Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt
a. die Nutzung des Wassers,
b. die Erschliessung der Wasservorkommen,
c. die Sicherstellung der Versorgung mit Wasser.
2 Wassernutzung ist die Entnahme von Wasser aus Gewässern und Grundwasservorkommen und die Ausnützung der Wasserkraft.
§ 2
Grundsätze
1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
a. Mit dem Wasser ist sorgfältig und haushälterisch umzugehen.
b. Der natürliche Wasserkreislauf und die Wasservorkommen sind langfristig zu erhalten.
c. Die Versorgung mit Trinkwasser hat Vorrang. Die Entnahme von Wasser für
andere Zwecke ist zu ermöglichen, soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.
d. In Notsituationen geht der Bezug von Trinkwasser anderen Zwecken vor.
1 GR 2002 1732
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2003 177 | G 2003 163
2 Nr. 770
§ 3
Öffentliche Wasservorkommen
1 Öffentliche Wasservorkommen sind *
a. * die öffentlichen Gewässer im Sinn des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 20192,
b. die Grundwasservorkommen mit einer mittleren Ergiebigkeit von mindestens 200
Minutenliter.
2 Die Verfügung über öffentliche Wasservorkommen steht dem Kanton zu.
3 Private Rechte können ganz oder teilweise abgelöst oder eingeschränkt werden, wenn
aufgrund der Grösse, Bedeutung oder Funktion des Wasservorkommens ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Das Enteignungsrecht ist sinngemäss
anzuwenden.
§ 4
Private Wasservorkommen
1 Privat sind alle Wasservorkommen, die nicht unter § 3 Absatz 1 fallen.
§ 5
Zuständigkeit
1 Der Kanton
a. koordiniert die Nutzung des Wassers und die übergeordnete Verteilung,
b. kann Nutzungsrechte an Wasservorkommen einräumen,
c. trifft Massnahmen in Notsituationen,
d. erarbeitet die Grundlagen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2 Die Gemeinden
a. stellen die Wasserversorgung für ihr Gebiet sicher,
b. treffen Massnahmen in Notsituationen.
3 Die Gemeinwesen können zur Erledigung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz eine
gemeinsame Trägerschaft bilden.
4 Sie können ihre Aufgaben und die daraus fliessenden Befugnisse ganz oder teilweise
Dritten übertragen.
5 Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben,
ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *
2 SRL Nr. 760
Nr. 770 3
2 Nutzung des Wassers
2.1 Gemeingebrauch
§ 6
1 Einem öffentlichen Wasservorkommen darf Wasser zum gewöhnlichen Gemeingebrauch entnommen werden.
2 Als Gemeingebrauch gilt namentlich das Schöpfen von Wasser ohne besondere Einrichtungen und das Tränken von Tieren.
3 Der Gemeingebrauch kann eingeschränkt werden, wenn es überwiegende öffentliche
oder private Interessen erfordern.
2.2 Bewilligungs- und Konzessionspflicht
§ 7
1 Wer einem öffentlichen Wasservorkommen über den Gemeingebrauch (§ 6) hinaus
Wasser entnehmen will, hat eine Bewilligung oder eine Konzession einzuholen.
2 Eine Bewilligung ist erforderlich für
a. Entnahmen aus Gewässern bis 300 Minutenliter,
b. Entnahmen aus Grundwasservorkommen bis 50 Minutenliter oder 15 000 Kubikmeter im Jahr.
3 Eine Konzession ist erforderlich für
a. weiter gehende Wasserentnahmen,
b. die Ausnützung der Wasserkraft öffentlicher Wasservorkommen.
4 Der Regierungsrat kann in der Verordnung Ausnahmen von der Konzessionspflicht
festlegen.
5 Vorbehalten bleiben
a. die Nutzung von Quellwasser nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
10. Dezember 19073,
b. die Nutzungen nach den §§ 55 ff.
3 SR 210
4 Nr. 770
2.3 Bewilligungsverfahren
§ 8
Erteilung der Bewilligung
1 Die zuständige Behörde entscheidet über das Bewilligungsgesuch in einem einfachen
Verfahren.
