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Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur

Schaffhausen · 740.100 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Programms zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in der Agglomeration Schaffhausen (Agglomerationsprogramm 1. Generation). 2 Das Programm zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur umfasst alle Massnahmen des Strassen-, Schienen- und Langsamverkehrs, die vom Bund mit Beiträgen aus dem Infrastrukturfonds mitfinanziert werden.

Art. 2

Finanzierung 1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte mit Rahmen- oder Objektkrediten über die Umsetzung des Programmes beziehungsweise der einzelnen Etappen. 2 Rahmen- oder Objektkredite werden in der Regel brutto beschlossen. Sie reduzieren sich um Beiträge des Bundes, der Gemeinden und allfälliger Dritter.

Art. 3

Rahmenkredit 1 Innerhalb eines Rahmenkredites kann der Regierungsrat zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten geringfügige Verschiebungen vornehmen. 2 Er kann im Rahmen des Kredites verbindlich zugesicherte Bundesbeiträge vorfinanzieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 740.100 Kanton Schaffhausen

Art. 4

Beiträge an die Gemeinden 1 An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem Gesetz von den Schaffhauser Gemeinden umgesetzt und finanziert werden, beteiligt sich der Kanton nach Abzug der Beiträge des Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig davon, in wessen Eigentum sich die Anlagen befinden.

Art. 5

Beiträge der Gemeinden 1 An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem Gesetz vom Kanton umgesetzt und finanziert werden, beteiligen sich die Schaffhauser Standortgemeinden nach Abzug der Beiträge des Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig davon, in wessen Eigentum sich die Anlagen befinden. 2 Für die Elektrifizierung der Bahnlinie Schaffhausen–Erzingen (–Basel) werden keine Gemeindebeiträge erhoben.

Art. 6

Änderung bisherigen Rechts1)

Art. 7

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten2). 3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Gegenstandslos. 2) In Kraft getreten am 1. November 2011 (Amtsblatt 2011, S. 1436.) 3) Amtsblatt 2011, S. 759. Kanton Schaffhausen 740.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.06.2011 01.11.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2011, S. 759 740.100 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.06.2011 01.11.2011 Erstfassung Abl. 2011, S. 759

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