Zusammenarbeit der Gemeinden
1 Der Regierungsrat kann die Gemeinden im öffentlichen Interesse zur Zusammenarbeit
untereinander verpflichten, namentlich wenn
a. eine gemeinsame Wasserversorgung zu betreiben ist,
b. Anlagen zu erstellen oder zu unterhalten sind, an denen vorwiegend eine Gemeinde ein Interesse hat,
c. ein Wasserüberschuss an andere Gemeinden oder ihre Versorgungsträger weiterzugeben ist.
2 Kommt eine Gemeinde einer Verpflichtung innert der gesetzten Frist nicht nach, trifft
der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen.
9 G 2004 381 (SRL Nr. 150)
10 G 2014 53 (SRL Nr. 170)
Nr. 770 13
4 Notsituationen
§ 43 * Wassermangel und aussergewöhnliche Trockenheit
1 Bei Wassermangel und aussergewöhnlicher Trockenheit treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen die notwendigen Massnahmen.
2 Diese Stellen können insbesondere
a. die Wasserentnahme einschränken,
b. die Verwendung des Wassers bestimmen,
c. die Fortleitung von Quellwasser regeln,
d. die Abgabe von Wasser an Dritte gegen angemessene Entschädigung verlangen.
§ 44
Notlagen
1 Die Gemeinden sorgen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen im Sinn der Gesetzgebung über die Landesversorgung.
2 Der zuständigen kantonalen Behörde obliegen
a. die Koordination des Vollzugs,
b. die Genehmigung des Massnahmenplans für die Notlagenversorgung.
5 Vollzug und Rechtsschutz
§ 45
Handlungen auf Grundstücken Dritter
1 Grundeigentümer und -eigentümerinnen haben Grabungen, Bohrungen, Pumpversuche,
Aussteckungen und dergleichen zu dulden. Solche Handlungen sind mindestens 30 Tage
vor Beginn schriftlich mitzuteilen.
2 Entstandene Schäden sind zu ersetzen.
3 Das zuständige Departement entscheidet im Streitfall.
4 Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz vom 29. Juni 197011.
§ 46
Datenerhebung und Zutritt zu den Bauten und Anlagen
1 Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen sowie Nutzungs- und Quellenberechtigte sind
verpflichtet, der zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über den Wasserstand,
die entnommene Wassermenge und die Wasserqualität sowie die übrigen Angaben, die
sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, zur Verfügung zu stellen.
2 Sie können verpflichtet werden, die erforderlichen Messeinrichtungen zu dulden.
3 Den Behörden ist der Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu gewähren.
11 SRL Nr. 730
14 Nr. 770
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
§ 47
Aufsicht
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Wassernutzung aus.
§ 48
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Wer gegen eine gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügung verstösst oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu
beseitigen.
2 Die zuständige kantonale oder kommunale Stelle sorgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197212 für die Wiederherstellung
§ 49 des gesetzmässigen Zustands. *
Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1 Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann
die zuständige Behörde Massnahmen, Auflagen und Bedingungen verfügen. Handelt es
sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches13, so müssen sie auf Kosten des oder der Berechtigten im
Grundbuch angemerkt werden. *
2 Die zuständige Behörde hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuheben und im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen
sind.
§ 50
Pfandrecht
1 Für die Forderungen aus den Wassernutzungs- und Wasserbezugsverhältnissen (§§ 26,
39 und 40) und für die Kosten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (§ 48)
besteht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit an den betreffenden Grundstücken
ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, welches den übrigen Pfandrechten im Rang vorgeht.
§ 51
Strafen
1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich *
a. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt,
b. Wasser aus öffentlichen Wasservorkommen widerrechtlich nutzt,
c. Bauten und Anlagen für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen widerrechtlich erstellt oder verändert,
12 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
13 SR 210
Nr. 770 15
d. falsche Auskünfte über die Wassernutzung erteilt, um sich dadurch Vorteile zu
verschaffen.
2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000
Franken.
3 Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder die Gesellschafter und Gesellschafterinnen zu bestrafen.
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
§ 52
Gebühren
1 Die kantonalen Behörden erheben für besondere Dienstleistungen (Stellungnahmen,
Auskünfte usw.) und Entscheide Gebühren gemäss der kantonalen Gebührengesetzgebung.
2 Die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz richten sich nach den Bestimmungen des
Gebührengesetzes vom 14. September 199314, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelangt.
§ 53
Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
2 Er regelt insbesondere
a. die Zuständigkeit der kantonalen Behörden,
b. die erforderlichen Pläne und weiteren Gesuchsunterlagen für Bewilligungen und
Konzessionen,
c. den Bedarfsnachweis für Wassernutzungen,
d. die Gebühren und den Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft,
e. die Datenerhebung zur Erstellung der erforderlichen Verzeichnisse.
3 Er erlässt ein Reglement, wenn der Kanton die Wasserversorgung betreibt.
§ 54
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Gemeinde und von Rechtsträgern, denen die Wasserversorgung
übertragen ist, betreffend Gebühren und Beiträge ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *
2 Im Übrigen kann gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. *
3 Auf die Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.
14 SRL Nr. 680
16 Nr. 770
6 Übergangsbestimmungen
§ 55
Ohne Bewilligung oder Konzession anerkannte Wassernutzungen
1 Ohne Bewilligung oder Konzession bleiben nach dem bisherigen Recht anerkannt:
a. Grundwasserfassungen und -nutzungen, die vor dem 10. Juni 1950 in Betrieb genommen worden sind oder für die sich ehehafte Rechte herleiten lassen, im Umfang und in der Nutzungsart, wie sie bis zum 10. Juni 1950 ausgeübt wurden;
b. die Ausnützung der Wasserkraft durch Anlagen, für die sich ehehafte Rechte herleiten lassen, im Umfang und in der Nutzungsart, wie sie bis zum 25. April 1875
ausgeübt wurde.
2 Vorbehalten bleiben die Enteignung (§ 16) und die Herabsetzung der Wassernutzung
zum Schutz der Wasservorkommen.
§ 56
Anpassung
1 Die Anerkennung der Wassernutzung gemäss § 55 fällt ganz oder in bestimmtem Umfang dahin, wenn
a. der oder die Berechtigte Nutzungsrechte während zehn Jahren ganz oder teilweise
nicht ausgeübt hat,
b. die Nutzungsanlage in wesentlichen Teilen nicht mehr besteht,
c. die Anlage verlegt wird,
d. der Nutzungszweck ändert,
e. der oder die Berechtigte ausdrücklich auf sie verzichtet.
2 Die zuständige Behörde passt das Verzeichnis der anerkannten Nutzungen innerhalb
von fünf Jahren an. Bei wesentlichen Änderungen erlässt sie nötigenfalls einen beschwerdefähigen Entscheid.
§ 57 * Verwaltungsgebühr
1 Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Wassernutzungen gemäss § 55 unterliegen der Nutzungsgebühr und dem Wasserzins (§ 26) nicht. Sie haben eine jährliche
Verwaltungsgebühr zu entrichten.
2 Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Grundwasserfassungen und -nutzungen gemäss
§ 55 Absatz 1a beträgt 4 Franken pro Minutenliter der anerkannten Leistung der Entnahmevorrichtung, mindestens jedoch 100 Franken.
3 Die Verwaltungsgebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b
beläuft sich auf 100 bis 8000 Franken.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
§ 58 Nr. 770 17
Ablauf unbefristeter Bewilligungen und Konzessionen
für Wassernutzungen
1 Nach bisherigem Recht unbefristet erteilte Bewilligungen oder Konzessionen für
Wassernutzungen gelten bis 2010.
2 Die zuständige Behörde kann auf Gesuch die Wassernutzung auf Zusehen hin dulden,
wenn wirtschaftliche Gründe es rechtfertigen oder bereits ein Verfahren nach diesem
Gesetz eingeleitet wurde.
§ 59
Anwendung auf bisherige Wassernutzungen
1 Das Gesetz gilt auch für bestehende Wassernutzungen, soweit dessen Anwendung
nicht anders lautende Konzessionsbestimmungen sowie die Besonderheit anerkannter
Wassernutzungen entgegenstehen.
2 Die zuständige Behörde stellt die Nutzungsgebühren und den Wasserzins (§§ 26 ff.)
sowie die Verwaltungsgebühren (§ 57) ab dem Inkrafttreten des Gesetzes in Rechnung.
Die gebührenpflichtige Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung einen
beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen
Einsprache erhoben werden.
3 Im Übrigen gilt das kantonale Gebührengesetz15.
7 Schlussbestimmungen
§ 60
Aufhebung von Gesetzen
1 Folgende Gesetze werden aufgehoben:
a. Gesetz über die Nutzung des Grundwassers vom 14. September 196516,
b. Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 197117.
§ 61
Änderung von Gesetzen
1 Folgende Gesetze werden gemäss Anhang18 geändert:
a. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197219,
15 SRL Nr. 680
16 G XVI 672 (SRL Nr. 769)
17 G XVIII 112 (SRL Nr. 770)
18 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 20. Januar 2003 zusammen mit dem Wassernutzungs-
und Wasserversorgungsgesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 61 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 21. Juni 2003 in der Gesetzessammlung
veröffentlicht wurde (G 2003 181). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses
Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
19 SRL Nr. 40
18 Nr. 770
b. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 199720,
c. Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasserbaugesetz) vom 30. Januar 197921.
§ 62
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.22
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.23
20 SRL Nr. 702
21 SRL Nr. 760
22 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 10. Juni 2003 auf den 1. Juli 2003 in Kraft (K 2003 1572).
23 Die Referendumsfrist lief am 26. März 2003 unbenützt ab (K 2003 805).
Nr. 770 19
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.01.2003 01.07.2003 Erstfassung K 2003 177 | G 2003 163
§ 3 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-043
§ 3 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-043
§ 5 Abs. 5 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 11 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 11 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 13 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 27 Abs. 1 11.03.2013 01.07.2013 geändert G 2013 227
§ 40 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 40 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 40 Abs. 5 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 40 Abs. 6 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381
§ 43 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 48 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 49 Abs. 1 03.11.2014 01.06.2015 geändert G 2015 1
§ 51 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 54 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 54 Abs. 2 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 57 11.03.2013 01.07.2013 geändert G 2013 227
20 Nr. 770
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.01.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung K 2003 177 | G 2003 163
04.05.2004 01.01.2005 § 40 Abs. 6 geändert G 2004 381
11.09.2006 01.01.2007 § 51 Abs. 1 geändert G 2006 277
19.03.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 5 eingefügt G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 13 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 5 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 43 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 48 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 54 Abs. 1 geändert G 2007 108
16.06.2008 01.01.2009 § 54 Abs. 2 geändert G 2008 333
11.03.2013 01.07.2013 § 27 Abs. 1 geändert G 2013 227
11.03.2013 01.07.2013 § 57 geändert G 2013 227
03.11.2014 01.06.2015 § 49 Abs. 1 geändert G 2015 1
17.06.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1 geändert G 2019-043
17.06.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, a. geändert G 2019-043