2 Die Behörde prüft, ob
a. der Bedarf für die Wasserentnahme ausgewiesen ist,
b. die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden,
c. der vorgesehenen Entnahme keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
§ 9
Verfahren
1 Auf das Verfahren finden die nachstehenden §§ 10, 15 und 17–25 sinngemäss Anwendung.
2.4 Konzessionsverfahren
§ 10
Einleitung des Konzessionsverfahrens
1 Ein Konzessionsgesuch um Wassernutzung ist mit den erforderlichen Unterlagen beim
zuständigen Departement einzureichen.
2 Das Departement prüft, ob die Gesuchsunterlagen für die Beurteilung genügen. Der
Regierungsrat regelt das Nähere.
3 Das Konzessionsverfahren ist mit den übrigen Verfahren, namentlich dem Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen nach dem Planungs- und Baugesetz vom
7. März 19894, zu koordinieren.
§ 11
Anhörung und Auflage
1 Das Departement holt zum Konzessionsgesuch Stellungnahmen der betroffenen
Gemeinde und der interessierten kantonalen Stellen ein. *
2 Weitere Gemeinden oder Kantone sind anzuhören, wenn deren Interessen an der
Wassernutzung wesentlich berührt werden.
3 Das Gesuch mit den Unterlagen ist während 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die
Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeiten hinzuweisen. *
4 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
§ 12 Nr. 770 5
Planungszone
1 Die zuständige kantonale Behörde kann zur Sicherstellung der Wassernutzung, die einer Konzession bedarf, eine Planungszone bestimmen. Die Planungszone tritt mit ihrer
öffentlichen Auflage in Kraft.
2 Innerhalb des betroffenen Gebiets darf nichts unternommen werden, was den Nutzungszweck beeinträchtigen könnte.
3 Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes über die Geltungsdauer der Planungszone und das Verfahren sind sinngemäss anwendbar.
§ 13 * Einsprachen
1 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist
schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen.
Vorzubringen sind auch Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts.
2 Die Gemeinde leitet die Einsprachen mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Departement weiter.
§ 14
Erteilung der Konzession
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Konzessionsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
2 Eine Konzession setzt voraus, dass
a. die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz der Wasservorkommen, eingehalten werden,
b. der vorgesehenen Nutzung keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen,
c. bei einer Wasserentnahme der Bedarf an der Nutzung des Wassers ausgewiesen
ist.
3 Mit der Erteilung der Konzession ist zugleich über alle weiteren in der gleichen Sache
erforderlichen Bewilligungen kantonaler Behörden zu entscheiden, einschliesslich des
Erlasses von Schutzzonen nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 19915. Ausnahmsweise kann das Verfahren so
aufgeteilt werden, dass eine Konzession vor den weiteren Bewilligungen erteilt wird,
wobei diese ausdrücklich vorzubehalten sind.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
§ 15
Inhalt der Konzession
1 Die Konzession bestimmt insbesondere den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechts und legt die übrigen Bedingungen und Auflagen fest.
5 SR 814.20
6 Nr. 770
2 Die Geltungsdauer ist in der Regel bei einer Wasserentnahme auf 20–50 Jahre, bei der
Ausnützung der Wasserkraft auf 40–80 Jahre festzulegen.
§ 16
Enteignung
1 Für die erforderlichen Rechte an Grundstücken und entgegenstehende andere Rechte
kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht einräumen. Die entsprechende Enteignungsgesetzgebung ist anwendbar.
§ 17
Duldungspflichten des Konzessionärs oder der Konzessionärin
1 Zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden oder Gefahren kann die zuständige
Behörde jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.
2 Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat insbesondere entschädigungslos hinzunehmen:
a. die vorübergehende Behinderung oder Unterbrechung der Wassernutzung infolge
von wasserbaulichen Massnahmen,
b. die Einschränkung der Wassernutzung in Notsituationen (§§ 43–44),
c. den Wasserbezug für Hilfeleistungen und Übungen der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
§ 18
Verhältnis unter mehreren Konzessionären und Konzessionärinnen
1 Konzessionäre und Konzessionärinnen haben ihre Nutzungsrechte mit gegenseitiger
Rücksichtnahme auszuüben. Sie kommen für gemeinsame Anlagen je nach Interesse auf
und gleichen allfällige Vor- und Nachteile angemessen aus.
