1) Angestellte, die eine Nebenbeschäftigung ausüben wollen, melden dies der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist.
3) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Ausübung bestimmter Nebenbeschäftigungen ihrer vorgängigen Zustimmung bedarf.
Art. 41 Öffentliche Ämter
1) Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie dem zuständigen Regierungsmitglied, welches die Regierung darüber in Kenntnis setzt.
2) Die Regierung hat die Ausübung eines öffentlichen Amtes zu untersagen, wenn es die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Ausübung öffentlicher Ämter mit Verordnung regeln.
Art. 42 Wohnsitz
Die Regierung kann Angestellte verpflichten, in Liechtenstein Wohnsitz zu nehmen, sofern ihre Funktion dies erfordert.
Art. 42a Arbeitsplatz
1) Die Angestellten haben ihre dienstliche Tätigkeit vorbehaltlich Abs. 2 an dem ihnen von der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zugewiesenen Arbeitsplatz zu verrichten.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter kann die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausserhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes (Remote Work) genehmigen, wenn dies die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Remote Work.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausserhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang, mit Verordnung.
Art. 43 Weiterbildung
Die Angestellten sind zu einer angemessenen beruflichen Weiterbildung verpflichtet. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 44 Arbeitszeit
1) Die Regierung bestimmt die wöchentliche Sollarbeitszeit und deren Einteilung. Sie kann dabei für einzelne Personalkategorien unterschiedliche Regelungen vorsehen.
2) Die Angestellten sind verpflichtet, vorübergehend auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Arbeit zu leisten, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist.
3) Länger dauernde, von einem Vorgesetzten angeordnete Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu kompensieren. Wenn ein Zeitausgleich nicht möglich ist, kann die Überzeit entschädigt werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 44a Grundsatz
1) Das Amt für Personal und Organisation führt während der Dauer des Dienstverhältnisses für jede angestellte Person einen Personalakt; vorbehalten bleibt die Aufbewahrungspflicht nach Art. 47 Abs. 2.
2) Der Personalakt enthält sämtliche in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der angestellten Person stehenden personenbezogenen Daten nach Art. 45 Abs. 1.
3) Die Angestellten und Vorgesetzten haben dem Amt für Personal und Organisation sämtliche für die Führung der Personalakten erforderlichen Daten nach Abs. 2 zu übermitteln.
4) Der Personalakt ist durch technische und organisatorische Massnahmen, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten, zu schützen.
5) Zugang zu den im Personalakt enthaltenen Daten erhalten nur:
a) Personen, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten betraut sind, und nur soweit dies zu diesen Zwecken erforderlich ist;
b) die betroffene angestellte Person.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Personalakts mit Verordnung, insbesondere:
a) den Inhalt des Personalakts;
b) die Gliederung des Personalakts;
c) welche Aktenteile getrennt vom übrigen Personalakt aufzubewahren sind;
d) die Zugriffsberechtigungen.
Art. 45 Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Personal und Organisation sowie die Vorgesetzten dürfen vorbehaltlich Abs. 2 personenbezogene Daten von Angestellten, einschliesslich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dann zulässig, wenn:
a) sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist; und
b) kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
3) Die Daten nach Abs. 1 und 2 müssen richtig und, soweit es der Zweck des Verarbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person zu beschaffen.
4) Daten nach Abs. 1 und 2 dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle erhoben werden, soweit sie für die Beurteilung der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen, der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Dienstverhältnis erforderlich und geeignet sind. Diese Daten sind bei einer Nichtanstellung binnen drei Monaten zurückzugeben oder zu löschen, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
Art. 46 Übermittlung personenbezogener Daten
Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2 dürfen übermittelt werden:
a) wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt, oder es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfänger notwendig ist;
b) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
c) zur Sicherstellung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen der Angestellten;
d) für Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke; sowie
e) für verwaltungsinterne Informationszwecke.
Art. 47 Umgang mit Daten nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst
1) Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2, die von den Vorgesetzten geführt werden, sind nach dem Ausscheiden der angestellten Person aus dem Staatsdienst dem Amt für Personal und Organisation zu übermitteln.
2) Das Amt für Personal und Organisation bewahrt den Personalakt nach dem Ausscheiden der angestellten Person aus dem Staatsdienst weiterhin auf. Der Personalakt ist nach Ablauf von fünf Jahren nach dem ordentlichen Altersrücktritt der angestellten Person dem Landesarchiv zu Archivzwecken anzubieten; vorbehalten bleibt Abs. 3.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) für welche Daten eine von Abs. 2 abweichende Aufbewahrungsfrist gilt;
b) welche Daten nicht der Ablieferungspflicht an das Landesarchiv unterliegen und nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden.
