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G vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG)

Liechtenstein · 174.11 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Anwendbares Recht
  4. Art. 4 Personalpolitische Zielsetzungen
  5. Art. 5 Stellenplan
  6. Art. 6 Rechtsnatur
  7. Art. 7 Begründung
  8. Art. 8 Anstellungsbehörde
  9. Art. 9 Ausschreibung
  10. Art. 10 Anstellungsvoraussetzungen
  11. Art. 11 Diensteid
  12. Art. 12 Unbefristete Anstellung
  13. Art. 13 Befristete Anstellung
  14. Art. 14 Probezeit
  15. Art. 15 Zuweisung wesentlicher neuer Aufgaben
  16. Art. 16 Versetzung
  17. Art. 17 Änderung des Beschäftigungsgrades
  18. Art. 18 Beendigungsgründe
  19. Art. 19 Ablauf der Vertragsdauer
  20. Art. 20 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
  21. Art. 22 b) Kündigungsgründe und -schutz
  22. Art. 23 c) Folgen bei ungerechtfertigter oder missbräuchlicher Kündigung
  23. Art. 24 Fristlose Auflösung
  24. Art. 25 Beendigung bei Invalidität
  25. Art. 26 Beendigung aufgrund des Altersrücktritts
  26. Art. 27 Abfindung
  27. Art. 28 Schutz der Persönlichkeit
  28. Art. 29 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen
  29. Art. 30 Besoldung
  30. Art. 31 Ferien
  31. Art. 33 b) Einsätze in internationalen Organisationen
  32. Art. 33a Freistellung oder flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen
  33. Art. 34 Dienstfreie Tage
  34. Art. 35 Mitwirkungsrechte
  35. Art. 36 Arbeitszeugnis
  36. Art. 37 Allgemeine Dienstpflichten
  37. Art. 38 Amtsgeheimnis
  38. Art. 38a Meldung gerichtlich strafbarer Handlungen
  39. Art. 39 Geschenke und sonstige Vorteile
  40. Art. 39a Unabhängigkeit
  41. Art. 40 Nebenbeschäftigung
  42. Art. 41 Öffentliche Ämter
  43. Art. 42 Wohnsitz
  44. Art. 42a Arbeitsplatz
  45. Art. 43 Weiterbildung
  46. Art. 44 Arbeitszeit
  47. Art. 44a Grundsatz
  48. Art. 45 Verarbeitung personenbezogener Daten
  49. Art. 46 Übermittlung personenbezogener Daten
  50. Art. 47 Umgang mit Daten nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst
  51. Art. 48 Rechte der Angestellten
  52. Art. 49 Grundsatz
  53. Art. 50 Beanstandungen
  54. Art. 51 Grundsatz
  55. Art. 52 Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
  56. Art. 53 Anhörungsrecht
  57. Art. 54 Vorsorgliche Massnahmen
  58. Art. 54a Freistellung nach einer Kündigung
  59. Art. 55 Rechtsmittel
  60. Art. 56 Aufschiebende Wirkung
  61. Art. 57 Regierung
  62. Art. 58 Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter
  63. Art. 59 Amt für Personal und Organisation
  64. Art. 59a Amtshilfe
  65. Art. 60 Durchführungsverordnungen
  66. Art. 61 Delegation von Geschäften
  67. Art. 62 Übergangsbestimmungen
  68. Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
  69. Art. 64 Terminologie und Änderung von Bezeichnungen
  70. Art. 65 Inkrafttreten

70 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Angestellten des Staates (Staatspersonal) und legt die Grundsätze der staatlichen Personalpolitik fest. 2) Es gilt für: a) das Personal der Amtsstellen nach dem Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation, einschliesslich - soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist - des diplomatischen Personals und der Lehrlinge; b) die nicht-richterlichen Angestellten der Gerichte und die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten der Staatsanwaltschaft, soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3) Es gilt nicht für: a) die im Ausland rekrutierten und eingesetzten Angestellten; b) Personen, die in einem Auftragsverhältnis zum Staat stehen und dabei öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.