2 Sie können verpflichtet werden, gemeinsam eine Nutzungsanlage zu erstellen oder zu
betreiben, wenn
a. dies zum Schutz der Wasservorkommen oder zur haushälterischen Nutzung des
Wassers erforderlich ist und
b. der Aufwand für die gemeinsame Anlage wirtschaftlich tragbar ist.
§ 19
Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen sind nach den als verbindlich bezeichneten Unterlagen zu erstellen.
2 Befinden sich Bauten und Anlagen auf öffentlichem Grund, verbleiben sie während der
Dauer der Konzession im Eigentum des Konzessionärs oder der Konzessionärin.
3 Sie sind in ordnungsgemässem und betriebssicherem Zustand zu halten; der Stand der
Technik ist zu berücksichtigen.
§ 20 Nr. 770 7
Übertragung auf Dritte
1 Eine Konzession kann mit Bewilligung des Regierungsrates auf Dritte übertragen werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Erwerber oder die Erwerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und der Übertragung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 21
Verlängerung und Erneuerung der Konzession
1 Der Regierungsrat verlängert oder erneuert eine Konzession, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben. Das Gesuch ist rechtzeitig einzureichen.
2 Sind die Voraussetzungen von § 14 Absatz 2 erfüllt, haben Konzessionäre und Konzessionärinnen, die Wasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung im Sinn des 3. Teils
dieses Gesetzes entnehmen, einen Anspruch auf eine Verlängerung oder Erneuerung.
3 Bei einer Erneuerung ist die Konzession an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
Die berechtigten Interessen des Konzessionärs oder der Konzessionärin sind zu berücksichtigen. Es können Übergangsfristen vorgesehen werden.
4 Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften für die erstmalige Konzessionserteilung
sinngemäss.
§ 22
Widerruf der Konzession
1 Der Regierungsrat kann eine Konzession ganz oder teilweise widerrufen, wenn
a. der Konzessionär oder die Konzessionärin die gesetzlichen Bestimmungen oder
Auflagen und Bedingungen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt
hat,
b. die Konzession an einem wesentlichen Mangel leidet, namentlich indem sie eine
erhebliche, nicht voraussehbare Schädigung rechtmässiger Wassernutzungen oder
öffentlicher Interessen bewirkt,
c. der Konzessionär oder die Konzessionärin den Bau der Nutzungsanlagen nicht
vollendet oder den Betrieb zwei Jahre unterbricht und nicht wieder aufnimmt,
d. die Konzession auf Täuschung beruht.
2 In den Fällen von Absatz 1a und c ist unter Androhung des Widerrufs eine angemessene Frist zur Behebung der Versäumnisse anzusetzen.
§ 23
Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlöscht ohne weiteres, wenn der Konzessionär oder die Konzessionärin ausdrücklich auf sie verzichtet oder die Geltungsdauer abläuft.
2 Besondere Regelungen für den Heimfall und den Rückkauf bleiben vorbehalten.
8 Nr. 770
§ 24
Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten
1 Sofern nichts anderes festgelegt ist, bestimmt der Regierungsrat die notwendigen
Massnahmen nach Widerruf oder Erlöschen der Konzession. Er kann Sicherungs- und
Wiederherstellungsarbeiten verlangen.
§ 25
Ergänzende Anwendung
1 Die Ausnützung der Wasserkraft richtet sich ergänzend nach dem Bundesgesetz über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 19166.
2.5 Gebühren
§ 26
Nutzungsgebühr und Wasserzins
1 Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen und Konzessionen haben für die Nutzung
öffentlicher Wasservorkommen eine jährliche Nutzungsgebühr oder einen jährlichen
Wasserzins zu entrichten.
