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7 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Programms zur Verbesserung
der Verkehrsinfrastruktur in der Agglomeration Schaffhausen (Agglomerationsprogramm 1. Generation).
2 Das Programm zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur umfasst alle
Massnahmen des Strassen-, Schienen- und Langsamverkehrs, die vom
Bund mit Beiträgen aus dem Infrastrukturfonds mitfinanziert werden.
Art. 2
Finanzierung
1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte mit Rahmen-
oder Objektkrediten über die Umsetzung des Programmes beziehungsweise
der einzelnen Etappen.
2 Rahmen- oder Objektkredite werden in der Regel brutto beschlossen. Sie
reduzieren sich um Beiträge des Bundes, der Gemeinden und allfälliger Dritter.
Art. 3
Rahmenkredit
1 Innerhalb eines Rahmenkredites kann der Regierungsrat zwischen den
einzelnen Verpflichtungskrediten geringfügige Verschiebungen vornehmen.
2 Er kann im Rahmen des Kredites verbindlich zugesicherte Bundesbeiträge
vorfinanzieren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
740.100 Kanton Schaffhausen
Art. 4
Beiträge an die Gemeinden
1 An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem Gesetz von den
Schaffhauser Gemeinden umgesetzt und finanziert werden, beteiligt sich der
Kanton nach Abzug der Beiträge des Bundes und allfälliger Dritter mit
50 Prozent, unabhängig davon, in wessen Eigentum sich die Anlagen befinden.
Art. 5
Beiträge der Gemeinden
1 An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem Gesetz vom Kanton
umgesetzt und finanziert werden, beteiligen sich die Schaffhauser
Standortgemeinden nach Abzug der Beiträge des Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig davon, in wessen Eigentum sich die Anlagen
befinden.
2 Für die Elektrifizierung der Bahnlinie Schaffhausen–Erzingen (–Basel) werden keine Gemeindebeiträge erhoben.
Art. 6
Änderung bisherigen Rechts1)
Art. 7
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten2).
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Gegenstandslos.
2) In Kraft getreten am 1. November 2011 (Amtsblatt 2011, S. 1436.)
3) Amtsblatt 2011, S. 759.
Kanton Schaffhausen 740.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.06.2011 01.11.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2011, S. 759
740.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.06.2011 01.11.2011 Erstfassung Abl. 2011, S. 759