Art. 2 Begriffe

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Amtsstellen": alle Verwaltungseinheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2; b) "Amtsstellenleiterin und Amtsstellenleiter": 1. die Leiterinnen und Leiter von Ämtern und Stabsstellen nach dem Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation in Bezug auf das übrige Personal solcher Verwaltungseinheiten; 2. die jeweils zuständige Leiterin oder der jeweils zuständige Leiter der diplomatischen Vertretung im Ausland in Bezug auf das übrige diplomatische Personal solcher Vertretungen; 3. die nach Massgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes zuständigen Vorgesetzten in Bezug auf das nichtrichterliche Personal; 4. der Leiter der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten; 5. die Präsidentinnen und Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes in Bezug auf das nicht-richterliche Personal des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes. 2) Die jeweils zuständigen Regierungsmitglieder nehmen in Bezug auf die Amtstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter sowie auf die Leiterinnen und Leiter der diplomatischen Vertretungen im Ausland dieselben Führungsfunktionen wie die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter für das diesen unterstellte Personal wahr.

Art. 3 Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für das Dienstverhältnis des Staatspersonals sinngemäss die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Arbeitsgesetzes.

Art. 4 Personalpolitische Zielsetzungen

1) Die Personalpolitik orientiert sich am gesetzlichen Leistungsauftrag der Verwaltung, am Qualifikationsprinzip und an den Kundenbedürfnissen. Die Interessen des Staatspersonals sind angemessen zu berücksichtigen. Die Personalpolitik strebt sozialpartnerschaftliche Lösungen an. 2) Die Personalpolitik hat insbesondere folgende Zielsetzungen: a) Gewinnung und Erhaltung von qualifiziertem und verantwortungsbewusstem Personal; b) effiziente und kundenorientierte Erfüllung der Staatsaufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; c) Entwicklung und Realisierung von teamorientierten Führungsmodellen und flexiblen Arbeitszeitregelungen; d) Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; e) Förderung der Weiterbildung der Angestellten, insbesondere der Führungskräfte; f) Gewährleistung der Chancengleichheit von Frau und Mann; g) Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz; h) Arbeitsbedingungen, die es den Angestellten erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; i) Unterstützung der Eingliederung und Beschäftigung von Menschen mit einer Behinderung; k) Klima der Offenheit, des Vertrauens und der Fairness; l) Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie der Sicherheit der Angestellten am Arbeitsplatz; m) Gewährleistung einer umfassenden Information der Angestellten.

Art. 5 Stellenplan

1) Die Regierung führt einen Stellenplan, der Angaben über die Gesamtzahl der Stellen der Verwaltungseinheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b sowie deren prozentuale Besetzung enthält. 2) Der Stellenplan hat sich nach der im Rahmen des Landesvoranschlages festgelegten und vom Landtag genehmigten massgeblichen Lohnsumme zu richten. 3) Die Regierung unterbreitet dem Landtag im Rahmen des Landesvoranschlages jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Personalbestandes zur Kenntnisnahme. 4) Sie regelt das Nähere, insbesondere über die massgebliche Lohnsumme, die Kreditüberwachung und die Berichterstattung an den Landtag, mit Verordnung.

Art. 6 Rechtsnatur

Die Angestellten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Art. 7 Begründung

Das Dienstverhältnis wird mit dem Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages begründet.

Art. 8 Anstellungsbehörde

Das Staatspersonal wird von der Regierung angestellt.

Art. 9 Ausschreibung

1) Offene Stellen sind von der Anstellungsbehörde im Amtsblatt zur freien Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt in der Regel in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form. 2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn: a) Angestellte aufgrund ihrer Qualifikation für die offene Stelle grundsätzlich in Frage kommen; in diesem Fall hat jedoch eine interne Ausschreibung zu erfolgen, es sei denn, es handle sich um eine Versetzung nach Art. 16; b) Angestellte innerhalb der Amtsstelle aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung für die offene Stelle besonders geeignet sind; c) befristete Dienstverhältnisse begründet werden; d) Stellen bei diplomatischen Vertretungen im Ausland zu besetzen sind; e) Praktikastellen zu besetzen sind; f) Lehrlinge oder andere im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung für eine Ausbildung innerhalb der Landesverwaltung befristet angestellte Personen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung unbefristet angestellt werden; g) Stellen im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Angestellten und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden. 3) Bei Amtsstellenleiterinnen- und Amtsstellenleiterstellen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 kann auf eine öffentliche Ausschreibung nur verzichtet werden, wenn Amtsstellen zusammengelegt werden und eine Amtsstellenleiterin oder ein Amtsstellenleiter der betreffenden Amtsstellen aufgrund der Qualifikationen für die entsprechende Stelle in Frage kommt. 4) Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, so kann die entsprechende Stelle von der Anstellungsbehörde durch Berufung einer für diese Stelle geeigneten Person besetzt werden. 5) Die Regierung regelt das Nähere über die öffentliche und interne Ausschreibung mit Verordnung.

Art. 10 Anstellungsvoraussetzungen

1) Anstellungsvoraussetzungen sind: a) die fachliche und persönliche Eignung; b) das liechtensteinische Staatsbürgerrecht, soweit hoheitliche Funktionen ausgeübt werden; die Regierung bestimmt die Funktionen mit Verordnung. 2) Von der Anstellungsvoraussetzung nach Abs. 1 Bst. b kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine Stelle sonst nicht besetzt werden kann. 3) Weiter gehende Bestimmungen nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 11 Diensteid

1) Angestellte haben den Diensteid nach Art. 108 der Verfassung abzulegen. 2) Der Diensteid ist binnen drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses zu leisten.

Art. 12 Unbefristete Anstellung

Ein Dienstverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet.

Art. 13 Befristete Anstellung

Ein befristetes Dienstverhältnis wird für eine Dauer von längstens drei Jahren begründet. Die Regierung kann in begründeten Fällen ein befristetes Dienstverhältnis um höchstens zwei weitere Jahre verlängern.

Art. 14 Probezeit

1) Die ersten drei Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit. 2) Die Probezeit verlängert sich bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht entsprechend. 3) Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen eine längere Probezeit festlegen bzw. die Probezeit verlängern. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. 4) Bei einem internen Stellenwechsel entfällt die Probezeit.

Art. 15 Zuweisung wesentlicher neuer Aufgaben

1) Angestellten kann von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter über den in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgabenbereich hinaus eine zusätzliche Aufgabe oder eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb einer Amtsstelle zugewiesen werden, wenn insbesondere: a) der Amtsstelle neue Aufgaben übertragen werden; b) die Amtsstelle von bisherigen Aufgaben entlastet wird; c) eine effiziente Arbeitsgestaltung dies notwendig macht; oder d) eine zweckmässige Beschäftigung der Angestellten dies erfordert. 2) Vor der Zuweisung wesentlicher anderer oder zusätzlicher Aufgaben sind die betroffenen Angestellten und Vorgesetzten anzuhören.

Art. 16 Versetzung

1) Die Regierung kann Angestellte an eine andere Amtsstelle versetzen, wenn: a) eine Amtsstelle die Aufgaben mit einem geringeren Personalbestand erfüllen kann; b) Aufgaben zwischen Amtsstellen neu aufgeteilt werden oder Amtsstellen grundlegend neu geordnet werden; c) ein Stellenwechsel sowohl im Interesse der Amtsstellen als auch der Angestellten liegt; oder d) ein Stellenwechsel aus gesundheitlichen Gründen angezeigt ist. 2) Die persönlichen Verhältnisse der Angestellten sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Die Angestellten sowie die Vorgesetzten in den betroffenen Amtsstellen sind vor der Versetzung anzuhören. 3) Auf eigenes Begehren können Angestellte auch aus anderen Gründen versetzt werden. Es besteht kein Anspruch auf Versetzung.

Art. 17 Änderung des Beschäftigungsgrades

Der Beschäftigungsgrad kann von der Regierung im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie den betroffenen Angestellten erhöht oder herabgesetzt werden, sofern dies die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt.

Art. 18 Beendigungsgründe

Das Dienstverhältnis endet durch: a) Ablauf der Vertragsdauer; b) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen; c) Kündigung; d) fristlose Auflösung; e) Invalidität; f) Altersrücktritt; g) Tod.

Art. 19 Ablauf der Vertragsdauer

Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der im Dienstvertrag festgelegten Dauer.

Art. 20 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen

1) Das Dienstverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit beendet werden. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Verordnung.

