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Verordnung über Wasser, Boden und Abfall

Solothurn · 712.16 · ordinance

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Contents: 52 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 (§ 73 Abs. 2 GWBA)
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25 (§ 89 GWBA)
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44 Buchstaben a und e die nachfolgenden.*
  45. § 45 dem Regierungsrat.*
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52

52 provisions

§ 1

Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA) 1 Als grösser im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe c GWBA gelten in der Regel Quellen, die im langjährigen Mittel eine Schüttung von mindestens 6 Litern pro Sekunde aufweisen und in einem hydrologisch normalen Jahr höchstens kurzzeitig versiegen. 2 In einem engen räumlichen Zusammenhang stehende Quellen (Quellgruppe) werden als eine Quelle betrachtet. 3 Als für die öffentliche Wasserversorgung oder die kommerzielle Nutzung von Bedeutung gelten namentlich a) Quellen, deren Wasser sich von der Güte her, nötigenfalls unter Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, als Trink- oder Brauchwasser verwenden lässt; b) Thermal- und Mineralquellen. 4 Durch künstliche Fassung zu Tage tretendes privates Grundwasser (§ 6 Abs. 3 GWBA) bildet keine öffentliche Quelle. 1.2. Vollzugsharmonisierung

§ 2

Zusammenarbeit und Anerkennung von Vollzugshilfen 1 Das Departement arbeitet zur Harmonisierung des Vollzugs mit den anderen Kantonen und den Branchenorganisationen zusammen. 1) BGS 712.15. 2) BGS 122.151. 2 Es anerkennt die im Rahmen dieser Zusammenarbeit erarbeiteten Vollzugshilfen. 2. Wasserbau 2.1. …*

§ 3

… 2.2. Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen

§ 4

Bericht über Unterhalt und wasserbauliche Massnahmen (§ 38 Abs. 1 und § 159 Abs. 3 GWBA) 1 Das Departement berichtet dem Regierungsrat periodisch über den Zustand der Gewässer und die notwendigen Arbeiten des Gewässerunterhalts und Wasserbaus.

§ 5

Unterhaltsverzeichnis (§ 38 Abs. 2 und § 39 GWBA) 1 Der Regierungsrat führt ein Verzeichnis der Gewässerabschnitte, die nicht vom Kanton zu unterhalten sind.

§ 6

Beiträge an den Unterhalt (§ 45 Abs. 2 GWBA) 1 Die Laufmeterpauschalen für Unterhaltsmassnahmen der Einwohnergemeinden richten sich nach der Art des Gewässers und der notwendigen Arbeiten. 2 Sie werden durch das Departement festgelegt (Anhang I) und periodisch überprüft. 3 Das Departement richtet die Pauschale jährlich nach Eingang des Protokolls über die gemäss Unterhaltskonzept ausgeführten Massnahmen aus.

§ 7

Verfahren bei Delegation der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen (§ 39 Abs. 1 GWBA)* 1 Beabsichtigt der Regierungsrat, die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen zu delegieren, hat die Einwohnergemeinde dem Departement einen Kostenvoranschlag und, soweit nötig, ein Bauprojekt einzureichen. 3. Gewässernutzung 3.1. Begriffsbestimmungen

§ 8

Wasserentnahmen nach § 48 Absatz 1 GWBA 1 Ob eine Wasserentnahme von erheblichem Umfang ist, beurteilt sich nach den Eigenschaften des konkret betroffenen Gewässers sowie in Berücksichtigung anderer Entnahmen. 2 Die Bewilligungspflicht nach Gewässerschutz- oder Fischereirecht bleibt vorbehalten.

§ 9

Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung an Quellen (§ 54 Bst. c GWBA) 1 Die bloss vorübergehende oder mengenmässig unbedeutende Nutzung öffentlicher Quellen stellt keine Sondernutzung dar, sondern lediglich bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch. Im Einzelfall beurteilt sich die Rechtsform der Nutzung nach der Dauer der Wasserentnahme, deren Menge und ihrem Verhältnis zur Schüttung der Quelle. 3.2. Bewilligungs- und Konzessionsverfahren

§ 10

Gesuch 1 Für bewilligungs- und konzessionspflichtige Nutzungen von öffentlichen oder privaten Gewässern ist beim Departement oder, wenn zugleich baubewilligungspflichtig, bei der zuständigen Baubehörde ein schriftliches Gesuch zu stellen. 2 Das Gesuch ist, falls zutreffend, mit folgenden Beilagen in der vom Departement zu bestimmenden Anzahl einzureichen:* a) amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mit eingetragener Lage der Baute oder Anlage beziehungsweise Nutzung; b) Beschreibung der Baute oder Anlage und der vorgesehenen Nutzung; c) Konstruktionspläne der Baute oder Anlage; d) Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbesondere auf das Gewässer; e) Bericht über durchgeführte Untersuchungen; f) bei Nutzungen auf fremdem Grund: die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers; g) bei Vorhaben im Sinne von § 10 Absatz 3 GWBA1): eine Kopie der Anzeige. 3 Das Departement kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen oder eine Vereinfachung des Gesuches gestatten. 1) BGS 712.15.