§ 27
Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen
1 Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen beträgt 1 bis 8 Franken pro Minutenliter
der Leistung der Entnahmevorrichtung. *
2 Wasserentnahmen bis 50 Minutenliter oder maximal 15 000 Kubikmeter im Jahr sind
von der Nutzungsgebühr befreit.
§ 28
Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft
1 Für die Ausnützung der Wasserkraft beträgt der Wasserzins 50 bis 100 Prozent des jeweils geltenden bundesrechtlichen Höchstansatzes. Vorbehalten bleibt die Befreiung
nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
§ 29
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Nutzungsgebühr und des Wasserzinses in
der Verordnung.
2 Die Bemessung richtet sich nach dem Nutzungsumfang, der Nutzungsart und dem Verwendungszweck.
3 Bei Wasserentnahmen für die Wärme- und Kälteerzeugung kann die Gebühr nach § 27
Absatz 1 je nach Verwendungszweck weiter reduziert oder erhöht werden.
6 SR 721.80
Nr. 770 9
4 Im Einzelfall können Nutzungsgebühr oder Wasserzins herabgesetzt werden, wenn
a. der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession besondere Massnahmen trifft oder Leistungen erbringt, die der Erhaltung oder Verbesserung des
Wasserkreislaufs, der Wasserlebensräume oder der Gewässer dienen,
b. die Wassernutzung wegen Wassermangel oder aussergewöhnlicher Trockenheit
während längerer Zeit eingeschränkt wird (§ 43).
5 Ausserdem kann im Einzelfall die Nutzungsgebühr
a. aufgrund der bewilligten oder konzessionierten Jahresmenge erhoben werden,
b. für mehrere Jahre gesamthaft festgelegt werden,
c. herabgesetzt werden, wenn bei Entnahmen von grösseren Mengen Wasser, auf die
der Konzessionär oder die Konzessionärin angewiesen ist, alle zumutbaren Massnahmen für den sparsamen Umgang getroffen worden sind.
6 Für zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen kann anstelle der Bemessung nach der Leistung der Entnahmevorrichtung auch auf den erfassten oder geschätzten Wasserbezug abgestellt werden; die Gebühr beträgt in diesem Fall 1 bis 10
Rappen pro Kubikmeter.
2.6 Private Gewässer
§ 30
1 Die Nutzung des Wassers privater Gewässer bedarf der Bewilligung der zuständigen
Behörde, wenn die Nutzung das Ausmass des Gemeingebrauchs (§ 6) übersteigt.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Wassernutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und die Interessen an den zu- und ableitenden öffentlichen Gewässern gewahrt bleiben.
3 Versorgung mit Wasser
3.1 Allgemeines
§ 31
Versorgungspflicht
1 Die Versorgungspflicht umfasst die Abgabe von Wasser für Trink-, Brauch- und
Löschzwecke.
2 Das Wasser ist unter genügendem Druck und in ausreichenden Mengen abzugeben.
3 Trinkwasser hat den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu genügen.
10 Nr. 770
§ 32
Versorgungsumfang
1 Die Versorgung ist innerhalb der Bauzonen im Sinn des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 19797 zu erfüllen.
2 Sie kann auch ausserhalb der Bauzonen vorgesehen werden, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.
§ 33
Ausnahmen von der Versorgung
1 Von der Versorgung kann abgesehen werden, wenn die Abgabe grösserer Mengen
Wasser Mehrkosten verursacht, die der Bezüger oder die Bezügerin nicht übernimmt.
2 Die Wasserversorgung kann in ausserordentlichen Fällen, namentlich bei Wasserknappheit oder aus technischen Gründen, vorübergehend ganz oder teilweise eingeschränkt werden.
§ 34
Bezugspflicht
1 Wo keine abweichende Regelung besteht, sind die Grundeigentümer und -eigentümerinnen verpflichtet, Trinkwasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde oder
ihres Versorgungsträgers zu beziehen.
