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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Glarus · VIII C/33/2 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 (Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1988)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 9
  9. Art. 11 Art. 10 * …

9 provisions

Art. 1 (Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1988)

Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden gewähren jenen Unternehmen Steuervergünstigungen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden. 2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 2

Berechtigte Unternehmen 1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

Art. 3

Jährliche Einlagen und Höchstbestand 1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10'000 Franken erreichen. 2 Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung, so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet und werden dem steuerbaren Reinertrag zugerechnet.

Art. 4

Bemessung der Steuervergünstigung 1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Art. 5

Nachträgliche Besteuerung 1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; b. die Betriebstätigkeit einstellt; c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt. SBE III/5 411 1 VIII C/33/2 2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist, getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 6

Verfahren 1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigungen und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

Art. 7

Strafbestimmung 1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes1). Art. 8 * Vollzugsvorschriften 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 9

Verhältnis zum bisherigen Recht 1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.

Art. 11 Art. 10 * …

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es findet erstmals Anwendung für die Veranlagung des Steuerjahres 1989. 2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden. 3 … * 1) GS VI C/1/1 VIII C/33/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE X/1 76 07.05.2006 07.05.2006 Art. 10 aufgehoben SBE X/1 76 07.05.2006 07.05.2006 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben SBE X/1 76 VIII C/33/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 8 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 76 Art. 10 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 76 Art. 11 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 76

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