§ 11

Untersuchungen im Hinblick auf Nutzungen 1 Die für die vorgesehene Nutzung gebotenen Untersuchungen sind mit dem Departement abzusprechen. 2 Dem Departement ist ein Programm vorzulegen, das Aufschluss gibt über Art, Methode, Zweck, Ort und Ablauf der Untersuchungen. 3 Erforderliche gewässerschutzrechtliche Bewilligungen oder solche nach dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 19781) bleiben vorbehalten.

§ 12

Verfahren und Koordination 1 Könnten Dritte durch die Bewilligung oder Konzession betroffen sein, ist das Gesuch zu publizieren und unterliegt der Einsprache. 2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über Verfahren und Koordination der Entscheide.

§ 13

Inhalt der Bewilligung oder Konzession 1 Die Bewilligung oder Konzession soll, falls zutreffend, insbesondere enthalten: a) Angaben zur Person der Empfängerin oder des Empfängers des Nutzungsrechts; b) die Beschreibung von Art und Umfang der Nutzung; c) die Frist für die Erstellung der Anlage und die Eröffnung des Betriebes; d) die Dauer des Nutzungsrechts; e) die festgesetzten Auflagen und Bedingungen; f) die Anordnung zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch2); g) die Gebühren oder andern Leistungen, gegen die den Berechtigten das Nutzungsrecht erteilt wird. 2 Weitergehende Bestimmungen des Bundesrechts3) bezüglich Mindestinhalt der Konzession bleiben vorbehalten. 3 Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung oder Konzession ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin ein von der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde unterzeichnetes Exemplar des Gesuches auszuhändigen. 1) BGS 711.1. 2) Vgl. § 299 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BGS 211.1). 3) Vgl. insb. Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80). 3.3. Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte

§ 14 (§ 73 Abs. 2 GWBA)

Grundsatz 1 Die Konzessionsbehörde setzt die Bruttoleistung nach der bundesrechtlich vorgesehenen Berechnungsart1) und aufgrund der von den Nutzungsberechtigten einzureichenden Unterlagen fest. 2 Bei Wasserkraftanlagen, deren Bruttoleistung offensichtlich unter 1 Megawatt liegt, kann die Konzessionsbehörde auf deren Berechnung verzichten. 3 Bei gemischten Wassernutzungsrechten, bei Grenzkraftwerken und bei Stauwehrturbinen ist stets die Gesamtleistung der Anlage Berechnungsgrundlage.

§ 15

Provisorische Festsetzung 1 Sind bei Erteilung von neuen Nutzungsrechten die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen nicht bekannt, kann die Konzessionsbehörde die Bruttoleistung provisorisch festsetzen. 2 Für die Übergangsperiode wird der jährliche Wasserzins nach dieser Leistung berechnet.

§ 16

Definitive Festsetzung 1 Die Unterlagen zur definitiven Festsetzung der Bruttoleistung sind von den Nutzungsberechtigten innert fünf Jahren seit Inbetriebnahme des Werkes zu beschaffen. Der Wasserzins wird nach Massgabe dieser Unterlagen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmt. 2 Die seit der Inbetriebnahme zuviel oder zuwenig bezahlten Wasserzinse sind ohne Zins zurückzuerstatten oder nachzuzahlen.

§ 17

Nachprüfung 1 Die Nachprüfung der berechneten Bruttoleistung richtet sich nach der Konzession. 2 Bestimmt die Konzession nichts Gegenteiliges, können Nutzungsberechtigte bei jeder Veränderung oder Übertragung der Wasserkraftanlage eine Nachprüfung verlangen. In der Regel hat die Konzessionsbehörde alle zehn Jahre eine Revision der Berechnung vorzunehmen. 3 Die Kosten von Nachprüfungen gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten, es sei denn, dass die ursprüngliche Berechnung mit einem erheblichen Fehler behaftet war. Eine abweichende Regelung in der Konzession bleibt vorbehalten. 1) Vgl. Art. 51 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) und die Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses (SR 721.831). 3.4. Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)

§ 18

Nutzung der Wasserkräfte 1 Für die Bestimmung der Bruttoleistung ist das kantonale Wasserrechtsverzeichnis massgebend. 2 Der Wasserzins wird im Voraus erhoben. Er ist für das Folgejahr bis am 31. Dezember zu leisten. 3 Die Rechnung ist den Nutzungsberechtigten vom Amt bis Ende November zu stellen.

