Art. 32 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
1) Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe durch die Landespolizei erteilt werden, wenn:
a) der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und
b) das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen anzupassen.
2) Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd durch die Landespolizei erteilt werden. Vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 1 Bst. b und d WaffG.
3) Das Verkürzen von Lang-Feuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.
Art. 33 Einfuhr von Feuerwaffen aus der Schweiz
1) Wer Feuerwaffen sowie verbotene Waffen oder Munition (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 WaffG) im Rahmen einer Wohnsitzverlegung von der Schweiz nach Liechtenstein einführen will, hat dies vorgängig der Landespolizei auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden.
2) Dem Formular sind beizulegen:
a) ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b) Nachweis des rechtmässigen Erwerbs;
c) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
Art. 34 Meldepflicht und Begleitschein
1) Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss dies der Landespolizei auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Adresse aller beteiligten Personen;
b) Bestimmungsort;
c) Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;
d) Transportmittel;
e) Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
3) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:
a) der sichere Transport gewährleistet ist;
b) der Gesuchsteller eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und
c) der Gesuchsteller, sofern er nicht Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung ist, bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Art. 16 WaffG die Kopie des Vertrages nach Art. 18 WaffG beilegt.
4) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.
Art. 35
Aufgehoben
Art. 36 Europäischer Feuerwaffenpass
1) Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.
2) Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Landespolizei einzureichen.
3) Dem Gesuch sind beizulegen:
a) Aufgehoben
b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c) ein aktuelles Passfoto; und
d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um fünf Jahre verlängert werden.
Art. 37 Waffenbesitzbestätigung
1) Das Gesuch um Ausstellung einer Waffenbesitzbestätigung nach Art. 35 WaffG ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Landespolizei einzureichen.
2) Dem Gesuch sind beizulegen:
a) Aufgehoben
b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c) ein aktuelles Passfoto; und
d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.
Art. 38 Waffentragbewilligung
1) Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
a) Aufgehoben
b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c) ein aktuelles Passfoto; und
d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat zur Prüfung zugelassen.
3) Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden. Die Landespolizei kann jedoch im Einzelfall auch eine praktische Prüfung für andere Waffen anordnen, wenn Bedenken gegen die sichere Handhabung einer solchen Waffe bestehen.
4) Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.
Art. 39 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter
1) Bei ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen nimmt die Landespolizei vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten.
2) Für staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen gilt Art. 38 nicht, sofern der Landespolizei die notwendigen Informationen vorliegen. Auf die Ausstellung einer förmlichen Waffentragbewilligung kann verzichtet werden.
Art. 40 Transport von Waffen
1) Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.
2) Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.
Art. 41 Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung
1) Wer um eine Betriebsbewilligung für eine öffentlich zugängliche Schiessstätte ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
a) Aufgehoben
b) eine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c) Nachweis über die notwendigen Fach- und Sicherheitskenntnisse für den Betrieb einer Schiessstätte;
d) Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung;
e) eine Kopie der Baubewilligung;
f) ein Konzept, mit welchen Massnahmen sichergestellt werden soll, dass durch den Betrieb der Schiessstätte weder Personen gefährdet noch unnötig gestört und belästigt werden.
2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und erteilt gegebenenfalls die Betriebsbewilligung.
1) Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:
a) Identitätsnachweis;
b) Handlungsfähigkeit;
c) körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;
d) guter Leumund;
e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.
Art. 43 Ausnahmebewilligungen
1) Ausnahmebewilligungen (Art. 4 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 WaffG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie können mit Auflagen verbunden werden.
2) Ausnahmebewilligungen werden insbesondere erteilt für:
a) Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden;
b) verbotene Messer, die durch Menschen mit Behinderungen oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.
3) Wer dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung den darin bewilligten Gegenstand überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich eine Kopie der Ausnahmebewilligung mit vollständiger Bezeichnung des Gegenstandes zustellen.
Art. 44 Kontrolle
1) Die Landespolizei übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.
2) Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes und dieser Verordnung sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.
Art. 45 Entzug von Bewilligungen
Die Landespolizei ist zuständige Entzugsbehörde nach Art. 44 WaffG.
Art. 46 Beschlagnahme und Einziehung von sichergestellten Gegenständen
Für die Beschlagnahme und Einziehung nach Art. 47 Abs. 3 WaffG ist die Landespolizei zuständig.
Art. 47 Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.
4) Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
5) Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Land.
Art. 48 Gebührensätze
Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung sichergestellter Waffen erhebt die Landespolizei Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Einhebung von Verwaltungsgebühren durch die Landespolizei.
Art. 49 Waffenregister
1) Die Landespolizei führt für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft verbotener Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtiger Waffen und Waffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c WaffG, deren wesentlichen Waffenbestandteile sowie von Waffenzubehör ein elektronisches Register (Waffenregister).
2) Das Waffenregister enthält folgende Daten:
a) Registernummer, Name, Vorname, Rufname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Bürgerort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Arbeitgeber, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Erwerbers und der übertragenden Person einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs, des Inhabers einer Waffenhandels-, Betriebs- oder Waffentragbewilligung oder des Geschäftsführers einer juristischen Person nach Bst. b;
b) Registernummer, Firma, Sitz, Rechtsform, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der juristischen Person als Inhaberin einer Waffenhandels- oder Betriebsbewilligung;
c) Antragsdatum, Antragsnummer, Erwerbsgrund, Status des Antrags und Bemerkungen, insbesondere auch über Umstände, die zur Verweigerung der Bewilligung geführt haben;
d) Bewilligungsart, Bewilligungsnummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Auflagen und Bedingungen sowie Bemerkungen, insbesondere auch über Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;
e) Art der Waffe, des wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder der Munition, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Treibmittel, Waffennummer, Registernummer und Bemerkungen;
ebis) Art des Waffenzubehörs, Hersteller, Bezeichnung, Seriennummer und Bemerkungen;
f) Datum der Übertragung sowie der Vernichtung des Gegenstandes.
Art. 50 Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die Landespolizei kann die Daten des Waffenregisters nach Art. 49 folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben offenlegen:
a) den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
b) den inländischen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, den inländischen Gerichten sowie anderen für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden;
c) den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den INTERPOL-Stellen.
2) Daten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates bekannt gegeben werden.
3) Zehn Jahre nach der Vernichtung einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils dürfen die Daten aus dem Waffenregister nur noch Behörden offengelegt werden, die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind.
Art. 51
Aufgehoben
Art. 52
Aufgehoben
Art. 53 Löschung von Daten
1) Im Waffenregister gelöscht werden vorbehaltlich Abs. 2 die Daten:
a) von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird;
b) von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.
2) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteils stehen, werden 30 Jahre nach der Vernichtung des Gegenstandes gelöscht.
Art. 54 Bauliche Massnahmen
Die Geschäftsräume von Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung müssen bis zum 31. Dezember 2012 den Vorschriften über besondere Geschäftsräume entsprechen (Art. 28).
Art. 55 Nachträgliche Betriebsbewilligung für Schiessstätten
Für die nachträgliche Betriebsbewilligung für Schiessstätten nach Art. 68 WaffG ist die Landespolizei zuständig.
Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 6. März 1979 zum Waffengesetz, LGBl. 1979 Nr. 33;
b) Verordnung vom 25. September 2007 über die Abänderung der Verordnung zum Waffengesetz, LGBl. 2007 Nr. 246;
c) Verordnung vom 30. September 1975 über den Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen zu Sammelzwecken, LGBl. 1975 Nr. 51;
d) Verordnung vom 28. März 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen zu Sammelzwecken, LGBl. 2000 Nr. 83.
Art. 57 Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef