwerbsausfall zur Folge, der den Rahmen gemäss Abs. 1 übersteigt, so kann die Entschädigung nach Ermessen, höchstens aber auf Fr. 100.00 pro Stunde erhöht werden. 3 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten werden. 1) SHR 101.000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 173.122 Kanton Schaffhausen

§ 3

Barauslagen 1 Als notwendige Barauslagen werden vergütet: a) Der Preis der öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt an den in der Vorladung bezeichneten Ort. Ersetzt wird in der Regel der Fahrpreis der billigsten Tarifklasse b) * Ein Kilometergeld für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs nach den Ansätzen der Spesenverordnung vom 19. Dezember 20062), falls keine oder nur unzumutbare Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Transportmitteln zur Verfügung stehen c) * Die Auslagen für Verpflegung gemäss Spesenverordnung vom 19. Dezember 20063) sowie die effektiven Kosten der Übernachtung, falls der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorladung nicht zu Hause essen und nächtigen kann; unangemessen hohe Übernachtungskosten können gekürzt werden d) Die notwendigen Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die Entschädigung gemäss § 2 gedeckt sind 2 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.

§ 4

Anspruch auf Vorschuss 1 Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach § 3 entstehenden Barauslagen zugesprochen werden.

§ 5

Verlust des Entschädigungsanspruchs 1 Zeuginnen und Zeugen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Handlung überführt, so verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.

§ 6

Entschädigung für Begleitpersonen 1 Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Begleitung, so hat die Begleitperson Anspruch auf eine Entschädigung nach Massgabe der vorstehenden Vorschriften. 2) SHR 180.112. 3) SHR 180.112. Kanton Schaffhausen 173.122 § 6a * Auskunftspersonen und Dritte 1 Die Bestimmungen über die Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen gelten sinngemäss auch für Auskunftspersonen, die nicht selber beschuldigt sind oder deren Tatbeteiligung ausgeschlossen werden kann, und für Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind. 2 Entschädigung für Gutachten und Übersetzungen

§ 7

Bemessung der Entschädigung 1 Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

§ 8

Kostenvoranschlag 1 Die Erteilung des Auftrages kann vom Vorliegen eines verbindlichen Kostenvoranschlages abhängig gemacht werden. 3 Schlussbestimmung

§ 9

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 4) Amtsblatt 1994, S. 1425. 173.122 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.10.1994 01.11.1994 Erlass Erstfassung Abl. 1994, S. 1425 10.12.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 1, b) geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 1, c) geändert Abl. 2010, S. 1941 10.12.2010 01.01.2011 § 6a eingefügt Abl. 2010, S. 1941 Kanton Schaffhausen 173.122 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.10.1994 01.11.1994 Erstfassung Abl. 1994, S. 1425 Erlasstitel 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941 Ingress 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941 § 3 Abs. 1, b) 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941 § 3 Abs. 1, c) 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941 § 6a 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941

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