§ 19

Andere Nutzungen 1 Nutzungsgebühren, deren Umfang sich im Voraus bestimmen lässt, sind auch im Voraus zu leisten. 2 Gebühren, welche sich ganz oder zum Teil nach Massgabe der effektiven Nutzung bemessen, sind im Folgejahr zu leisten. Sie werden im ersten Halbjahr des Folgejahres in Rechnung gestellt.

§ 20

Bestimmung der Menge bei Wasserentnahmen 1 Die bezogene Wassermenge ist in der Regel durch Messungen zu erheben. 2 Wo Messungen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind, wird die bezogene Wassermenge aufgrund der bewilligten oder konzessionierten Entnahmeleistung und der geschätzten Betriebsdauer festgelegt.

§ 21

Neue Bewilligungen und Konzessionen 1 Für neue Bewilligungen und Konzessionen beginnt die Gebührenpflicht im Zeitpunkt von deren Erteilung. 2 Die Gebühren sind im ersten und letzten Rechnungsjahr anteilsmässig zu entrichten. 4. Gewässerschutz 4.1. Zuständigkeit und Verfahren

§ 22

Nicht verschmutztes Abwasser: Bewilligung der Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (§ 80 Abs. 2 und § 83 Abs. 3 Bst. a GWBA) 1 Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, erteilen die Einwohnergemeinden diese Bewilligung. 2 Im Einzelnen richtet sich die Zuständigkeit von Einwohnergemeinden und Departement nach Anhang II. 3 Die durch die zuständige kantonale Behörde zu erteilende fischereirechtliche Bewilligung bleibt vorbehalten.

§ 23

Gewässerschutz in der Landwirtschaft: Richtlinien 1 Richtlinien über den Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft erlässt das Departement. Es arbeitet dabei mit den für die Landwirtschaft zuständigen kantonalen Behörden zusammen.

§ 24

Verfahren bei der Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen 1 Gesuche um Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen sind in der von der zuständigen Baubehörde zu bestimmenden Anzahl einzureichen. Sie haben alle massgeblichen Angaben inklusive zugehöriger Pläne und Unterlagen zu enthalten. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäss.* 2 Bedürfen Untersuchungen nach § 11 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, kann das Gesuch direkt beim Departement eingereicht werden, falls nicht zugleich eine Baubewilligung der kommunalen Baubehörde erforderlich ist. 4.2. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

§ 25 (§ 89 GWBA)

Bewilligung und Meldung von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten 1 Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 2 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19911) erteilt das Departement. 2 Meldungen nach Artikel 22 Absatz 5 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 sind dem Departement mit dem entsprechenden Meldeformular und den nötigen Angaben innert 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten zu erstatten.

§ 26

Anlagenverzeichnis und Identifikation 1 Die bewilligten und gemeldeten Anlagen erhalten vom Departement eine Identifikationsnummer und werden in einem Anlagenverzeichnis erfasst. 2 Jede Tankanlage wird mit einem Identifikationsnummernschild versehen. Dieses ist vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage an gut sichtbarer Stelle derselben anzubringen.

§ 27

Nachweis und Beurteilung der fachlichen Eignung 1 Personen, die Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19912) ausführen, haben sich bezüglich ihrer Ausbildung und Erfahrung gegenüber dem Departement auszuweisen. Sie haben glaubhaft darzulegen, dass sie über das nötige Wissen, die Erfahrung und die nötige Ausrüstung verfügen, um die entsprechenden Arbeiten und Kontrollen an den Anlagen nach dem Stand der Technik ausführen zu können. 2 Das Departement stützt sich bei der Beurteilung der fachlichen Eignung auf die von den Branchenorganisationen anerkannten Aus- und Weiterbildungen. 1) SR 814.20. 2) SR 814.20.

§ 28

Meldepflicht und Überwachung der Arbeiten 1 Wer Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ausführt, muss: a) über die ausgeführten Arbeiten und die dabei festgestellten Mängel einen Rapport erstellen, diesen dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage zustellen, eine Kopie desselben während 10 Jahren aufbewahren und diese dem Departement auf Verlangen zur Verfügung stellen; b) die Durchführung der Arbeiten (Ausnahme: Befüllung) innert 30 Tagen nach deren Abschluss dem Departement nach dessen Weisungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg melden; c) festgestellte Mängel an der Anlage, die eine konkrete Gefahr für die Gewässer darstellen, dem Departement unverzüglich melden. 2 Das Departement überwacht die Arbeiten aller auf dem Kantonsgebiet nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 tätigen Personen und Unternehmungen. 3 Artikel 49 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 bleibt vorbehalten.