Art. 48 Rechte der Angestellten
Die Angestellten haben nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung das Recht:
a) auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Übertragbarkeit, Widerspruch oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder Einschränkung der Datenverarbeitung;
b) bei der Datenschutzstelle Beschwerde gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erheben.
Art. 49 Grundsatz
1) Die Vorgesetzten nach Abs. 4 und 5 haben mindestens einmal im Jahr mit den ihnen unterstellten Angestellten ein Mitarbeitergespräch und eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen.
2) Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Angestellten können im Rahmen des Mitarbeitergesprächs den Vorgesetzten eine Rückmeldung zu ihrem Führungsverhalten geben.
3) Die Mitarbeiterbeurteilung beinhaltet die periodische Überprüfung der vereinbarten Ziele.
3a) Das Mitarbeitergespräch und die Mitarbeiterbeurteilung sind mündlich durchzuführen, wobei die Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind; die Angestellten sind berechtigt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Ergebnisse sind zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme in den Personalakt aufzunehmen.
4) Verantwortlich für die Durchführung des Mitarbeitergesprächs und der Mitarbeiterbeurteilung sind:
a) bei Angestellten die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter;
b) bei Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter sowie den direkt unterstellten Staatsangestellten das jeweils zuständige Regierungsmitglied.
5) In den Amtsstellen mit entsprechender organisatorischer Gliederung werden das Mitarbeitergespräch und die Mitarbeiterbeurteilung an die direkten Vorgesetzten delegiert.
6) Die Regierung kann das Nähere über das Mitarbeitergespräch und die Mitarbeiterbeurteilung mit Verordnung regeln.
Art. 50 Beanstandungen
Beanstandungen sind dem Angestellten im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs schriftlich vorzuhalten und zu begründen; es sind Massnahmen zu deren Behebung innert angemessener Frist festzulegen.
Art. 51 Grundsatz
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 52 Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
1) Wenn bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis keine Einigung zu Stande kommt, erlässt die zuständige Stelle eine Verfügung.
2) Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren vor der Regierung sind, ausser bei Mutwilligkeit, gebührenfrei.
3) Vor Erlass einer Verfügung gemäss Abs. 1 kann die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den am Verfahren Beteiligten die Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis der Personalkommission vorlegen. Diese setzt sich paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammen.
4) Die Personalkommission versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest und kann zu Handen der zuständigen Stelle eine Empfehlung abgeben.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 53 Anhörungsrecht
1) Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Ist eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung sobald als möglich nachgeholt werden.
2) Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei einer mündlichen Anhörung können Angestellte eine Vertrauensperson beiziehen.
Art. 54 Vorsorgliche Massnahmen
1) Die Regierung kann Angestellte vorläufig freistellen, wenn:
a) genügende Hinweise für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen;
abis) ein sachlich hinreichender Grund für eine Kündigung des Dienstverhältnisses vorliegt und eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet ist;
b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; oder
c) erhebliche öffentliche Interessen dies erfordern.
2) Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind die Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
3) Die Regierung entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder die Einstellung der Besoldung.
4) Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung oder die Kündigung des Dienstverhältnisses entschieden.
Art. 54a Freistellung nach einer Kündigung
1) Wird das Dienstverhältnis nach Art. 22 gekündigt, kann die Regierung Angestellte während der Kündigungsfrist vom Dienst freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr gegeben ist.
2) Kündigt die angestellte Person das Dienstverhältnis nach Art. 21, kann sie vom Dienst freigestellt werden, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr gegeben ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.
3) Die Freistellung erfolgt unter Beibehaltung des bisherigen Besoldungsanspruchs; Ferienansprüche und Zeitguthaben sind jedoch in Abzug zu bringen.
Art. 55 Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der zuständigen Stelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen richten.
Art. 56 Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen, die Freistellung nach einer Kündigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 57 Regierung
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 58 Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter
1) Den Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern obliegt die Führung der ihnen unterstellten Angestellten; sie erteilen die erforderlichen Weisungen.
2) Die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter besorgen die ihnen nach Massgabe dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a) die Zuweisung neuer wesentlicher Aufgaben;
b) die Durchführung des Mitarbeitergesprächs und der Mitarbeiterbeurteilung.
3) Die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter werden von der zuständigen Stelle in allen sie betreffenden Personalfragen angehört, insbesondere bei:
a) der Ausschreibung von Stellen;
b) der Anstellung;
c) Versetzungen;
d) der Änderung des Beschäftigungsgrades;
e) Kündigungen;
f) Aufgehoben;
g) der Gewährung von Urlaub; und
h) Aufgehoben.
4) Die Regierung informiert die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter regelmässig über die wesentlichen Personalfragen. Sie kann dies mittels Rundschreiben oder mündlich anlässlich von Amtsstellenleiterkonferenzen machen.