Art. 22 b) Kündigungsgründe und -schutz

1) Die Regierung kann ein Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit aus sachlich hinreichenden Gründen kündigen. Solche Gründe sind insbesondere: a) Verletzung wichtiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Pflichten; b) Mängel in der Leistung oder im Verhalten; c) mangelnde persönliche oder fachliche Eignung, die vereinbarte oder zugewiesene Arbeit zu verrichten; d) mangelnde Bereitschaft, die vereinbarte oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten; e) wesentliche betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, insbesondere bei Wegfall von finanziellen Mitteln, sofern der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit angeboten werden kann; f) Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsvoraussetzung; g) Verhinderung an der Erfüllung der Aufgaben wegen Krankheit oder Unfall; vorbehalten bleibt Art. 25. 1a) Die Kündigung nach Abs. 1 Bst. b und d darf nur erfolgen, wenn: a) dem Angestellten die Beanstandung im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs nach Art. 49 und 50 vorgehalten worden ist; und b) es während einer Frist von mindestens drei Monaten nicht zu einer Behebung der Beanstandung gekommen ist. 2) Die Kündigung darf im Sinne des ABGB weder missbräuchlich sein noch zur Unzeit erfolgen. 3) Der Kündigungsschutz richtet sich bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.

Art. 23 c) Folgen bei ungerechtfertigter oder missbräuchlicher Kündigung

1) Erweist sich die Kündigung durch die Regierung als missbräuchlich oder als unbegründet und erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens sechs Monatslöhne. 2) Die Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des ABGB, diejenigen der Kündigung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.

Art. 24 Fristlose Auflösung

1) Das Dienstverhältnis kann jederzeit von beiden Vertragsparteien aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe fristlos aufgelöst werden. Die Auflösung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung. 2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. 3) Erweist sich die fristlose Auflösung als missbräuchlich oder als unbegründet, so hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 auszurichten. 4) Tritt eine Angestellte oder ein Angestellter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird diese fristlos von einer Angestellten oder einem Angestellten verlassen, so hat der Staat als Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat der Staat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

Art. 25 Beendigung bei Invalidität

1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung, wenn die Invalidenversicherung mit Verfügung eine invaliditätsbedingte Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100 % feststellt. 2) Bei teilweiser Invalidität wird das bisherige Dienstverhältnis fortgeführt oder umgestaltet. Ist eine Fortführung oder Umgestaltung nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist das Dienstverhältnis von der Regierung unter Einhaltung der Fristen und Termine nach Art. 21 zu kündigen.

Art. 26 Beendigung aufgrund des Altersrücktritts

1) Das Dienstverhältnis endet am Monatsende nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters oder aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts. 2) Eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus ist in begründeten Fällen für eine begrenzte Dauer zulässig.

Art. 27 Abfindung

1) Angestellte, deren Dienstverhältnis aufgrund von Art. 22 Abs. 1 Bst. e aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern das Dienstverhältnis vor dessen Auflösung ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor Ablauf dieser Frist ausbezahlt werden. 2) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann ebenfalls eine Abfindung ausgerichtet werden. 3) Kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn Teile der Landesverwaltung ausgelagert werden und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom neuen Arbeitgeber zu gleichwertigen Bedingungen übernommen werden. 4) Die Abfindung wird von der Regierung nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwölf Monatslöhne. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 28 Schutz der Persönlichkeit

1) Der Staat hat die Persönlichkeit der Angestellten zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Angestellte nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. 2) Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen. 3) Staatsangestellte dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Angestellte als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützen. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist dem betroffenen Staatsangestellten eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne. Vorbehalten bleiben die Art. 22 und 23.

Art. 29 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen

1) Der Staat schützt seine Angestellten vor ungerechtfertigen Angriffen und Ansprüchen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten.

Art. 30 Besoldung

Die Angestellten haben Anspruch auf Besoldung nach Massgabe der Bestimmungen des Besoldungsgesetzes.

Art. 31 Ferien

1) Angestellte haben Anspruch auf Ferien. 2) Ferien sind derart anzusetzen, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird. 3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Dauer der Ferien, mit Verordnung.

Art. 33 b) Einsätze in internationalen Organisationen

1) Angestellten kann für einen Einsatz in internationalen Organisationen ein Urlaub von längstens drei Jahren gewährt werden, wenn dieser Einsatz den Interessen des Staates dient. 2) In begründeten Fällen kann der Urlaub verlängert werden. Die Gesamtdauer der Beurlaubung darf sechs Jahre nicht überschreiten. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 33a Freistellung oder flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen

Auf die Freistellung und flexible Arbeitsregelung aus familiären Gründen finden für Angestellte die Bestimmungen des § 1173a ABGB sinngemäss Anwendung.