§ 29

Anerkennung von Standards 1 Das Departement anerkennt die im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Branchenorganisationen festgelegten Regeln der Technik, den veröffentlichten Stand der Technik sowie die erlassenen Bescheinigungen für Anlagen und Anlagenteile. 5. Siedlungswasserwirtschaft 5.1. Aufgaben der Träger

§ 30

Planung (§ 107 GWBA) 1 Den Trägern der Wasserversorgung obliegt für ihr Gebiet die Erstellung des Generellen Wasserversorgungsplanes (GWP) nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes1), und zwar unter Einschluss der Trinkwasserversorgung in Notlagen. 2 Die Träger der Abwasserentsorgung erstellen für ihr Gebiet einen Generellen Entwässerungsplan (GEP); dies nach den Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. 3 Träger mit gemeindeübergreifenden Anlagen erstellen dafür eine Planung und ein Betriebskonzept.

§ 31

Sparsamer Umgang mit Wasser (§ 110 GWBA) 1 Die Träger der Wasserversorgung sorgen für einen sparsamen Umgang mit Wasser, indem sie insbesondere a) systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben; b) wenn nötig wassersparende Massnahmen anordnen; 1) BGS 711.1. c) die Bezüger und Bezügerinnen von Wasser in geeigneter Weise informieren. 5.2. Aufgaben des Departements

§ 32

Besondere Fälle der Einleitung von verschmutztem Abwasser in die Kanalisation (§ 95 Abs. 2 Bst. d GWBA) 1 Für Bewilligungen, Sanierungsverfügungen und Kontrollen, insbesondere bei gewerblichen und industriellen Betrieben, Laboratorien, Spitälern und Baustellen (Anh. 3.2 GSchV1)), sowie bezüglich verschmutztem Abwasser im Sinne von Anhang 3.3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 ist das Departement zuständig.

§ 33

Regionaler Wasserversorgungsplan (§ 105 GWBA) und Regionaler Entwässerungsplan (Art. 4 GSchV) 1 Der Regionale Wasserversorgungsplan (RWP) und der Regionale Entwässerungsplan (REP) sind Massnahmenpläne für die Koordination und Optimierung von Massnahmen in der Region. 2 Ihre Ausarbeitung erfolgt unter Einbezug der betroffenen Träger und nach Anhören der kantonalen Fachstellen. 3 RWP und REP sind behördenverbindlich.

§ 34

Musterreglemente 1 Das Departement kann zur Siedlungswasserwirtschaft und insbesondere zur Ausgestaltung der Abgaben im Sinne von §§ 117 ff. GWBA2) Musterreglemente erlassen. 5.3. Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA)

§ 35

Aufgaben des Departements 1 Das Departement kann in Notlagen Verfügungen über die Trinkwasserversorgung erlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 19723). 2 Das Departement koordiniert die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie die Beschaffung von schwerem und speziellem Material nach den Bundesvorschriften.

§ 36

Aufgaben der Träger 1 Die Träger der Wasserversorgung planen die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen4) in Abstimmung mit ihrem Generellen Wasserversorgungsplan (GWP). 1) SR 814.201. 2) BGS 712.15. 3) BGS 122.151. 4) SR 531.32. 2 Sie treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen. 3 Träger ohne direkte Wasserabgabe an Bezüger und Bezügerinnen sind nur für ihre eigenen Anlagen verantwortlich, sofern ihnen nicht zusätzliche Aufgaben übertragen werden. 4 Die Träger wie auch Private können dazu angehalten werden, überschüssiges Trinkwasser an notleidende Gebiete abzugeben.

§ 37

Aufgaben der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen, soweit nicht selbst zuständig, die Massnahmen der Träger. Sie treffen insbesondere die ergänzenden baulichen und organisatorischen Vorkehren, beschaffen das Material und stellen das Personal der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung. 6. Boden und belastete Standorte

§ 38

Aufgaben des Departements (§ 130 GWBA1)) 1 Das Departement erlässt die für den Vollzug der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 19982) und der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 19983) notwendigen Verfügungen, Richtlinien und Weisungen und sorgt für die Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.

§ 39

Publikation des Katasters der belasteten Standorte (§ 133 Abs. 2 GWBA) 1 Der Kataster wird im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

§ 40

Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuch (§ 134 GWBA)* 1 Auf den Grundbuchnummern, welche im Kataster der belasteten Standorte4) verzeichnet sind, ist auf Meldung des Amtes die Anmerkung "Einbezug in den Kataster der belasteten Standorte" vorzunehmen. 2 Nach der Entlassung aus dem Kataster ist die Anmerkung auf Meldung des Amtes zu löschen. 1) BGS 712.15. 2) SR 814.12. 3) SR 814.680. 4) Vgl. Art. 32c Abs. 2 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01). 7. Beiträge nach § 165 GWBA 7.1. Beitragszwecke und Rangfolge

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