2 Vorbehalten bleibt die Versorgung mit Wasser aus bestehenden Anlagen und aus eigener Quelle.
3.2 Aufgaben der Gemeinden
§ 35
Wasserversorgung
1 Die Gemeinden planen und betreiben die Wasserversorgung.
2 Sie projektieren, erstellen und unterhalten die erforderlichen Versorgungsanlagen.
3 Sie können diese Aufgaben selber erbringen oder einem oder mehreren besonderen
Versorgungsträgern übertragen.
§ 36
Planung der Wasserversorgung
1 Die Versorgungsplanung sichert die langfristige Wasserversorgung. Sie berücksichtigt
die Trinkwasserversorgung in Notlagen sowie die Qualitätssicherung und Selbstkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung.
2 Der kommunale Erschliessungsrichtplan nach dem Planungs- und Baugesetz bezeichnet die Wasserversorgungsanlagen, die schon bestehen oder zur Erschliessung der Bauzonen erforderlich sind, und den Erschliessungsträger für diese Versorgungsanlagen.
7 SR 700
Nr. 770 11
3 Die Gemeinden stimmen ihre Planungen aufeinander und auf die übergeordneten Planungen ab. Sie sorgen für eine regionale Wasserversorgungsplanung, wenn eine regionale Koordination notwendig und zweckmässig ist.
§ 37
Projektierung, Erstellung und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen
1 Die Wasserversorgungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu
projektieren, zu erstellen und zu unterhalten. Das Baubewilligungsverfahren nach dem
Planungs- und Baugesetz bleibt vorbehalten.
2 Durchleitungsrechte sind rechtlich zu sichern. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht erteilen.
3 Der Brandschutz durch Hydrantenanlagen oder andere Löscheinrichtungen richtet sich
nach dem Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 19578.
§ 38
Betrieb der Wasserversorgung
1 Die Wasserversorgung ist finanziell selbsttragend zu betreiben.
2 Beim Betrieb ist dafür zu sorgen, dass
a. das Wasser sparsam verwendet wird,
b. die Bezüger und Bezügerinnen regelmässig über die Qualität des Trinkwassers informiert werden.
§ 39
Wasserversorgung durch Gemeinde
1 Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung, hat sie ein Reglement zu erlassen.
2 Das Reglement enthält mindestens Bestimmungen über
a. die Versorgungsaufgabe (§§ 32–34),
b. die Erstellung und den Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen sowie die
Rechtsverhältnisse daran,
c. die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses, einschliesslich des Verfahrens
zur Erteilung von Anschlussbewilligungen,
d. die Spezialfinanzierung durch Gebühren und Beiträge.
3 Die Gemeinde kann im Rahmen dieses Gesetzes weitere Bestimmungen in das Reglement aufnehmen.
§ 40
Wasserversorgung durch Dritte
1 Wird die Wasserversorgung einem öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Versorgungsträger übertragen, erfüllt dieser die Aufgaben, die in einem Reglement, einem
Entscheid der Gemeinde oder einem Vertrag umschrieben sind. *
2 Mit der Übertragung sind mindestens zu bestimmen:
a. die Versorgungsaufgabe (§§ 32–34),
8 SRL Nr. 740
12 Nr. 770
b. die Erstellung und der Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran,
c. die wirtschaftlichen Leistungen,
d. Grundsätze über die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses,
e. das Recht zur Beendigung des Versorgungsverhältnisses.
3 Mit der Übertragung gehen die hoheitlichen Befugnisse auf den Versorgungsträger
über.
4 Die Aufsicht verbleibt bei der Gemeinde. Sie hat, falls nötig, Massnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung anzuordnen. *
5 Bestehen in einer Gemeinde mehrere Versorgungsträger, obliegt ihr die Koordination.
Wo es das öffentliche Interesse erfordert, sorgt sie dafür, dass gemeinsame Anlagen erstellt und betrieben werden. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht erteilen. *
6 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Gemeinden nach dem Gemeindegesetz vom 4. Mai 20049 und dem Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 201310. *
3.3 Aufgaben des Kantons
§ 41
Koordination
1 Die zuständige kantonale Behörde koordiniert die Massnahmen für die langfristige
Wasserversorgung.