Art. 34 Dienstfreie Tage

1) Als dienstfreie Tage gelten Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage. Die Regierung kann aus besonderen Gründen weitere Tage dienstfrei erklären und bestimmen, ob dadurch die monatliche Sollarbeitszeit verkürzt wird oder unverändert bleibt. 2) Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften für Angestellte, die den Dienst auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten aufrecht erhalten müssen.

Art. 35 Mitwirkungsrechte

1) Die Regierung informiert die Angestellten und den Personalverband umfassend und rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten. 2) Sie konsultiert den Personalverband insbesondere: a) vor dem Erlass und der Änderung von Gesetzen, die für das Staatspersonal von besonderer Bedeutung sind; b) vor dem Erlass und der Änderung von Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen; c) vor der Schaffung und Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen; d) vor einer beabsichtigten Übertragung von Teilen der Verwaltung an einen Dritten; e) im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge. 3) Den Angestellten ist das Mitwirkungsrecht in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen zu gewährleisten. Sie nehmen dieses Recht durch den Personalverband und persönlich wahr. 4) Die Vertreterinnen und Vertreter des Personalverbandes dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. 5) Der Personalverband kann mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritter am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.

Art. 36 Arbeitszeugnis

1) Die Angestellten können von ihren Vorgesetzten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses, über ihr Aufgabengebiet sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. 2) Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken. 3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Inhalt und die Form der Arbeitszeugnisse, mit Verordnung.

Art. 37 Allgemeine Dienstpflichten

1) Die Angestellten haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, gewissenhaft, sorgfältig, wirtschaftlich, kundenfreundlich und unparteiisch auszuführen. Sie haben die berechtigten Interessen des Staates zu wahren. 2) Die Angestellten unterstützen und vertreten einander bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und haben, wenn es die Umstände erfordern, zeitweise auch andere als die zu ihrem ordentlichen Aufgabengebiet gehörenden Arbeiten zu verrichten. 3) Die Angestellten sind insbesondere verpflichtet: a) die Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften einzuhalten sowie die Anweisungen der Vorgesetzten gewissenhaft und vernünftig zu befolgen; b) die Arbeitszeit für die dienstlichen Aufgaben zu verwenden; c) sich im dienstlichen Verkehr höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten; d) die anvertrauten Werte, Geräte und Materialien sorgfältig und kostensparend zu verwalten und zu verwenden.

Art. 38 Amtsgeheimnis

1) Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen. 2) Von der Schweigepflicht ausgenommen sind unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen der amtliche Verkehr innerhalb der Verwaltung sowie die Auskunftserteilung an Vorgesetzte und Kontrollorgane. 3) Angestellte dürfen sich als Parteien, Zeuginnen oder Zeugen und gerichtliche Sachverständige zu dienstlichen Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, nur äussern, wenn sie dazu von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter schriftlich ermächtigt werden. 4) Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Aussage dem Wohl des Landes keine erheblichen Nachteile bereiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. 5) Beabsichtigt die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter die Ermächtigung zu verweigern, so ist vorgängig die Zustimmung der Regierung einzuholen. 6) Das Amtsgeheimnis steht der Meldepflicht nach Art. 38a und der Anzeigepflicht nach § 53 StPO nicht entgegen. 7) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Verweigerungsgründe nach Abs. 4, mit Verordnung.

Art. 38a Meldung gerichtlich strafbarer Handlungen

1) Wird Angestellten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den gesetzlichen Wirkungsbereich der Amtsstelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu melden. 2) Wer gutgläubig eine Meldung nach Abs. 1 erstattet oder wer als Zeugin oder Zeuge aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.

Art. 39 Geschenke und sonstige Vorteile

1) Den Angestellten ist es untersagt, im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten für sich oder einen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2) Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile gelten geringfügige, übliche Höflichkeitsgeschenke. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 39a Unabhängigkeit

1) Die Anstellungsbehörde kann mit Angestellten von Amtsstellen, die Aufsichts-, Veranlagungs-, Vergabeentscheide oder Entscheide von vergleichbarer Tragweite treffen oder vorbereiten, vereinbaren, dass diese Angestellten während höchstens zwei Jahren nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht bei einem Arbeitgeber oder für einen Auftraggeber tätig sein dürfen, der in den letzten zwei Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses massgeblich von einem der erwähnten Entscheide betroffen war. 2) Für den Fall des Verstosses gegen das Verbot nach Abs. 1 können Konventionalstrafen in der Höhe bis zu einem Bruttojahresgehalt vereinbart werden. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

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