Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung im Kanton Bern.
Bern · 832.011 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 db3fd8cf57d66f1d9ede2143dcff79370d981bb977ffa4bb9cc691e92e3674c0
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung im Kanton Bern.
Zuständigkeit 1 Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist für den Vollzug zuständig. * 2 Es erteilt insbesondere Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen nach Artikel 7 ArG. 3 Es fordert zudem die Entschädigungen bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ein.
Plangenehmigung 1 Die Plangenehmigung nach Artikel 7 ArG ist a * ein Amtsbericht des AWI im Baubewilligungsverfahren, b * eine Bewilligung des AWI nach dieser Verordnung, wenn ein Vorhaben keine Baubewilligung benötigt.
Verfahren 1 Das Verfahren für Bewilligungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2). 1) SR 822.11 2) BSG 155.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 16-057 832.011 2 2 Plangenehmigung ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens
Gesuch 1 Das Gesuch um Plangenehmigung ist bei der Gemeinde unter Verwendung der amtlichen Formulare einzureichen. 2 Es hat alle für die Beurteilung der Arbeitssicherheit erforderlichen Angaben samt den zugehörigen Plänen zu enthalten.
Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde nimmt die formelle Prüfung der Unterlagen vor und verlangt gegebenenfalls deren Ergänzung. 2 Sie leitet die vollständigen Unterlagen an das AWI weiter. * 3 Ergibt die Prüfung, dass für das Vorhaben eine Baubewilligung nötig ist, führt sie das Verfahren als Baubewilligungsverfahren fort.
Fachberichte 1 Das AWI holt die erforderlichen Fachberichte ein, insbesondere bei der
Entscheid und Eröffnung 1 Das AWI erteilt die Plangenehmigung. * 2 Es eröffnet diese der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und informiert Stellen, die einen Fachbericht eingereicht haben. 3 Betriebsbewilligung
Entscheid 1 Das AWI erteilt die Betriebsbewilligung gestützt auf die Abnahme des Vorhabens. *
Adressat und Gültigkeit 1 Die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 ArG wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt. 2 Sie geht automatisch auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger über. 3 Sie ist unbefristet gültig. 3 832.011 4 Schlussbestimmungen
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft. Bern, 31. August 2016 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer 832.011 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 31.08.2016 01.11.2016 Erlass Erstfassung 16-057 17.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1, a geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1, b geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 21-016 5 832.011 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 31.08.2016 01.11.2016 Erstfassung 16-057 Art. 2 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 3 Abs. 1, a 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 3 Abs. 1, b 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 6 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 7 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 8 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 9 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016