Art. 59 Amt für Personal und Organisation
1) Das Amt für Personal und Organisation ist die zuständige Fachstelle für Personalfragen.
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegt die Vorbereitung der Personalgeschäfte. Es arbeitet mit den für das Personal nach Art. 2 zuständigen Stellen zusammen und unterstützt diese in Personalfragen. Es sorgt insbesondere für eine einheitliche Anwendung des Personalrechts.
3) Im Rahmen seines Aufgabengebietes kann das Amt für Personal und Organisation Vorgaben in Bezug auf die einheitliche Handhabung von Personalführungssystemen machen. Diese sind vorgängig der Regierung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 59a Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Wird eine angestellte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre Vertrauenswürdigkeit oder Eignung beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden an die Leiterin oder den Leiter des Amtes für Personal und Organisation wie folgt Meldung:
a) die Staatsanwaltschaft: über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens;
b) das urteilende Gericht: über das gefällte Strafurteil.
Art. 60 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
a) die massgebliche Lohnsumme sowie die Kreditüberwachung und Berichterstattung in Bezug auf das Personalbudget (Art. 5);
b) die Voraussetzungen in Bezug auf die öffentliche und interne Ausschreibung (Art. 9);
c) die Bestimmung der hoheitlichen Funktionen (Art. 10);
cbis) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (Art. 20);
d) die Bezeichnung der Führungsfunktionen (Art. 21);
e) die Abfindung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses (Art. 27);
f) die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten (Art. 29);
g) die Dauer der Ferien (Art. 31);
h) die Voraussetzungen und den Umfang von Urlaub (Art. 32);
i) die Gewährung von Urlaub für Einsätze in internationalen Organisationen (Art. 33);
k) das Arbeitszeugnis (Art. 36);
l) die Entbindung vom Amtsgeheimnis (Art. 38);
m) die Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 39);
n) die zustimmungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen (Art. 40);
nbis) die Ausübung öffentlicher Ämter (Art. 41);
nter) die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausserhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes (Art. 42a);
o) die berufliche Weiterbildung (Art. 43);
p) die Arbeitszeit (Art. 44);
pbis) die Führung des Personalakts (Art. 44a);
q) den Umgang mit Daten nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst (Art. 47);
r) die Personalkommission (Art. 52);
s) die Delegation von Geschäften (Art. 61).
Art. 61 Delegation von Geschäften
1) Die Regierung kann mit Verordnung bestimmte Personalgeschäfte unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Regierung an das Amt für Personal und Organisation oder an die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter zur alleinigen oder einvernehmlichen Erledigung übertragen, insbesondere:
a) die Anstellung von Personal bestimmter Personalkategorien; die Regierung legt die Personalkategorien mit Verordnung fest;
b) die Anstellung von Aushilfen oder Praktikantinnen und Praktikanten;
c) die Erhöhung oder Herabsetzung des Beschäftigungsgrades von Angestellten;
d) die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub;
e) die Verlängerung der Probezeit (Art. 14 Abs. 3);
f) die einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen (Art. 20);
g) die Freistellung nach einer Kündigung (Art. 54a Abs. 2).
2) Ist eine einvernehmliche Erledigung durch das Amt für Personal und Organisation mit den Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern vorgesehen und kann ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden, sind die Geschäfte der Regierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Art. 62 Übergangsbestimmungen
1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnisse gilt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das neue Recht.
2) Auf Dienstverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren gilt das bisherige Recht.
Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Beamtengesetz vom 10. Februar 1938, LGBl. 1938 Nr. 6;
b) Gesetz vom 28. Dezember 1962 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen vom 10. Februar 1938, LGBl. 1963 Nr. 6;
c) Gesetz vom 16. Dezember 1994 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1995 Nr. 29;
d) Gesetz vom 22. Oktober 1998 über die Abänderung des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1998 Nr. 217;
e) Gesetz vom 27. November 2003 über die Abänderung des Beamtengesetzes, LGBl. 2004 Nr. 43;
f) Art. 13a bis 13e des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 21. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 62.
Art. 64 Terminologie und Änderung von Bezeichnungen
1) Wird in anderen Gesetzen oder in Verordnungen der Begriff "Beamte" verwendet, so sind darunter - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - Staatsangestellte im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.
2) In Art. 15 des Polizeigesetzes, Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und Art. 4 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes ist die Bezeichnung "Beamtengesetz" durch die Bezeichnung "Staatspersonalgesetz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Art. 65 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Juli 2008 in Kraft.
2) Art. 5 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2012 Anwendung.
3) Die Aufhebung von Art. 13a des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Staates tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef