Art. 1 Sprayprodukte
Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit folgenden Reizstoffen: a) CA (Brombenzylcyanid); b) CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril); c) CN (ω-Chloracetophenon); d) CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).
Liechtenstein · 514.11 · ordinance
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Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit folgenden Reizstoffen: a) CA (Brombenzylcyanid); b) CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril); c) CN (ω-Chloracetophenon); d) CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).
Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum oder der schweizerischen Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landespolizei.
Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a) bei Pistolen: 1. Griffstück; 2. Verschluss; 3. Lauf; b) bei Revolvern: 1. Rahmen; 2. Lauf; 3. Trommel; c) bei Lang-Feuerwaffen: 1. Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und -unterteil; 2. Verschluss; 3. Lauf; d) bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung: 1. Zielgerät; 2. Abschussbehälter oder Abschussrohr.
1) Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung. 2) Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten: a) für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung; b) für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
1) Als Lang-Feuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden. 2) Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Abs. 1 fallen.
Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson wiederhergestellt werden kann.
1) Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt. 2) Waffen nach Abs. 1 gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a WaffG, wenn sie verwendet werden: a) auf entsprechend gesicherten Sportstätten zur Durchführung des Schiesssports durch hierfür anerkannte Sportvereine; b) bei entsprechend gesicherten Schiessbuden auf Märkten oder Veranstaltungen.
1) Schreckschuss- und Signalwaffen sind Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern. 2) Sie gelten nur dann nicht als Feuerwaffen, wenn sie den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen im Anhang entsprechen.
1) Messer gelten als Waffen, wenn sie: a) einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen; b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. 2) Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b und c erfüllen. 3) Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.
Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
1) Nicht übertragen, erworben, besessen oder an Empfänger im Inland vermittelt werden dürfen: a) Dolche nach Art. 7 Abs. 3; b) Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird; c) Schmetterlingsmesser; d) Wurfmesser. 2) Aufgehoben
1) Wer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jeder Gegenstand ist genau zu bezeichnen. 2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen: a) Aufgehoben b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 8 WaffG. 3) Die Landespolizei prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung aus.
1) Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: a) Serbien; b) Aufgehoben; c) Bosnien und Herzegowina; d) Kosovo; e) Aufgehoben; f) Nordmazedonien; g) Türkei; h) Sri Lanka; i) Algerien; k) Albanien. 2) Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Art. 39. 3) Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen: a) Aufgehoben b) amtliche Bestätigung nach Art. 13 WaffG; c) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; d) schriftliche Begründung des Gesuchs.
Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person: a) falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss; b) falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.
Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich genehmigter Schiessstätten erteilen, wenn: a) der betroffene Grundeigentümer die schriftliche Zustimmung erteilt hat; b) die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und c) der Gesuchsteller eine Haftpflichtversicherung nachweisen kann.
1) Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen. 2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen: a) Aufgehoben b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c) amtliche Bestätigung nach Art. 13 WaffG. 3) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls einen Waffenerwerbsschein aus.
1) Die Landespolizei kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden. 2) Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die Landespolizei einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche von Todes wegen erworbenen Gegenstände.
1) Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht. 2) Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber: a) ein Angehöriger nach § 72 des Strafgesetzbuches ist; b) für eine Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein vorlegt, die oder der ihm vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde; oder c) eine gültige Waffentragbewilligung, einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass oder eine gültige Jahresjagdkarte nach dem Jagdgesetz vorlegt. 3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen. 3a) Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen. 4) Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren.
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden: a) folgende Handrepetiergewehre: 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre; 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem; 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind; 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind; b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können. 1a) Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Unterhebelrepetiersystem erwerben will. 2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art. 3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss der Landespolizei die Ersetzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung des ersetzten Bestandteils unverzüglich melden. 4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben unverzüglich melden.
Aufgehoben
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1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht. 2) Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn: a) kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und b) die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, eine gültige Waffentragbewilligung, einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass oder eine gültige Jahresjagdkarte nach dem Jagdgesetz vorlegt. 3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
1) Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt: a) eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Feuerwaffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. abis WaffG; oder b) eine von der Landespolizei ausgestellte Bestätigung des rechtmässigen Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe nach dem WaffG. 2) Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Lang- als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt: a) eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Abs. 1; oder b) einen Waffenerwerbsschein oder einen Europäischen Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe.
1) Eine Typenprüfung bei der Landespolizei muss beantragt werden, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob: a) es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG handelt; b) eine Schreckschuss- oder Signalwaffe als Feuerwaffe gilt. 2) Ist für eine Waffe nach Abs. 1 eine Typenprüfung beantragt worden, so darf diese erst gehandelt werden, wenn die Prüfungen abgeschlossen sind. 3) Die Landespolizei eröffnet die Ergebnisse der Prüfung den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung und gibt sie den interessierten Vollzugsbehörden der anderen Schengen-Staaten bekannt. Die Landespolizei konsultiert vorgängig die schweizerische Zentralstelle Waffen. 4) Bevor typengeprüfte Waffen nach Abs. 1 in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Landespolizei vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Landespolizei führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern. 5) Die Landespolizei kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe nach Abs. 1 zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entsprechenden Typ Handel getrieben wird.
1) Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen oder herzustellen: a) Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.); b) Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten; c) Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen nach Art. 1 Bst. a bis d; d) Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung; e) Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks; f) Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Art. 26. 2) Die Landespolizei kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.
1) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass: a) der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 % beträgt; b) der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist; und c) die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 % der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt. 2) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen richtet sich nach der technischen Richtlinie der schweizerischen Zentralstelle Waffen.
1) Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen: a) einen Strafregisterauszug des Heimatstaates bei ausländischen Staatsangehörigen, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzen; b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c) Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung; d) Pläne und Angaben über die Geschäftsräume. 2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind. 3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen. 4) Die Zusicherung berechtigt nicht zur Ausübung der beantragten Tätigkeit und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden. 5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Handelsregisterauszugs zu informieren. 6) Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die: a) nicht mit Feuerwaffen handeln; b) über ein von der Regierung anerkanntes Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen. 7) Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in Liechtenstein teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine liechtensteinische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der Landespolizei eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.
1) Die Aussenhülle der Geschäftsräume (Wände, Decken und Böden) muss massiv gebaut sein und genügenden mechanischen Schutz gegen Einbruch bieten. 2) Türen, Fenster und andere Öffnungen müssen genügenden mechanischen Schutz gegen Einbruch bieten. Ist dies nicht der Fall, so müssen zusätzliche mechanische Sicherungsmittel (Gitter, Fensterläden usw.) installiert werden. 3) Die Geschäftsräume sind mit einer Einbruchmeldeanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszustatten. 4) Feuerwaffen müssen in Verkaufsräumen in verschlossenen Vitrinen aufbewahrt oder durch elektronische oder mechanische Mittel gesichert werden. Munition ist verschlossen aufzubewahren. 5) Die Geschäftsräume sind mit einer Überfall-Alarmanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszurüsten. 6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren. 2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten: a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierung von Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und der Ausfuhr; b) Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung; c) Personalien der liefernden oder erwerbenden Person; d) Lagerbestand. 3) Sie müssen der Landespolizei jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern. 4) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der schweizerischen Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition auf dem dafür vorgesehenen Formular melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet verbracht haben. 5) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Landespolizei folgende Vorgänge im Zusammenhang mit Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen unverzüglich elektronisch durch gesicherte E-Mail melden: a) Beschaffung im und Verbringen ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet; b) Verkauf oder sonstiger Vertrieb; c) Vernichtung. 2) Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten: a) Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum des Vorgangs; b) im Fall der Beschaffung oder des Verbringens: die Personalien der übertragenden Person; c) im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs: die Personalien der erwerbenden Person. 3) Mit der elektronischen Meldung entfallen die Meldepflichten nach Art. 15 und 18 Abs. 3 WaffG und Art. 43 Abs. 3 dieser Verordnung. 4) Die Landespolizei informiert die schweizerische Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen.
1) Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen: a) die individuelle numerische oder alphabetische Markierung; b) die Bezeichnung des Herstellers; c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort; d) das Herstellungsjahr. 2) Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden. 3) Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Abs. 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Abs. 1 markiert werden. 4) Die Landespolizei kann ein Abweichen von den Vorgaben nach Abs. 1 bewilligen, falls die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen oder das Feuerwaffenzubehör zum Verbringen in einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, bestimmt sind.
1) Die Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und von Feuerwaffenzubehör müssen lesbar und dauerhaft sein und so angebracht werden, dass sie nicht ohne das Hinterlassen von deutlichen Spuren entfernt werden können. 2) Zulässig sind sämtliche formverändernden und spanabhebenden Methoden, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden. 3) Besteht ein Griffstück, ein Rahmen, ein Verschlussgehäuse oder ein Gehäuseoberteil oder -unterteil aus einem nichtmetallischen Material, das durch Prägen oder Gravieren nicht gemäss den Anforderungen markiert werden kann, so kann die Markierung auf einer Metallplatte angebracht werden. Die Metallplatte ist so in den wesentlichen Bestandteil einzubetten, dass: a) sie nicht ohne mechanischen Aufwand entfernt werden kann; und b) ihre Entfernung den wesentlichen Bestandteil beschädigt und deutliche Spuren hinterlässt. 4) Die Schriftgrösse muss mindestens 1,6 mm betragen. Die Landespolizei kann Ausnahmen bewilligen. 5) Die Markierungstiefe muss mindestens 0,0762 mm betragen.
Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Munition, die in Liechtenstein hergestellt wird, ist unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen: a) die Identifikationsnummer der Lieferung; b) die Bezeichnung des Herstellers; c) das Kaliber; d) der Munitionstyp.
1) Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen von der Landespolizei erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden. 2) Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG dürfen von der Landespolizei ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden. 3) Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG und von verbotener Munition nach Art. 5 WaffG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
1) Für die Bewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Art. 4 Abs. 1 WaffG erfassten Feuerwaffen und für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten die Art. 15 und 19 sinngemäss. 2) Die Bewilligung ist vom Besitzer der Waffe einzuholen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. 3) Soll eine Waffe zu einer Feuerwaffe nach Art. 16 WaffG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Landespolizei melden. 4) Die Meldung nach Abs. 3 muss die vorzunehmenden Abänderungen sowie in Bezug auf den Besitzer der Waffe die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b, c und d WaffG enthalten. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzers beizulegen. 5) Die Landespolizei kann gegenüber dem Besitzer Auflagen erlassen.